Gratis Download von Dateien entpuppt sich als klassischer Fall der Internetabzocke

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in eine ABO Falle im Internet getappt und wollte von Ihnen wissen, ob ich da unbeschadet wieder raus komme. Am 21.10.2009 bin ich auf der Suche nach Informationen zur Reisekostenabrechnung auf eine Seite gestoßen. Dort wurden 2 PDF-Dateien zum Gratisdownload angeboten. Ich wollte eigentlich nur diesen Artikel lesen. Leider hat es bei mir nicht klick gemacht als ich meine E-Mail und meine Adresse angeben musste. Gleich darauf bekam ich eine E-Mail mit dem Abbild des Anmeldeformulars, welches ich zuvor auf der Internetseite ausgefüllt habe, man sollte nochmal seine Eingaben überprüfen

2 Tage später kam eine E-Mail mit der Versandmitteilung vom Verlag, welche ich leider nicht öffnete, da sie im Spam war und mir der Verlag nichts sagte(Internetseite und E-Mailbestätigung auf der ich war kam von der selben Firma). In dieser Mail stand, dass sie mir das Ansichtsexemplar zusenden und wenn ich keine weiteren Exemplare wünsche, dies innerhalb der vereinbarten Ansichtszeit mitteilen soll.
Die Firma ist wie ich jetzt vermute eine Anschaffungsfirma. Am 13.12.2009 bekam ich vom diesen Verlag Infoblätter (Ansichtsexemplar?) zugesandt und gleich darauf am 16.12.2009 eine Rechnung über 111,28 ?. Daraufhin habe ich mir nochmal die Internetseite von der Firma rausgesucht um den Vorgang nochmal nachzuvollziehen. Es lief bei mir so ab, wenn man auf Empfehlung klickt. Dort steht bevor man seine Adresse eingibt nach 3-4 Seiten unwichtigen Kommentaren, dass man die Gratisansicht nur zur 30 Tagen Ansicht erhält nicht zurückschicken muss und wenn sie nichts Gegenteiliges hören man ein Abo eingeht.

Nur ich habe kein Ansichtsexemplar bekommen. Die erste und einzige Post kam 3 Tage vor der Rechnung. Am 22.12.2009 habe ich die Exemplare mit einen Widerruf per Einschreiben/Rückschein zurückgeschickt. Am 23.12. wurde das Einschreiben übergeben, aber ich habe den Rückschein noch nicht bekommen. Es läuft zurzeit die Nachforschung. Angekommen ist es, denn am 30.12.2009 antwortete man mir auf den Widerspruch des Einschreibens per Mail, dass man den Bezug zum nächstmöglichen Termin 12/2010 eingestellt hat. Am 12.01.2010 kam die erste Mahnung per Mail. Bis jetzt habe ich nicht bezahlt und auf keine Mail geantwortet. Heute kam wieder ein Exemplar, ich habe die Annahme verweigert.

Habe ich hinsichtlich des Widerrufs eine Chance, da dieser nicht per E-Mail oder Post in Textform zugestellt wurde. Ein einfacher Link auf die Webseite soll ja nicht ausreichend sein. In der E-Mail von der Firma war nur ein Link zu den AGBs welche aber allgemein gehalten sind, da die Firma unterschiedliche Bedingungen zu ihren Bestellungen haben, spezielle Angaben zu meinen Widerruf kann man darin nicht nachlesen.
Muss und wie kann ich nachweisen, dass ich kein Ansichtsexemplar bekommen habe? Reicht die E-Mail, die ich nicht gelesen habe aus und hätte ich dann nachfragen müssen wo das Exemplar bleibt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gehört der Verlag nicht zu den klassischen Firmen, welche die sog. Internet-Abzocke betreiben. Dennoch ist auch bei diesem Verlag auffällig, dass er über Unterfirmen versucht, über Gratis-Angebote Abonnenten zu werden, wobei die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise typisch ist.
Grundsätzlich gilt aus Verbrauchersicht dabei folgendes:

Die Anbieter setzen die Betroffenen bei dieser Methode mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag (zB. Zusendung der Gratisausgabe oder Download) zustande gekommen, unter Druck und versuchen so die angeblichen Kunden zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen. Im Unterschied zur üblichen Internet-Abzocke ist beim Verlag die Leistung aber regelmäßig

Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiber für die Eintreibung der Forderung zumeist Inkasso-Unternahmen oder Rechtsanwälten, wobei damit versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben.

Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Dies ist hier zumindest fraglich. Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben

Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall erst dann zustande, wenn Sie über alle Vertragsbedingungen informiert und auch über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt sind. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben sollten. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte ?überraschende Klausel? , so dass eine solche Klausel (und damit die Kostenpflicht) unwirksam wäre. Lassen Sie sich bei Mahnungen also bitte nicht mit diesem Argument unter Druck setzen.

Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Anbieter in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird.

Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das folgende Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:

"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.

Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Um einen solchen Fall handelt es sich meiner Meinung nach auch hier. Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie keine Pflicht zur Zahlung. Sie sollten aus Gründen der Sicherheit den Anbieter kurz anschreiben und auf Ihren Widerruf hinweisen und mitteilen, dass Sie von keinem wirksamen Vertragsschluss ausgehen. Dies dient nur zur Sicherheit und zur Klärung der Situation.

Lassen Sie sich dabei auf keine rechtlichen Diskussionen ein (zB. auf das Argument, Sie hätten auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet).

Wenn der Anbieter auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Betreiber allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Betreiber in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist.

Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eher selten zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt, wobei ich bei der von Ihnen genannten Firma keine Erfahrungswerte habe. In jedem Fall können Sie nachweisen, dass Sie den Widerruf abgeschickt haben, was in der Regel ausreicht, so dass Ihre Chancen im gerichtlichen Verfahren nicht schlecht stehen.

Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Für den Fall, dass eine Inkassofirma oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollten Sie diesem in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten.

Grundsätzlich können Sie die Angelegenheit natürlich ?aussitzen? und auf die Mahnungen der Gegenseite einfach nicht mehr reagieren. Sie müssen aber mit einer Vielzahl von Mahnungen und Drohungen rechnen, die allerdings in erster Linie die Funktion haben, Sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu veranlassen.

Alternativ können Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Gegenseite zur Einstellung der Mahnungen auffordert und im Wiederholungsfalle gerichtliche Schritte androht. In der Regel reicht dies, um die Angelegenheit aussergerichtlich zu beenden. Allerdings müssen Sie dabei die eigenen Rechtsanwaltskosten tragen, da von der Gegenseite keine Kostenerstattung erfolgt.
Gerne biete ich Ihnen an, Sie hierbei aussergerichtlich zu vertreten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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