Vorschriften für Grundstücksbesitzer durch Wegerechtsinhaber

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft (drei Wohneinheiten). Über unser Gemeinschaftsgrundstück läuft ein Wegerecht für einen hinterliegenden Hauseigentümer. Zwei Eigentümer haben eine Garage auf dem Gelände. Der Hauseigentümer mit Wegerecht fängt nun an uns (uns gehört als Sondereigentum eine Garage) zu schikanieren. Laut Eintragung ins Baulastverzeichnis besteht das Wegerecht aus der Möglichkeit der Zu- und Abfahrt und der Notwendigkeit, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen die Nutzung des Wegerechts zu ermöglichen. Maße bezüglich der Breite des Wegerechts ergeben sich nicht aus dem Baulastverzeichnis, sondern nur aus dem früheren Bauantrag.
Die Fragen: 1. Der Wegerechtsinhaber parkt stundenlang mit seinem privaten Pkw und seinem Transporter im Bereich des Wegerechts und behindert dabei uns als Garagenbenutzer.Er will uns vorschreiben, dass wir rückwärts aus der Garage über den Gemeinschaftshof auf die Strasse fahren. Wenn er dort nicht parken würde, könnten wir aber voll das Grundstück ausnutzen, rückwärts aus der Garage und in einem Bogen dann vorwärts zur Strasse fahren. Das ist für uns sicherer.

  1. Wenn die Wegerechtsbreite nicht im Verzeichnis steht, ist dann die Breite aus dem damals genehmigten Bauantrag mit beigefügter Zeichnung gültig? Oder gilt das Wegerecht für das gesamte Grundstück?
Antwort des Anwalts

Ein Miteigentümer, der aus dem Wegerecht berechtigt ist, parkt auf dem Grundstück und will Sie zwingen, anderweitig aus dem Grundstück auszufahren.
Zunächst einmal möchte ich Ihnen das Wesen eines Wegerechtes erläutern. Ihren Angaben zufolge ist das Wegerecht als Baulast eingetragen.
Mit der Eintragung einer Baulast wird die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkt. Ziel der Eintragung einer Baulast ist die Sicherung eines öffentlichen Zwecks durch die Belastung eines Grundstücks. Durch die Baulast ist die Sicherung des öffentlichen Zwecks in einem stärkeren Maße möglich als es durch eine Dienstbarkeit möglich wäre.
Inhalt der Baulast ist die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem bestimmmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast wird vereinbart durch eine Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die nicht der notariellen Beurkundung bedarf.
Die Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt, lediglich die Bundesländer Bayern und Brandenburg haben die Möglichkeit der Baulast nicht in ihr Landesrecht aufgenommen und vereinbaren bei Bedarf eine Grunddienstbarkeit.
Bei Baulasten handelt es sich um Ansprüche, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, sondern durch freiwillige Erklärung des Grundstückseigentümers entstehen (z.B. Wegerechte). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt und kann von jedermann eingesehen werden. Es erfolgt jedoch keine Eintragung in das Grundbuch. Die Baulast wirkt auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Ist der der Baulast zugrunde liegende Zweck entfallen, kann die Baulast auf Antrag wieder gelöscht werden.
Das Wegerecht berechtigt den Begünstigten dauerhaft, einen Grundstücksteil einer anderen Person als Weg in Anspruch zu nehmen, also einen Weg über ein Grundstück zu nehmen.

Je nachdem, ob ein Grundstück oder eine Person begünstigt werden soll, kann das Wegerecht als Grunddienstbarkeit oder als beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt werden.
Denkbar ist auch eine konkludenten Gestattung der Ausübung einer Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB: wenn die Nutzung eines Weges jahrelang geduldet worden ist.

Wenn Streit darüber entsteht, welchen Inhalt das Wegerecht hat und in welchem Umfang es ausgeübt werden darf, muss zunächst die Grundbucheintragung auf Wortlaut und Sinn untersucht werden. Daneben könne auch außerhalb der Urkunde liegende, für jedermann ohne weiteres erkennbare Umstände herangezogen werden.

Aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben sich manchmal "Bedarfssteigerungen": aus einem Einfamilienhaus wird ein Mehrfamilienhaus, ein Betrieb wächst.
Wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist, muss der belastete Grundstückseigentümer dies hinnehmen.

In Ihrem Falle ist es nun so, dass der Begünstigte allenfalls den Weg befahren darf. Da nichts konkretes sich im Baulastenverzeichnis befindet, sind die bisherigen Pläne heranzuziehen.
Ein Parken ist in der Regel vom Wegerecht nicht abgedeckt. Sie haben vielmehr hier einen Abwehranspruch aus §§ 1004, 903 BGB. Diese Ansprüche können Sie gegebenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Das Wegerecht gilt Ihren Angaben zufolge nicht für das gesamte Grundstück. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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