Ständige Wohnstätte: Rechtliche Definition

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.10.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie ist in Deutschland eine "ständige Wohnstätte definiert"? Unser Haus und Grundstück haben wir meinem Sohn übertragen, d.h. er ist Eigentümer. Wir sind aber, auch im Grundbuch, Niesbraucher. Er arbeitet in Zürich und bewohnt dort eine gemietete Wohnung. An den (nicht allen) Wochenenden kommt er uns besuchen. Er ist in unserer Gemeinde mit Wohnsitz gemeldet.

Er wird in der Schweiz besteuert. Nach dem DBA-Schweiz darf er in Deutschland nicht besteuert werden, es sei denn, er hätte hier eine "ständige Wohnstätte" oder er würde sich hier mindestens 6 Monate im Kalenderjahr aufhalten (überdachende Besteuerung), was ganz sicher nicht der Fall ist.

Antwort des Anwalts

Eine Wohnung ist nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung "ständige Wohnstätte" i.S. von Art. 4 Abs. 3 des DBA-Schweiz 1971 1), wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt. Maßgeblich ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.06.2007, Aktenzeichen: I R 22/06 2).

Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 setzt zunächst das Vorhandensein einer "Wohnstätte" voraus. Diesem Begriff unterfallen alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Das ist hier unproblematisch der Fall.

Die Wohnung ist ständig nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971, wenn sie auf Grund einer langfristigen Rechtsposition ständig genutzt werden kann und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Dabei ist einerseits weder ein ständiges Bewohnen noch ein Mindestmaß an Nutzung Voraussetzung für das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte; ebenso muss sich dort nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen des betreffenden Steuerpflichtigen befinden. Andererseits reicht eine nur gelegentliche Nutzung nicht aus (Senatsurteil in BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

Solange Sie den Nießbrauch haben, ist die Wohnung zwar rechtlich, was die Eigentumsverhältnisse anbelangt, ohne Frage Ihnen als Nießbrauchsberechtigten zuzuordnen. Das hat aber nicht notwendiger Weise etwas zu tun mit der Frage, wer dort wirklich wohnt. Es kommt insoweit auf die Besitzverhältnisse an, also das tatsächliche Herrschaftsverhältnis. Bei einer ganz normalen Miete Miete oder auch einem unentgeltlichen Überlassungsvertrag kann der Besitz natürlich in einer Palette von Gestaltungsmöglichkeiten vom Eigentümer anderen zum Besitz ganz oder teilweise bzw. zeitlich beschränkt überlassen werden.

Hier gilt folgendes: Wenn und solange Ihr Sohn einen (zweiten) Wohnsitz in Deutschland anmeldet, dann gibt er damit auch zu erkennen, daß er dort seiner eigenen Einschätzung nach eine Wohnung unterhält. Die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes lautet wie folgt: Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz, vgl. § 7 BGB *3). Es versteht sich von selbst, daß die Behörde daraus folgert bzw. folgern darf, daß es sich damit auch um eine in den allgemeinen Lebensrhytmus einbezogene Anlaufstelle handeln muss im Sinne des DBA-Schweiz.

Die Finanzverwaltung würde im Ergebnis auf die hinter der rechtlichen Gestaltung liegenden tatsächlichen Verhältnisse abstellen müssen.

Ich erlaube mir noch den Hinweis darauf, daß die Wiedergabe des DBA etwas zu vereinfacht erscheint. Es trifft systematisch aber wohl nicht zu, daß nach dem DBA-Schweiz er

Zitat

in Deutschland nicht besteuert werden darf,

Zitat Ende. Genau das Gegenteil ist wohl der Fall.

Das DBA weist nach allgemeiner Systematik der DBA nur die Besteuerungshoheit in gewissen Situationen auch dem anderen Vertragsstaat zu. Bei einer doppelten Anknüpfung sieht das DBA das Anrechnungsverfahren vor. Das bedeutet, daß bereits gezahlte Steuern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung voll angerechnet werden dürfen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich Fußnoten, rechtliche Hinweise, weiterführende Angaben einschließlich Links auf Fundstellen im Internet

*1) Art. 4 DBA-Schweiz [Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenwerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte.

(4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist.

(5) [1] Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Maßgabe der Zeit erhoben werden, während welcher die Person als in diesem Staat ansässig gilt.

(6) [2] Nicht als „in einem Vertragsstaat ansässig“ gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person.

(8) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, daß eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist.

(9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist, nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte.

(10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, daß die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragstaat ansässig ist.

(11) Nicht als in einem Vertragstaat ansässig gilt eine Person in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind.

http://www.doppelbesteuerung.eu/normen-dba/schweiz/

*2) BFH a.a.O. Fundstelle: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/23147

*3) § 7 BGB
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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