Was geschieht mit gemeinsamen Schulden bei der Trennung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

• ich lebe seit 03/10 von meiner Frau getrennt
• das Haus gehört ihr (An/Ausbau bei ihren Eltern; ihr Erbe; sie steht allein im Grundbuch) aber für den Kredit (im Rahmen von einer Umschuldung) habe ich mit unterschrieben (leider zu gutgläubig)
• weitere Schulden durch einen Versuch für meine Frau ein Café zu eröffnen, was dann leider auch schief ging
• es bestehen noch weitere Schulden (z.B. Giro), die im Laufe der letzten Jahre entstanden sind, für die sie ebenfalls mit unterschrieben hat

Ich arbeitete 6 Tage die Woche (natürlich jetzt auch noch), fahre nachts ab und an noch Taxi doch die Schulden wurden nicht weniger. Meine Noch-Ehe-Frau (42) hat es mit dem arbeiten leider nicht so, was sich nach der Hochzeit aber erst herausgestellt hat. Sie meint, wenn Sie am WE mal ein wenig kellnert, reicht es. Sie schläft gern lang und geht shoppen, haute Geld raus, was längst nicht mehr vorhanden war. Ich habe es laufen lassen, sie nicht kontrolliert, meine eigene Dummheit.
Anfang des Jahres war es dann soweit, ich konnte nicht mehr. Körperliche Beschwerden ließen dann auch nicht mehr auf sich warten und nun war der Punkt, daß ich sagte: Es reicht! Ich sagte ihr, daß sie mehr- bzw. voll mitarbeiten müsse, damit wir unser Leben wieder in den Griff kriegen. Natürlich sah/sieht sie es anders.
Ich zog aus, damit hat sie nicht gerechnet. Ich lebe z.Z. bei und von meinen Eltern.
Eine Unterhaltsklage von ihr wurde vom Gericht bereits abgelehnt, Glück für mich.
Ich bekomme Prozeßkostenhilfe und habe bei meiner Anwältin das Gefühl,
daß sie da nicht wirklich „dran“ ist. Hat das evtl. mit ihrem Honorar zu tun? Sie hat versucht sich mit der Anwältin meiner Frau zu einigen, aber irgendwie bleibt der Löwenanteil der Schulden(ca. € 50.000,--) bei mir hängen.
Meine Frau würde den Kredit für ihr Haus übernehmen und einen Bruchteil (8%) der Schulden. Der Rest zu mir! Ich habe Nein gesagt. Leider ging meine Anwältin für 3 Wochen (ab 13.09.10) in Urlaub und hatte natürlich keinen Termin vorher für mich frei um die Dinge durchzusprechen.

Ich bin schuldenfrei in diese Beziehung gegangen, habe mein ganzes Erspartes in den Ausbau (Rest) des Hauses gesteckt und bin nur mit meinen Klamotten im Koffer gegangen. Kommentar meiner Frau: „Ich werde nicht arbeiten gehen und ich mache Dich fertig!“

Nun meine Fragen:

Kann ich meine Frau gerichtlich dazu auffordern lassen, voll arbeiten zu gehen?
(Sie ist kerngesund, kinderlos und 42 Jahre) Ich habe sogar 2 Adressen
ganz in ihrer Nähe, wo sie sofort in ihrem Job arbeiten könnte. Z.Z. kellnert
sie, weil sie natürlich Geld braucht, angeblich hat sie nicht mehr als € 800,--. und lt. Ihrer Aussage findet sie sonst keine Arbeit mehr.

Warum kann man IHR Haus nicht als Wert bei den ganzen Schulden berücksichtigen? Ich habe nichts und sie lebt auf 100qm. Dann muß eben verkauft werden. Kann das keine Berücksichtigung finden?

Ich habe zwar keine Rechnungen mehr, aber kann man mein eingebrachtes
Erspartes, was ich in den Ausbau gesteckt habe nicht mit berücksichtigt werden? oder wenigstens versuchen mit zum Ansatz zu bringen?

Bleiben (wie bisher) alle Zahlungen bis zur Scheidung an mir kleben, nur weil die Anwälte nicht wirklich Gas geben? Ich zahle und zahle. Gibt es hier keine Übergangsregelung?

Was ist nach der Scheidung? (wird in 12/10 eingereicht) Gelten durch bzw. nach der Scheidung andere Gesetze und meine Frau wird dann auch zur vollen Verantwortung gezogen?

Können doch noch Unterhaltszahlungen nach der Scheidung auf mich zukommen?

Natürlich übernehme ich meinen Anteil der Verantwortung und arbeite, bis
ich alles bezahlt habe. Aber sie muß doch auch zu Ihrer Verantwortung herangezogen werden.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandantin,

Hinsichtlich der gemeinsamen Schulden gehe ich davon aus, dass Sie beide aus den jeweiligen Kreditverträgen verpflichtet sind. Es also nicht so ist, dass Sie für die Schulden Ihrer Frau gebürgt haben.

Lassen Sie mich voran stellen, dass es aus meiner Sicht richtig war, den Vergleichsvorschlag, den die Anwälte erarbeitet haben, abzulehnen. Er entspricht im Wesentlichen nicht der Rechtslage und geht damit fast ausschließlich zu Ihren Lasten. Bleiben Sie bitte bei dieser Haltung.

Die Rechtslage gestaltet sich wie folgt:

Nach dem Ende der Ehe kann neben der Scheidung selbst, die Frage des Vermögensausgleichs behandelt werden. Hierbei wird das Anfangsvermögen der Eheleute und das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages gegenübergestellt. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.

Hierzu habe ich im Wesentlichen keine Informationen. Wenn allerdings die Schulden und das Haus Ihrer Frau das einzige Vermögen sind, kann sich ein Zugewinn für Sie nur daraus ergeben, dass der Verkehrswert des Hauses bei Eheschließung wesentlich niedriger war als jetzt. Der Zuwachs wäre dann ausgleichspflichtig. Wenn Sie viel Geld in den Ausbau des Hauses gesteckt haben, kommt vielleicht eine Ausgleichspflicht Ihrer Frau zustande. Ob das so ist, vermag ich aber im Einzelnen nicht zu beurteilen.

Der Zugewinnausgleich ist im Rahmen der Scheidung mit geltend zu machen.

Der wesentliche Punkt dürfte aus meiner Sicht aber sein, dass Sie Schulden bezahlen, aus denen in erster Linie Ihre Frau Vorteile zieht.

Rein rechtlich ist es so, dass bei einem Kreditvertrag, aus dem mehrere verpflichtet sind zu zahlen, sich der Gläubiger, also die Bank, aussuchen kann, bei wem sie sich das Geld holt. Die Bank wird sich also weiter bei Ihnen bedienen, weil Sie ja zahlen. Das nennt man gesamtschuldnerische Haftung. Holt sich aber die Bank das Geld nur bei Einem, bzw. bedient nur einer den Kredit, weil der andere sich weigert, was dazu beizusteuern, kann der andere von dieser Person Ausgleich verlangen (§ 426 BGB).

Zu beachten ist, dass dieser Ausgleichsanspruch eigentlich erst nach Scheitern der Ehe greift. Scheitern in diesem Sinne bedeutet nach der endgültigen Trennung der Partner.

Sie können also für die Zeit nach der Trennung einen Ausgleich für die von Ihnen übernommenen Schulden verlangen.

Wie hoch der ist, richtet sich danach, wem das Darlehen zu Gute kommt bzw. kam. Soweit mir hier Informationen vorliegen, wie folgt:

• Hausdarlehen: Volle Rückzahlung Ihrer Zahlungen durch die Frau;
• Schulden aus dem Café: Auch so;
• Girokonto: Wenn Sie beide von diesem Konto gelebt haben, können Sie nur die Hälfte der Zahlungen zurückfordern;

Über die von Ihnen erwähnte Umschuldung weiß ich leider nichts und kann sie entsprechend auch nicht einordnen, als ich nicht weiß, wem die Auszahlung zugute gekommen ist.

Sie müssen Ihre Frau, bevor Sie die Zahlungen einklagen, außergerichtlich zur Zahlung an Sie auffordern. Sollte Sie dem nicht nachkommen, können Sie den Gesamtschuldausgleich einklagen. Zuständig ist das Familiengericht. Die Forderung verjährt in drei Jahren. Sie müssen bei Gericht beweisen, dass bzw. welche Darlehen ausschließlich Ihrer Frau zugute kamen. Können Sie das nicht beweisen, ist Ihre Frau nur Zahlung der Hälfte der Schulden verpflichtet.

Über den beschriebenen gesamtschuldnerischen Ausgleich führt auch der Weg zum Haus Ihrer Frau. Wenn Sie geklagt und gewonnen haben und Ihre Frau einen Rückzahlungsbetrag leisten muss, den Sie nicht zahlen kann, können Sie in das Haus der Frau vollstrecken. Entweder, indem Sie eine Sicherungshypothek zu Ihren Gunsten eintragen lassen oder sogar die Zwangsversteigerung betreiben.

Für die Zeit vor der Trennung und die von Ihnen da getätigten Rückzahlungen könnten Sie auf Schadensersatz wegen Verletzung der ehelichen Pflichten (§ 1353 BGB) klagen. Aus dem Wesen der Ehe in Verbindung mit Treu und Glauben folgt eine Pflicht beider Ehegatten die finanziellen Lasten in der Ehe zu minimieren. Eine solche Klage ist aber völlig unüblich und rechtlich ziemlich gewagt, weil wahrscheinlich verbunden mit einem Haufen Beweisschwierigkeiten, weil Ihre Frau voraussichtlich vorbringen wird, dass sie sich immer um Arbeit bemüht habe und Sie ihr das Gegenteil nicht beweisen können.

Ihre Frau gerichtlich dazu zwingen, arbeiten zu gehen, geht nicht. Als Druckmittel haben Sie nur den beschriebenen Weg über den Gesamtschuldnerausgleich.

Ob Sie nach der Scheidung noch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden können, halte ich für unwahrscheinlich, da Ihre Frau ja schon mit dem Versuch Trennungsunterhalt zu bekommen, gescheitert ist. Trennungsunterhalt wird für gewöhnlich großzügiger gehandhabt als nachehelicher Unterhalt, also Unterhalt nach der Scheidung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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