Wer übernimmt die Reparaturkosten des fest eingebauten Wasserkastens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um den Wasserschaden im Bad unserer Eigentumswohnung: wie es heute üblich ist, liegt unser Wasserkasten fest installiert hinter einer verfliesten Wand. Ich stellte eines Abends auf den Bodenfliesen innerhalb der Fugen etwas Wasser fest, was aus der Wandfuge unterhalb des Wasserkastens kam. Da es schon Mitternahct war, sicherte ich alles mit Tüchern und rief am nächsten Morgen den Klempner an. Der wiederum kam eine halbe Stunde später und ging auf Ursachensuche. Er stelle nach einiger Zeit fest, dass ein Verbindungsrohr nicht mehr dicht war und wohl erneuert werden musste. Das leider hies, dass die Wand und auch der Wasserkasten komplett erneuert werden mussten. Ich wiederum teilte das unserem Hausverwalter mit, der wiederum mit der Versicherung sprach. Die sagten, den Wasserkasten müssten wir zahlen. Die Fliesenarbeiten würden sie übernehmen. Alles andere müsste mit Fotos bewiesen werden. Ich sollte es in Auftrag geben. Was ich dann auch tat. Als wir dann später in Urlaub gefahren sind und von der Versicherung die Fliesenarbeiten gezahlt wurden und die Hausverwaltung zahlte den Klempner. Sie will jetzt die Kosten mit der nächsten Abrechnung von uns zurück. Nun die Frage: muss ein eingebauter Wasserkasten nicht von der Gebäudeversicherung übernommen werden? Und kann die Hausverwaltung nicht eine Reparatur bezahlen, die wir in Auftrag gegeben haben und von uns das Geld zurückverlangen (über 700 Euro)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den Reparaturkosten des fest eingebauten Wasserkastens Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Ver- und Entsorgungsleitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung zum Sondereigentum gehört, ebenso ein fest eingebauter Wasserkasten.

Dies führt dazu, dass Sie als Wohnungseigentümer der betreffenden Wohnung zahlungspflichtig sind und die Kosten nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden können.

Da der Verwalter die Kosten somit unzutreffend, nämlich ohne rechtliche Verpflichtung, in Ihrem Urlaub beglichen hat, steht ihm ein Herausgabeanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB zu, so dass er die Kosten bspw. auch mit der nächsten Abrechnung verlangen kann.

Aus dem Umstand, dass der fest eingebaute Wasserkasten zum Sondereigentum gehört, ist grds. auch die Gebäudeversicherung für den Wasserkasten nicht zahlungspflichtig, anders als für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fließen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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