Benennung eines Kassenwarts durch Vorstand

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Kassenwart eines Sportverbandes stellt sich nicht zur Wiederwahl. Ein neuer Kassenwart oder eine neue Kassenwartin wird nicht gewählt, da sich keiner zur Verfügung stellt.
Kann der Vorstand eine geeignete Kandidatin oder einen geeigneten Kandidaten bis zur nächsten AOJHV oder JHV kommisarisch benennen?

Antwort des Anwalts

Die Bedeutung einer kommissarischen Durchführung eines Postens in einem Verein besteht darin, dass diese Funktion nicht aufgrund einer Wahl durch die Mitgliederversammlung ausgeführt wird, sondern nur vorübergehend, bis wieder eine Wahl durchgeführt werden kann und ein ordentlich gewähltes Mitglied diese Funktion ausüben kann. Daher kann grundsätzlich der Vorstand die Funktion kommissarisch besetzen, bis eine neue Wahl stattgefunden hat.

Gerade bei der Funktion des Kassenwart, kann häufig nicht abgewartet werden, bis die Wahl stattgefunden hat, da laufende Geschäfte zu erledigen sind. In einem solchen Fall wird man dann eine geeignete Person kommissarisch beauftragen.
Da die Beauftragung in der Regel nicht über die Mitgliederversammlung erfolgen kann, wäre der Vorstand des Vereins das geeignete Organ zur Beauftragung.

Allerdings kann der Vorstand natürlich nicht "von oben herab verfügen", um eine geeignete Person einzusetzen, vielmehr muss die Person zur kommissarischen Übernahme des Amtes bereit sein.
Insofern wäre in Ihrem Fall noch zu klären, ob jemand bereit wäre, das Amt des Kassenwart zwar nicht ordnungsgemäß für eine Amtsperiode durchzuführen, aber doch kommissarisch bis zur nächsten Wahl.

Der Vorstand, der ja letztlich für die Entscheidung haftet, sollte vorsorglich genau protokollieren, weshalb hier eine kommissarische Übernahme des Amtes notwendig war.
Zugleich sollte er darauf achten, dass möglichst zeitnah (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) eine ordentliche Wahl über den Kassenwart erfolgt.

Weiteres kann sich lediglich aus den Statuten des Vereins (in der Regel die Satzung) ergeben. Sofern Sie hierzu noch Rückfragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Für die Rückfragen entstehen Ihnen natürlich keine gesonderten Kosten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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