Belästigung durch den Hund des Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir bewohnen ein Hammergrundstück, der Besitzer des vorderen Grundstückes welches wir zu unserem Grundstück überqueren müssen (Geh-, Fahr und Leitungsrecht) hat sich einen Hund zugelegt. Er lässt diesen frei laufen. Für unsere Familie und unsere Besucher besteht ständig die Möglichkeit - mindestens- belästigt zu werden. Leider haben einige Familienmitglieder ausgeprägte Angst vor Hunden.

Können wir erreichen, dass der Hund nicht frei herum laufen darf?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch darauf, daß der Eigentümer des dienenden Grundstückes sein Nutzungsrecht und sein Recht auf persönliche Lebensführung einschränkt, solange er Ihr Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht beschneidet.
Also haben Sie im Grundsatz auch keine rechtliche Handhabe aufgrund Ihres Überwegungsrechtes gegen die Haltung des Hundes freilaufend im Garten.

Aber wie so oft im Leben, kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Grundsatz gemnacht werden.

Sie können auf einen Richter stoßen, der Angstgefühle Ihrer Familienmitglieder ausreichen lässt,um die Rechte des Grundstücksinhabers einzuschränken. Zu erwarten wäre allerdings eher, wenn sich Ihre Familienmitglieder den Ängsten therapeutisch stellen.

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Hund mehr als durch seine Existenz bedrohlich ist und aggressiv auf Sie und Ihre Gäste zugeht. Dann, wenn eine Gefährdungslage gegeben ist, muss der Spaß am Tier hinter den Unversehrtheits-interessen zurücktreten.

Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, der Grad der Gefährlichkeit, also wie groß und gefährlich der Hund ist und wie klein ihre Kinder sind.

Eine Möglichkeit zur Einigung besteht vielleicht darin, daß Sie anbieten den Korridor Ihres Wegerechtes hundegeeignet auszuzäunen.

Abseits der Rechtssituation, zwischen dem Grundstückseigentümer und Ihnen sehe ich noch die Möglichkeit des ordnungsbehörtdlichen Eingreifens.

Wenn der Hund frei auf dem Grundstück läuft, müsste er ja eigentlich auch frei auf die Strasse gelangen. Das kann je nach örtlicher Satzung und Landesrecht verboten sein. Da Hunde nur angeleint im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden dürfen.
Da kann ein Hinweis ans Ordnungsamt schon dafür sorgen, daß der freie Lauf unterbunden wird. Vielleicht ist das der geeignete erste Schritt aus dem Hintergrund, um Ihr Ziel zu erreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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