Wie lange muss man Unterhalt zahlen ? - Studium, Ausbildung

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter wird im nächsten Jahr im Alter von 18 Jahren ein Studium beginnen,
ich bin unterhaltspflichtig. Ein Teil meines Einkommens ist schwankend da ich neben meiner angestellten Tätigkeit auch noch selbstständig bin. Das gesamte zu versteuernde Einkommen lag im Jahr in den letzten Jahren bei 86.000,-€.
Jetzt zu meiner Frage: wie hoch wird der monatliche Unterhalt sein und wie lange bin ich unterhaltspflichtig (auch nach dem Studium, bei einer Ausbildung)

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist eine genaue Berechnung des Unterhalts noch nicht möglich. Sie erhalten deshalb von mir mit gesondertem Email einen Fragebogen, den sie bitte ausgefüllt an mich zurücksenden wollen. Ich werde dann die Höhe des Unterhalts ermitteln.

Grundsätzlich gilt für den Unterhalt eines volljährigen Studenten folgendes:
Hat das Kind seinen Hausstand bei einem Elternteil, so ist Unterhalt nach der 4. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle geschuldet.

Hat das Kind einen eigenen Hausstand, hat es einen Unterhaltsanspruch von 670.-- €, worin Unterkunftskosten in Höhe von 280.-- € warm beinhaltet sind. Beiträge zur Krankenversicherung und Studiengebühren sind zusätzlich zu bezahlen.

Für beide Varianten gilt, dass das staatliche Kindergeld in voller Höhe anzurechnen ist. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, jeweils im Verhältnis ihrer Einkommen, d.h. ggf. hat die Kindsmutter zum Barunterhalt beizutragen.

Die zeitliche Dauer der Unterhaltspflicht erstreckt sich zumindest bis ein Studienabschluss innerhalb angemessener Zeit erreicht ist. Eine zweite Ausbildung verpflichtet nur dann zu weiterem Unterhalt, wenn diese in Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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