Betrunken eine Vertrag im Internet abgeschlossen - Ist dieser wirksam?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 07.01.10 einen Vertrag im Internet abgeschlossen. Dieser war kostenpflichtig. Nun habe ich die Rechnung bekommen, aber ich kann mich nicht mehr an diesen Vertrag erinnern. Das Problem: an dem Tag habe ich mich mit meinem Freund so zerstritten, daß ich mich hinterher aus Frust derartig betrunken habe, daß ich am nächsten Tag sogar einen "Filmriss" hatte. Ich bin der Meinung, ich sei gleich ins Bett gegangen, aber anscheinend habe ich da im Internet diesen Vertrag abgeschlossen. Ist der nun wirklich gültig? Ich habe dort bereits angerufen und dasselbe geschildert. Die Leute an der Servicehotline sagten, da könne man nichts machen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Leider ist in Ihrer Frage nicht mitgeteilt, auf welcher Internetseite Sie sich registriert haben, bzw. wer der Rechnungsteller ist. Es ist deshalb zu vermuten, dass es sich um eine sogenannte Internetabzockseite handelt.

Hierzu kann ich Ihnen folgende allgemeine Hinweise geben:

Ich rate Ihnen dringend unter keinen Umständen die Forderung zu bezahlen. Auf meiner Homepage www.philipp-a.com finden Sie sämtliche rechtlichen Grundlagen und einige Urteile, die zu der Problematik von diversen Gerichten zwischenzeitlich erlassen worden sind. Grundsätzlich gilt, dass solche Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen, da die dort angebotene Leistung nutzlos ist oder Freeware ist, die kostenlos aus anderen Quellen heruntergeladen werden kann. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend transparent, insbesondere hinsichtlich der Zahlungspflicht.

Die Betreiber dieser Internetabzockseiten setzten sich ohnehin nicht mit den einzelnen Kunden ernsthaft auseinander, oder behaupten wider besseren Wissen, dass eine Zahlungspflicht bestehe. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie künftig von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten Mahnschreiben erhalten werden, mit denen versucht wird, die angebliche Forderung einzutreiben. Diese Mahnschreiben enthalten zum Teil unzulässige Drohungen. So wird zum Beispiel behauptet, dass die Nichtbezahlung der angeblichen Forderung zu einem Eintrag in der Schufa führen würde. Sie sollten sich auf keinen Fall von derartigen Mahnschreiben, die von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten gestartet werden, beeindrucken lassen. Auch im Hinblick auf diese Mahnschreiben bleibt es dabei, dass Sie auf keinen Fall bezahlen sollten. Es ist lediglich notwendig, zu reagieren, wenn Sie tatsächlich durch gerichtliche Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollten. Es ist allerdings außerordentlich unwahrscheinlich, dass die Seitenbetreiber den gerichtlichen Weg beschreiten, da die damit verbundenen Kosten und der Zeitaufwand viel zu hoch wären. Ein eventuelles gerichtliches Schreiben erkennen Sie daran, dass es Ihnen förmlich zugestellt wird und die Zustellung in einem gelben Briefumschlag erfolgt. Sollte dies wider Erwarten dennoch eintreten, rate ich dringend, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit einer sachgerechten Verteidigung gegen die Forderung zu beauftragen. Im übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass sich die Seitenbetreiber in der Regel damit zufrieden geben, dass diejenigen, die sich durch die aufgebaute Drohkulisse haben einschüchtern lassen, tatsächlich bezahlen. Es gilt also hier: nur wer keine Angst hat, muss auch seinen Geldbeutel nicht aufmachen. Schließlich rate ich Ihnen, bei dem Seitenbetreiber künftig nicht mehr anzurufen oder diesen anzuschreiben, da es sich letztendlich um Zeit- und Geldverschwendung handelt. Allenfalls ist nach Maßgabe meines Musterschreibens auf meiner Homepage zu widerrufen.

Ob es sich wirklich um eine Internetabzockseite handelt, kann ich Ihnen erst mitteilen, wenn Sie mir die Seite und/oder den Rechnungssteller bekanntgeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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