Minderheitsgesellschafter - anteilige Haftung für ausstehende Stammeinlagen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Minderheitsgesellschafter (10%) einer mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen GmbH. Mittlerweile habe ich erfahren, dass die vorherigen Anteilseigner nur 12,5T€ des Stammkapitals eingezahlt haben, so dass ich offenbar nun anteilig in Haftung für ausstehenden Stammeinlagen herangezogen werde. Ist dies korrekt?

Nun behauptet der Insolvenzverwalter, dass die vor Eintragung der GmbH auf dem Konto eingegangene Zahlung von 12,5 T€ zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr vollständig dem Geschäftsführer zur Verfügung stand, da vor der formellen Eintragung bereits Ausgaben (u.a. für Kaution der angemieteten Räumlichkeiten, diverse Möbel usw.) getätigt wurden. Ist dies korrekt?

Somit fordert der Insolvenzverwalter nunmehr die vollen 2,5 T€, da selbst ggf. noch vorhandene Beträge zum Zeitpunkt der Eintragung keinen Einfluss auf meine zu leistende Nachzahlung der Stammeinlage haben. Ist dies korrekt?

Drei weitere Gesellschafter mit einem Gesamtanteil in Höhe von 80% werden eventuell korrekten Nachforderungen des Insolvenzverwalters mangels Liquidität (2x10%) bzw. wegen Nichterreichbarkeit (Hauptanteilseigner mit 60%, zugleich ehemaliger Geschäftsführer, hält sich seit Monaten im Ausland auf und ist postalisch nicht zu erreichen) nicht bedienen können. Besteht die Gefahr, dass die verbliebenen, solventen Minderheitsgesellschafter (2x 10%) und damit auch ich für die nicht beizutreibenden Forderungen ebenfalls in Haftung genommen werden? Kann man dies verhindern oder bin ich dem wehrlos ausgesetzt?

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt *):

Frage: Ich bin Minderheitsgesellschafter (10%) einer mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen GmbH. Mittlerweile habe ich erfahren, dass die vorherigen Anteilseigner nur 12,5T€ des Stammkapitals eingezahlt haben, so dass ich offenbar nun anteilig in Haftung für ausstehenden Stammeinlagen herangezogen werde. Ist dies korrekt?

Antwort Rechtsanwalt:
Das ist korrekt. Sie haften gegenüber der Gesellschaft anteilig für die nicht erbrachte Einlage, vgl. § 19 GmbHG 1).
Die Höhe der Verpflichtung zur Einlage richtet sich nach dem Nennbetrag Ihres Geschäftsanteils, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Das ergibt sich aus § 14 GmbHG
2).
Ausnahmsweise kommt nach § 18 GmbHG *3) eine solidarische, gesamtschuldnerische Haftung dann in Frage, wenn ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, was hier aber nicht der Fall zu sein scheint.

Frage: Nun behauptet der Insolvenzverwalter, dass die vor Eintragung der GmbH auf dem Konto eingegangene Zahlung von 12,5 T€ zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr vollständig dem Geschäftsführer zur Verfügung stand, da vor der formellen Eintragung bereits Ausgaben (u.a. für Kaution der angemieteten Räumlichkeiten, diverse Möbel usw.) getätigt wurden. Ist dies korrekt?

Antwort Rechtsanwalt: Das ist ebenfalls korrekt.
§§ 8 Abs. 2 S. 1 GmbH sieht folgendes vor:
In der Anmeldung (zum Handelsregister) ist die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
Nach § 7 Abs. 2, 3 GmbHG müssen die bei Anmeldung zum Handelsregister fällige Leistung auf die Stammeinlage in der Weise erbracht werden, dass die Leistung in das Vermögen der zu gründenden GmbH gelangt und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer befindet.
Sie können schon aus der Art der Versicherung nach § 8 GmbH schließen, dass die Leistungen sich auch noch im Zeitpunkt der Eintragung immer noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers befunden haben müssen, um als Bareinlage zu gelten. Das ergibt sich schon aus dem genauen Wortlaut des Gesetzes, denn Zitat befindet Zitat Ende bedeutet nun einmal gerade nicht befand. Die Tatsache, dass die Einlage noch vorhanden ist, ist schließlich dann Voraussetzung der Eintragung ins Handelsregister.
Erst durch die Eintragung im Handelsregister und die damit vollzogene Gründung wird die GmbH rechtlich existent, und die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter der GmbH auf die (erbrachte) Einlage kann überhaupt erst hergestellt werden.
Diese Haftung wird dann wieder dadurch beschränkt, indem die Einlage erbracht wird. Der Nachweise dafür wird anhand von Kontounterlagen geführt, aus denen die Einzahlung der Einlage hervorgeht. Da man natürlich die zukünftige Kontoentwicklung nicht vorhersehen kann, wird üblicher Weise erst einmal der Notarvertrag unterschrieben, damit das Konto der Gesellschaft eröffnet und die Einlage darauf eingezahlt. Es versteht sich aber, dass diese Einzahlung dann bis zur Eintragung der Gesellschaft auch auf dem Konto verbleiben muss, um als Bareinlage zu gelten.
Wenn und insoweit aber in dieser Sekunde eine Bareinlage bereits wieder abgehoben worden ist, dann kann denknotwendig eine Einnahme auch überhaupt nicht mehr erbracht werden.

Eine davon getrennt zu sehende Frage ist, ob der Geschäftsführer nicht von den Gesellschaftern für die vorzeitige Verwendung der als Einlage vorgesehenen Geldes in Regress genommen werden kann.

Frage: Somit fordert der Insolvenzverwalter nunmehr die vollen 2,5 T€, da selbst ggf noch vorhandene Beträge zum Zeitpunkt der Eintragung keinen Einfluss auf meine zu leistende Nachzahlung der Stammeinlage haben. Ist dies korrekt?

Antwort Rechtsanwalt: Das halte ich nicht für korrekt. Vorbehaltlich genauer Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommt eine Haftung der Gesellschafter in der Höhe, in der die Einlage nachweislich schon bereits erbracht worden ist, nicht mehr in Frage. Auch die angeschafften Möbel wären wohl in Höhe des Verkehrswerts als erbrachte Sacheinlagen zu werten, denn sie waren ja im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden. Eine Regelung dergestalt, daß dann die nur teilweise erbrachte Einlage ein zweites Mal voll erbracht werden müsste, ist nicht ersichtlich. Auch ein Fall der schädlichen Hin- und Zurücküberweisung an den Gesellschafter liegt dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer das ihm zur Verfügung gestellte Geld auch zur Anschaffung von Gesellschaftsvermögen verwendet.

Frage: Drei weitere Gesellschafter mit einem Gesamtanteil in Höhe von 80% werden eventuell korrekten Nachforderungen des Insolvenzverwalters mangels Liquidität (2x10%) bzw. wegen Nichterreichbarkeit (Hauptanteilseigner mit 60%, zugleich ehemaliger Geschäftsführer, hält sich seit Monaten im Ausland auf und ist postalisch nicht zu erreichen) nicht bedienen können. Besteht die Gefahr, dass die verbliebenen, solventen Minderheitsgesellschafter (2x 10%) und damit auch ich für die nicht beizutreibenden Forderungen ebenfalls in Haftung genommen werden?

Antwort Rechtsanwalt: Die Gefahr besteht tatsächlich. § 24 GmbHG (Aufbringung von Fehlbeträgen)sieht vor, daß, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen müssen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Frage: Kann man dies verhindern oder bin ich dem wehrlos ausgesetzt?

Generell gibt es da wenige Verteidigungsmöglichkeiten.
Allerdings müssten dafür tatsächlich erst einmal alle anderen in Frage kommenden Gesellschafter ganz oder anteilig ausfallen.
Man könnte sich natürlich mit der Gesamtstruktur der Gesellschaft beschäftigen, insbesondere der Frage, ob interessantes Know-How oder Vermögen noch vorhanden ist, und der Höhe der gesamten Schulden. Vielleicht kommt ja unter den Umständen auch ein Aufkauf der Gesellschaft, eine Weiterführung, ein Weiterverkauf oder eine Ablösung der Gläubiger in Frage, z.B. mit Hilfe eines finanzkräftigeren Partners.

Zu denken ist auch an die schon erwähnte Geltendmachung der erwähnten Regressansprüche, u.a. gegen den Geschäftsführer wegen der vorzeitigen Abhebung der Einlage.

Sie sollten auch eventuell nochmal prüfen, ob der Anspruch nicht bereits älter als 10 Jahre sein könnte, denn nach § 19 Abs. (6) GmbH verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein. Die Verjährung ist eine Einrede, muss also ausdrücklich erhoben werden.

Ansonsten kommt dann nur noch eine Ratenzahlungsvereinbarung in Frage oder sogar die eigene Insolvenz.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 19 GmbHG
Leistung der Einlagen

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

*2) § 14 GmbHG
Einlagepflicht

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

*3) § 18 GmbHG
Mitberechtigung am Geschäftsanteil

(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.

(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.

(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
*4) § 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

  1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,

  2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,

  3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,

  4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,

  5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.

  6. (weggefallen)
    (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
    (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
    (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

  7. eine inländische Geschäftsanschrift,

  8. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
    (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

    5) § 24 GmbHG Aufbringung von Fehlbeträgen

    Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
    Rechtsprechung zu ähnlichen Themen:
    OLG Oldenburg · Urteil vom 26. Juli 2007 · Az. 1 U 8/07
    https://openjur.de/u/321264.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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