Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden ?
Wie lange muss ich Unterhalt für meinen Sohn zahlen?
Seit dem 7. Lj. zahle ich den Unterhalt nach der Düsseld. Tabelle, derzeit mtl. 330,- Euro mtl. für meinen Sohn.
Da mein Sohn nach dem Abitur, ab September ein FSJ in Frankreich machen wird und danach eine Ausbildung oder Studium beginnen wird, möchte ich gern erfragen, ab wann ich kein Unterhalt mehr zahlen brauche ?
Bisher war der Lebensmittelpunkt bei der Mutter, die 75 % als Krankenschwester tätig ist.
Mein Beruf ist Altenpfleger, mit einer Anstellung zu 100 %
Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Da mein Sohn nach dem Abitur, ab September ein FSJ in Frankreich machen wird und danach eine Ausbildung oder Studium beginnen wird, möchte ich gern erfragen, ab wann ich kein Unterhalt mehr zahlen brauche?
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 184,00. Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern ist von deren Einkommen zunächst das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln: Dazu sind jeweils 5 % berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale abzuziehen. Nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich danach der Bedarf Ihres Sohnes. Nach Abzug des vollen Kindergeldes ist der restliche Fehlbetrag auf beide Eltern quotal nach ihren Einkommen aufzuteilen. Dabei sind die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. Der Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt beträgt derzeit 1150,00. Herangezogen zum Unterhalt wird deshalb nur derjenige Elternteil, dessen bereinigtes Einkommen über dieser Grenze liegt.
Etwaiges Einkommen Ihres Sohnes nach der Schulausbildung ist ebenfalls bedarfsmindernd anzurechnen. Dient die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach bestandenem Abitur lediglich der Überbrückung bis zur Erlangung des angestrebten Studienplatzes, besteht in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Wenn die soziale Tätigkeit nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt werden. Während dieser Zeit muss ein volljähriges Kind, zum Beispiel durch Aushilfstätigkeiten, selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nur soweit dies trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen, vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380. Während des sozialen Jahres dürfte die Unterhaltspflicht für Sie entfallen. Mit Beginn des Studiums setzt die Unterhaltspflicht beider Eltern wieder ein und dauert bis zum Abschluss des Studiums fort, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.