Wie hoch ist der Unterhalt für ein minderjähriges, in der Ausbildung befindliches Kind?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Höhe des zu von mir zu bezahlenden Unterhaltes?  

Kurzinfo:  
- Exfrau berufstätig, bezieht das komplette Kindergeld.  
- Tochter 16 Jahre und Azubi mit Verdienst ca. 700 Euro brutto.  
- Tochter 13 Jahre und schulpflichtig.  

Mein Einkommen Steuerklasse1 3.360 Euro brutto.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,  

Fragestellung:  

1. Unterhalt für minderjähriges, in der Ausbildung befindliches Kind  
2. Kindesunterhalt  

Vorab ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen. Aus 3360,00 brutto ergibt sich ein Nettogehalt von ca. 1962,00. Hiervon sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, also 98,10 abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1863,90 ergibt. Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1501,00 ? 1900,00).   

Zu 1.:  
Ihre 16jährige Tochter befindet sich in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (12 bis 17 Jahre). Danach beträgt ihr Unterhaltsanspruch 396,00. Hiervon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 82,00 abzuziehen, da das volle Kindergeld an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Es ergibt sich mithin ein Unterhaltsanspruch von 314,00.  

Das minderjährige unverheiratete Kind muss sich jegliche Einkünfte, auch aus Vermögen, anrechnen lassen; jedoch bleibt der Vermögensstamm verschont. Dies ergibt sich aus § 1602 Abs. 2 BGB. Erbringt ein Elternteil die Betreuungsleistung entspricht es der Gleichwertigkeit von Betreuungsleistung und Barunterhaltsverpflichtung, dass eigene Einkünfte des Kindes den Barunterhalt mit der Hälfte der Einkünfte mindern. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt gilt im Regelfall für jede Altersstufe minderjähriger, unverheirateter Kinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 3 Rn. 95.  

Bei einem Bruttogehalt von 700,00 beträgt das Nettogehalt Ihrer Tochter ca. 557,00. Hiervon werden nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 90,00 Ausbildungspauschale abgezogen, so dass sich ein bereinigtes Auszubildendengehalt von 467,00 ergibt. Hiervon ist der hälftige Betrag, also 233,50 auf Ihre Unterhaltspflicht von 314,00 (s. o. ) anzurechnen.   

Sie haben daher an Ihre 16jährige Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 80,50 zu zahlen.  

Zu 2.:  
Ihre 13jährige Tochter befindet sich ebenfalls in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle, so dass ihr Unterhaltsbedarf ebenfalls 396,00 beträgt. Auch hier ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 82,00 anzurechnen, so dass sich ein von Ihnen zu zahlender Unterhalt in Höhe von 314,00 ergibt.  

Sofern sich das Ausbildungsgehalt Ihrer Tochter im nächsten Ausbildungsjahr erhöht, sollten Sie erneut eine Berechnung durchführen. Möglicherweise entfällt dann ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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