Fahrlässige Beihilfe zum Betrug

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin auf Internetabzocke herein gefallen und war als "Warenagent" tätig.
Ich hab für eine Bekannte aus dem Internet (aus Russland) Waren angenommen und nach Estland und in die russische Föderation weiter gesandt, insgesamt sechs Pakete. Darunter ein Fernseher, ein Laptop, Navi und Handy. Nun ist die Kripo bei mir vorstellig geworden, weil ein Kreditkartenbetrug vorliegt, den ich nicht durchgeführt habe, aber wie man mir sagte, bin ich wohl haftbar bin und ich habe mich strafbar gemacht, aber unwissentlich.

Ich bin nicht vorbestraft, habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Was mache ich nun? Können Sie mir helfen?

Antwort des Anwalts

In der Tat handelt es sich bei den geschilderten Vorkommnissen um ein Übel, was in letzter Zeit vermehrt, initiiert durch kriminelle Banden aus dem ehemaligen Ostblock um sich greift. Leider sind derlei Angelegenheiten durchaus ernst zu nehmen, da die Beteiligung an dem Geschäft in Deutschland durchaus strafrechtliche Relevanz besitzt.

Die Ihnen gelieferten Waren, welche zu allem Überfluss wohl auch auf Ihren Namen bestellt worden sein dürften, wurden mit gestohlenen Kreditkartendaten bezahlt. Insoweit liegt hier tatbestandlich wohlmöglich tatsächlich eine Beihilfe zum Betrug gem. § 263 StGB und / oder zur Geldwäsche gem. § 261 StGB.

Maßgeblich für die Frage ob eine Strafbarkeit vorliegt und eine solche für eine Verurteilung ausreicht wäre zunächst, wie der nachweisbare Gesamtablauf zwischen Ihnen und den echten Betrügern ausgesehen hat. Insbesondere, ob Ihnen, am Maßstab eines durchschnittlich denkenden Menschen, Zweifel an der Aktion hätten kommen müssen. Dies wird in den meisten Fällen zu bejahen sein, gleichwohl gibt es immer wieder Ausprägungen, in denen selbst ein Eventualvorsatz nicht in für eine Verurteilung ausreichenden Umfang nachgewiesen werden kann.

Auf diese Frage kommt es jedoch entscheidend an, da Betrug ein reines Vorsatzdelikt ist. Eine fahrlässige Begehungsweise ist bei diesem Straftatbestand nicht möglich.

Selbst wenn Ihre Schuld in ausreichendem Maße nachgewiesen werden kann, müssen Sie jedoch nicht mit dem Schlimmsten rechnen. Angesichts der verhältnismäßig geringen Schadenssumme, bei "nur" 6 Paketen dürfte diese unter 10.000 EUR liegen, und der Tatsache, dass Sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sind, dürfte mit einer Geldstrafe im mittleren Bereich, grob geschätzt zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen sein (Berechnung: 1 Tagessatz = Monatsnetto/30). Die Gefahr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden kann als gering eingestuft werden, eine solche ohne Bewährung als nahezu ausschließbar.

Insgesamt ist Ihnen zu raten, sich kurzfristig anwaltlicher Hilfe zu versichern und bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Eine Einlassung sollte erst nach gewährter Akteneinsicht durch einen Verteidiger abgegeben werden. Erst nach Akteneinsicht kann die Sachlage vollständig bewertet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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