Garagenbau - nachbarliche Zustimmung erforderlich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor Jahren haben wir als Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze zu unserem Nachbarn eine Garage in den Abmessungen von 8,0 m x 4,0m errichtet. Der umbaute Raum ,incl. Dachüberstand ,beträgt 75,0 m3. Nun ist beabsichtigt ein Vordach von 1,0 m Länge über die gesamte Breite anzubauen.
Damit würde sich die Garagenlänge auf 9,0 m an der Grundstücksgrenze erhöhen. Ebenso der umbaute Raum , von 75,0 m3 auf 93,0 m3.

Frage: Muß zu dieser Baumaßnahme die nachbarliche Zustimmung eingeholt werden?

Nachtrag vom 20.09.2011:

Es gilt die "sächsische Bauordnung".

Antwort des Anwalts

Die von Ihnen angesprochene Nachbarzustimmung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern wird von einigen Bauregelungen nur vorausgesetzt. In der sächsischen Landesbauordnung wird diese indirekt über § 70 Abs. III BauO behandelt. Dergestalt, daß der Nachbar im Baugenehmigungsverfahren nicht benachrichtigt wird, wenn er die Pläne durch Unterschrift vorab genehmigt hat. Dies ist aber nur dann wirklich erforderlich, wenn Ihr Bauvorhaben die Rechte des Nachbarn verletzt und wird üblicherweise nur für baugenehmigungsbedürftige Bauwerke gefordert.
Bei Vorhaben die keiner Genehmigung bedürfen wird der Nachbar benachrichtigt, wenn gemäß § 67 BauO Abweichungen und Befreiungen, z.B. von den Vorgaben des Bebauungsplanes erteilt werden. Das macht insofern Sinn, weil damit in seine Rechte eingegriffen werden kann.

Diese Einrichtung der Nachbarzustimmung hat zwei Vorteile, zum Einen kann bei Zustimmung des Nachbarn die Baubehörde von geltendem Baurecht abweichen - natürlich nur in Maßen - zum Zweiten droht auch bei Einhaltung des Baurechtes keine Klage des Nachbarn, dem das Vorhaben nicht gefällt.

Völlig außenvor ist die Nachbarzustimmung bei Bauvorhaben die vollständig genehmigungsfrei sind. Was genehmigungsfrei ist, bestimmt § 61 sächs. LBauO

Nach Absatz 1, Nr. 2 der Vorschrift sind Garagen mit einer Wandhöhe bis 3,0 m und 40 qm Grundfläche genehmigungsfrei. Ihren Angaben habe ich rechnerisch entnommen, daß die Garage rund 2,40 m hoch ist und derzeit 32,00 qm einnimmt. Mit dem Vorbau wären es 36,00 qm. Damit bleiben Sie immer noch im Rahmen des genehmigungsfreien Bauvorhabens. Ich setze voraus, daß Sie sich nicht im Außenbereich befinden.

Der Umstand, daß Sie einen Vorbau errichten wollen, ist nach meiner Einschätzung für die Beurteilung irrelevant, da ein Vorbau weniger eingreift als ein massiver Verlängerungsbau und im Rahmen der Gestaltung der Garage abgedeckt ist.

Nach § 6 Abs. 7 der LBauO ist eine Bebauung in der Abstandsfläche mit einer Länge von bis 9 Metern je Grundstücksgrenze zulässig. An diese Länge kommen Sie mit dem Anbau gerade heran, so daß auch das rechtskonform ist und dem Nachbarn keine baurechtlichen Abwehrrechte schafft.

Solange also der bei Ihnen vor Ort gültige Bebauungsplan keine weitergehenden Einschränkungen macht, ist Ihr Vorhaben auch ohne Beteiligung des Nachbarn umzusetzen.

Das sächsische Nachbarrecht trifft dazu keine Regelungen, die zu beachten wären. Dies nur als Ergänzung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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