Rechtlich korrekte GbR-Vertragsvorlage

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir benötigen für unsere GbR, die schon seit ein paar Jahren besteht einen neuen GbR-Gesellschaftervertrag.

Auf Basis einer GbR-Vertrasgvorlage habe ich bereits versucht die wesentlichen Punkte des GbR-Vertargs zu formulieren. Wichtig für uns sind aber die exakte Formulierung der Punkte

1.) Tod eines Gesellschafters
Nach dem Tod eines Gesellschafter sollen die Anteile des Verstorbenen auf die anderen Gesellschafter übergehen. Den Erben des Verstorbenen sollen keinerlei Pflichten oder Ansprüche entstehen.

2.) Ausscheiden eines Gesellschafters
Das Ausscheiden eines Gesellschafters soll nur möglich sein, wenn die Gesellschaft komplett liquidiert wird und alle Aktiva und Passiva durch die Gesellschafter gemäß ihrer Gesellschafter-Anteile ausgeglichen werden.

Könnten Sie bitte den unten aufgeführten Vertragsentwurf prüfen und ggf. so anpassen, dass die oben aufgeführten Punkte zu Aussscheiden und Tod eines Gesellschafters berücksichtigt werden.

Vertragsentwurf

§ 1 Gesellschaftsbildung, Name, Sitz
Die Vertragspartner gründen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der gemeinschaftliche Betrieb wird ausgeübt in den Geschäftsräumen in
82538 Geretsrried, Fasanenweg 17.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen tritt sie im Geschäftsverkehr unter dem folgen Namen auf
Immobilien Schubert GbR

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Immobilien- und Vermögensverwalteung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte vorzunehmen, soweit sie der Gesellschaft dienlich sind und keine rechtlichen Gründe dagegen stehen.

§ 3 Beginn und Dauer
Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am 14.12.1999. Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.

§ 4 Einlage
Keiner der Gesellschafter erbrint Einlagen.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen muss jedoch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingeholt werden.
Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind insbesondere:
• Änderung des Geschäftszweckes oder die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges,
• Erwerb eines anderen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen; ferner die Eingehung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften, Kooperationsverträgen, Beteiligungen, Mitgliedschaften etc.,
• Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten,
• Eingehung oder Gewährung von Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen,
• Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 10.000 € für die Gesellschaft mit sich bringen oder die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten,
• Entgegennahme von Aufträgen jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 10.000 €
• Einleitung von Rechtsstreitigkeiten,
• Feststellung des Jahresabschlusses.
Die Zustimmung der Gesellschaftererfolgt durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss oder durch Unterschrift auf dem jeweiligen Dokumentoder durch Unterschrift auf dem jeweiligen Dokument. Bei allen übrigen Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der Gesellschafter.

§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

  1. Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach Gesetz oder
    Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, die in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden.
  2. Zu einer Gesellschafterversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Stimmen alle Gesellschafter zu, können Beschlüsse auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung mündlich oder schriftlich gefasst werden.
  3. Schreiben Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor, werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimmen verteilen sich entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gem. § 9 Abs. 1.

§ 7 Tätige Mitarbeit
Alle Gesellschafter verpflichten sich, dem Unternehmen ihre Arbeitskraft im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen und die ihnen übertragenen Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen.

§ 8 Buchführung, Bilanzierung
Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ist laufend Buch zu führen. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften binnen sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und das Ergebnis der Geschäftstätigkeit sowie den Gewinn- und Verlustanteil des einzelnen Gesellschafters festzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mit der Erfüllung dieser Pflichten wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt. Jeder Gesellschafter ist jedoch berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten oder unterrichten zu lassen sowie Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.

§ 9 Ergebnisverteilung, Entnahmen

  1. Die Gesellschafter sind am Ergebnis der Gesellschaft (Gewinn oder Verlust) wie folgt beteiligt:
    Gesellschafter Karin Schubert, geb. am 13.03.1940, mit 33.33%
    Gesellschafter Gabriela Schubert, geb. am 11.09.1961 mit 33,33%
    Gesellschafter Ingo Schubert, geb. am 31.07.1967 mit 33,33%

  2. Ist das nach § 8 Abs. 1 S. 1 festgestellte Ergebnis ein Gewinn so verbleibt dieser in der Gesellschaft es sei denn die Gesellschaftsversammlung beschließt diesen Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafter auszuschütten.

§ 10 Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung und Ausschluss
Die Beendigung des Gesellschaft ist nur nur nach Liquidation aller Aktiva und Ausgleich aller Passiva möglich.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist nur nach Liquidation aller Aktiva und Ausgleich aller Passiva möglich.

§11 Tod eines Gesellschafters
Bei Tod eines Gesellschafters steht dem anderen Gesellschaftern das Recht zu, den Betrieb mit Aktiva und Passiva ohne die Erben fortzuführen.
Die Anteile des gestorbenen Gesellschafter gehen auf die anderen Gesellschafter übergehen.Den Erben des Verstorbenen entstehen keinerlei Pflichten oder Ansprüche.

§ 12 Sonstiges

  1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, mit seinem Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass sein Anteil am Gesellschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe von evtl. Ausgleichsansprüchen des Ehegatten ausgenommen wird.
  2. Die Vertragsparteien erklären, dass sie keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag getroffen haben.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des gesamten Vertrages sowie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die den Willen der Gesellschafter sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen würde, sofern die Gesellschafter bei dem Abschluss des
    Vertrages den Punkt bedacht hätten.
  5. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für den Sitz des in dem Pachtobjekt betriebenen Gewerbes zuständige Gericht vereinbart.
  6. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff BGB.
Antwort des Anwalts

Im Folgenden, wie gewünscht, der Gesellschaftsvertrag im Entwurf. Bitte berücksichtigen Sie, dass die nachfolgende Fassung derzeit ohne direkte Rücksprache mit Ihnen im Entwurf gefertigt wird. Ist nichts abzuändern oder zu ergänzen, kann dieser natürlich sofort genutzt werden :

Zwischen

Herrn
XXXX
Musterallee 66
1000 Musterstadt

und

Herrn
XXXXX
Musterstraße 10
1000 Musterstadt
(bitte die Vertragspartner vollständig mit Namen und Anschrift eintragen)

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Vertragspartner gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der gemeinschaftliche Betrieb wird ausgeübt in den Geschäftsräumen in 82538 Geretsrried, Fasanenweg 17. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen tritt sie im Geschäftsverkehr unter dem folgen Namen auf Immobilien Schubert GbR
Gegenstand des Unternehmens ist die Immobilien- und Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte vorzunehmen, soweit sie der Gesellschaft dienlich sind und keine rechtlichen Gründe dagegen stehen.

Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Geretsrried.

§ 2 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am 14.12.1999. Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter erbrint Einlagen.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

Bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen muss jedoch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingeholt werden. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind insbesondere:

• Änderung des Geschäftszweckes oder die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges,
• Erwerb eines anderen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen;
ferner die Eingehung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften, Kooperationsverträgen, Beteiligungen, Mitgliedschaften etc.,
• Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
• Eingehung oder Gewährung von Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen,
• Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 10.000 € für die Gesellschaft mit sich bringen oder die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten,
• Entgegennahme von Aufträgen jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 10.000 €
• Einleitung von Rechtsstreitigkeiten,
• Feststellung des Jahresabschlusses.

Die Zustimmung der Gesellschafter erfolgt durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss oder durch Unterschrift auf dem jeweiligen Dokument oder durch Unterschrift auf dem jeweiligen Dokument. Bei allen übrigen Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der Gesellschafter.

Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht

Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, die in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden.
Zu einer Gesellschafterversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Stimmen alle Gesellschafter zu, können Beschlüsse auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung mündlich oder schriftlich gefasst werden.
Schreiben Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor, werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimmen verteilen sich entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gem. § 9 Abs. 1.

§ 7 Pflichten der Gesellschafter

Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft, ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche, geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 5.000 EUR vereinbart.

Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

§ 8 Tätige Mitarbeit

Alle Gesellschafter verpflichten sich, dem Unternehmen ihre Arbeitskraft im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen und die ihnen übertragenen Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen.

§ 9 Buchführung, Bilanzierung

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ist laufend Buch zu führen. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften binnen sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und das Ergebnis der Geschäftstätigkeit sowie den Gewinn- und Verlustanteil des einzelnen Gesellschafters festzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit der Erfüllung dieser Pflichten wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt. Jeder Gesellschafter ist jedoch berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten oder unterrichten zu lassen sowie Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.

§ 10 Ergebnisverteilung, Entnahmen

Die Gesellschafter sind am Ergebnis der Gesellschaft (Gewinn oder Verlust) wie folgt beteiligt: Gesellschafter Karin Schubert, geb. am 13.03.1940, mit 33.33% Gesellschafter Gabriela Schubert, geb. am 11.09.1961 mit 33,33% Gesellschafter Ingo Schubert, geb. am 31.07.1967 mit 33,33% 2.

Ist das nach § 9 Abs. 1 S. 1 festgestellte Ergebnis ein Gewinn so verbleibt dieser in der Gesellschaft, es sei denn die Gesellschaftsversammlung beschließt diesen Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafter auszuschütten.

§ 11 Kündigung eines Gesellschafters

Die Kündigung eines Gesellschafters scheidet aus. Das Ausscheiden eines Gesellschafters soll vielmehr nur möglich sein, wenn die Gesellschaft vollständig liquidiert wird und alle Aktiva und Passiva durch die Gesellschafter gemäß ihrer Gesellschafteranteile ausgeglichen werden.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

§ 12 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.
Nach dem Tod eines Gesellschafters sollen die Anteile des Verstorbenen auf die anderen Gesellschafter übergehen. Den Erben des Verstorbenen sollen keinerlei Pflichten oder Ansprüche entstehen.

Bei Tod eines Gesellschafters steht dem anderen Gesellschaftern das Recht zu, den Betrieb mit Aktiva und Passiva ohne die Erben fortzuführen. Die Anteile des gestorbenen Gesellschafter gehen auf die anderen Gesellschafter übergehen.Den Erben des Verstorbenen entstehen keinerlei Pflichten oder Ansprüche.

§ 13 Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.

§ 14 Sonstiges

  1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, mit seinem Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass sein Anteil am Gesellschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe von evtl. Ausgleichsansprüchen des Ehegatten ausgenommen wird.

  2. Die Vertragsparteien erklären, dass sie keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag getroffen haben.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des gesamten Vertrages sowie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die den Willen der Gesellschafter sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen würde, sofern die Gesellschafter bei dem Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.

  5. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für den Sitz des in dem Pachtobjekt betriebenen Gewerbes zuständige Gericht vereinbart.

  6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff BGB.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.

§ 16 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.


Ort, Datum



Unterschriften

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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