Darf der Nachbar die Wegnutzung untersagen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich kann einen kleinen Teil meines Grundstückes nur über das Nachbargrundstück erreichen. Diese Situation entstand beim Bau eines Doppelhauses 1984. Das ursprüngliche Grundstück wurde geteilt, dabei hatte das eine Grundstück rechteckige Form, das andere ist L-förmig und schließt an zwei Seiten an.

Dieser Weg liegt direkt auf der Grundstücksgrenze ist 0,6 m breit und 11,5 m lang. Er wird seit Baubeginn so genutzt und ist mit Platten ausgelegt. Es besteht kein diesbezüglicher Nutzungseintrag im Grundbuch das Nachbargrundstückes. Unter einem Teil dieses Weges liegen Elektroleitungen zu meiner Garage.

Meine Frage: Könnte der Nachbar verhindern, dass ich diesen Weg weiter nutzen kann? In diesem Fall könnte ich einen Teil meines Grundstückes nicht mehr nutzen da kein anderer Zugang vorhanden wäre.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Es besteht nach Ihrer Aussage keine Eintragung im Grundbuch, kein notarieller Vertrag und auch keine sonstige schriftliche Vereinbarung über das Wegerecht.
Allerdings besteht zumindest eine mündliche Einigung hierüber, und dass unbestritten schon seit 1985, da der Weg seitdem besteht.

Damit stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Sie haben auf Grund des mündlichen Vertrages und des seit 25 Jahren bestehenden Gewohnheitsrechtes einen Anspruch darauf, dass Sie das Wegerecht im hinteren Teil des Nachbargrundstücks Straße xy auch weiterhin benutzen können.

Eine hundertprozentige Sicherheit kann Ihnen hierbei jedoch aus zwei Gründen nicht gegeben werden, wie besprochen:

Zum einen ist das Wegerecht nicht schriftlich vereinbart; wirksam wäre ein solcher Vertrag zudem nur bei einer notariellen Beurkundung desselben; weiterhin ist das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen;
und schließlich ist das Wegerecht nicht zwingend erforderlich, weil der hinter Ihrer Garage liegende Gartenteil theoretisch auch durch diese Garage erreichbar wäre, wenn auch mit hohem materiellen und finanziellen Aufwand.

Eine dauernde und bestehende Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechtes (wenn noch keines bestünde) gibt es jedoch nur dann, wenn das streitgegenständliche Grundstück zwingend nur über das zu belastende Grundstück erreichbar ist, was hier nicht der Fall ist, wenn auch der Weg durch die Garage einigen Aufwand erfordern würde.

Sie dürfen damit davon ausgehen, dass das Wegerecht auch weiterhin besteht, eine hundertprozentige Sicherheit diesbezüglich kann Ihnen allerdings leider nicht gegeben werden.

Es stellt sich damit die weitere Frage, ob Sie das Thema des Weges bei den Verhandlungen in der Erbschaftssache auf die Tagesordnung bringen oder nicht; das ist, wie besprochen, schwierig richtig zu entscheiden; die Problematik, hierbei etwa "schlafende Hunde" zu wecken, steht gegen die Chance, das Wegerecht vertraglich und grundbuchlich 100-prozentig abzusichern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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