Mahnungen nach der Registrierung bei Outlets.de

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 27.01.2010 habe ich mich bei Outlets eingeloggt. Bis dahin war von Kosten nichts zu lesen. Aber danach kam eine Mail das dieser Spaß 96€ kosten soll. Es sei denn ich würde innerhalb 14 Tagen mein Widerrufsrecht nutzen. Da habe ich am gleichen Abend die Kündigung geschrieben und per Post an denen ihre Adresse geschickt. Danach kam Rechnung per Mail. Da hab ich wegen meiner Kündigung nachgefragt. Angeblich würde ein Mitarbeiter die Sache prüfen, doch nie kam eine Antwort. Danach kam Mahnung von IContent GmbH und nun eine Mahnung von R. Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH. Was kann ich tun um hier meine Ruhe von der Internetabzocke zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Bei der von Ihnen beschriebene Internetseite outlets.de handelt es sich um eine Form des Internetbetruges. Die Betreiber setzen die Betroffenen mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck und versuchen so den angeblichen Kunden zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiber für die Eintreibung der Forderung zumeist Inkasso-Unternahmen oder Rechtsanwälten, wobei dadurch versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben.

Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Dies kann aus meiner Sicht eindeutig verneint werden. Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen. Ich kann dies aus anwaltlicher Sicht nur bestätigen.

Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen kostenpflichtigen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies wird von Ihnen zu Recht bestritten. Insbesondere die Aufmachung der Seite spricht bereits dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflicht arglistig verschleiert werden sollte Viele dieser Firmen bedienen sich darüber hinaus sog. Landig ? Pages ?, also Start-Seiten, auf die der Betroffene zB. von Google geleitet wird und die keine Informationen zur Zahlungspflicht enthalten. Ruft man die Original-Seite dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erscheint plötzlich ein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei natürlich um Betrug und es entsteht keine Kostenpflicht.

Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Rechtsauffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben sollten. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte ?überraschende Klausel?, so dass eine solche Klausel (und damit die Kostenpflicht) unwirksam wäre.

Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Betreiber in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird.

Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:

"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist, an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.

Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen. Meist lassen sich die Firmen auf vorzeitige Kündigungen oder einer Anerkennung des Widerrufs nicht ein, wobei aus rechtlicher Sicht ein nicht existierender Vertrag weder widerrufen noch gekündigt werden kann, da er ja eben gar nicht existiert. Sich hier auf rechtliche Diskussionen mit dem Betreiber einzulassen, bringt meiner Erfahrung nach nichts.

Sofern Ihnen vom Betreiber der Vorwurf der Strafbarkeit gemacht wird, halte ich dies für unbeachtlich. Da Sie als Verbraucher getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen. Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Gleiches gilt für Drohungen mit einem Schufa ? Eintrag oder einer Vollstreckung oder Pfändung.

Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein akuter Handlungsbedarf.

Wenn eine Inkassofirma ? wie hier die Fa. R. - eingeschaltet wird, sollten Sie dieser in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten.

Wenn der Betreiber auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Betreiber allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Betreiber in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist.

Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eigentlich nie zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass eine dieser Firmen ihre vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren.

Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Gerne biete ich Ihnen an, Sie aussergerichtlich zu vertreten. In der Regel kann die Angelegenheit durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aussergerichtlich erfolgreich beendet werden. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung würden sich auf 46,41 Euro gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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