Vaterschaft aus Geburtsregister löschen lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte meinem Sohn XXX helfen und benötige Auskunft über folgende Sachlage. Vor 15 Jahren hat mein Sohn eine leibliche Vaterschaft anerkannt und uns einen Enkel XXXX gebracht. Mit der Mutter XXX, Amerikanerin unter Besatzungsrecht in Deutschland lebend (Mutter war bei der US-Armee) wurde keine Ehe geschlossen, die Freundschaft ging 3 Jahre nach der Geburt des Sohnes auseinander. Die Freundin mit Sohn XXXX ging unmittelbar nach Beendigung der Freundschaft nach USA zurück und ist dort heute in dritter Ehe verheiratet und hat insgesamt 4 Kinder. Über alle Jahre bestand ein loser Kontakt zu unserem Enkel XXX und auch unser Sohn hatte immer wieder mal Kontakt zu seinem Sohn XXXX und der Mutter XXXX. Die Kontakte erfolgten im Regelfall über Emails. Nun haben wir im Jahr 2010, kurz vor Weihnachten unseren Enkel XXXX in Facebook gefunden und ihm geschrieben. Es stellte sich dann schnell heraus, dass der Kontakt in all den Jahren durch die Mutter XXXX kontrolliert wurde. Unser Sohn XXX hat dann selbst auch Kontakt mit seinem Sohn über Facebook aufgenommen und eine Kopie an die Mutter gesandt. Es kam dann zu einem Telefongespräch zwischen unserem Sohn und der Mutter unseres Enkels in dem sie die Vaterschaft von unserem Sohn in Frage gestellt hat. Unser Sohn hat dann mit der Mutter seines Sohnes XXX vereinbart einen DNA-Test durchzuführen. Der DNA-Test wurde mit Videoaufzeichnungen von beiden Seiten belegt und von allen beteiligten unterschrieben.
Der Test erbrachte das Ergebnis, dass unser Sohn mit 99 % Sicherheit nicht der leibliche Vater sein kann. Der Enkel ist in Worms geboren und dort wurde auch die Geburtsurkunde ausgestellt.
Was ist nun zu tun um die Vaterschaft im Geburtsregister zu löschen?
Welche Behörden müssen hierzu angesprochen werden?
Kann ein Schadenersatz geltend gemacht werden? (Mutter lebt in USA)
Gerne erhalten wir hierzu Ihre Auskunft.

Antwort des Anwalts
  1. Was die Feststellung betrifft, dass Ihr Sohn nicht Vater des Kindes XXX ist, ist die Sache recht einfach: Beide " Eltern", also XXXX und Ihr Sohn müssten mit dem Ergebnis des genetischen Gutachtens analog § 1594 BGB notariell ( also durch öffentliche Urkunde) feststellen lassen, dass eine Vaterschaft von XXX nicht besteht; hierzu müsste ein Notariat in Deutschland beauftragt werden, das die entsprechenden Erklärungen aufnimmt (persönliche Anwesenheit grundsätzlich erforderlich, eventuell Stufenbeurkundung durch deutsche Botschaft möglich). Mit dieser Urkunde muss dann beim Standesamt bzw. der Behörde, die das Geburtsregister führt Antrag auf Änderung der Geburtsurkunde (z.B. auf "Vater unbekannt") gestellt werden.

Sollte die Kindsmutter - wider Erwarten - nicht mit der Erstellung einer o. g. Urkunde einverstanden sein, muss ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169, 170 II FamFG geführt werden; hier würde ich die Einschaltung eines Anwalts empfehlen.

  1. Schadensersatzansprüche können auch vor einem deutschen Gericht gestellt werden, sobald die Urkunde erstellt ist bzw. das Anfechtungsverfahren beendet ist. Hier kommen z. B. Unterhaltsbeträge in Betracht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter den wahren Sachverhalt ja vorsätzlich verschwiegen hat und damit eine Täuschungshandlung vorliegt. Auch hier würde ich einen Anwalt einschalten, da hier evtl. rechtlich komplizierte Einzelfragen zu klären sind.

Zunächst müsste also die Mutter XXX aufgefordert werden, an der Erstellung der o. a. Urkunde mitzuwirken; wobei geklärt werden muss, ob sie dazu nach Deutschland kommen kann oder eine Stufenbeurkundung bei der deutschen Botschaft erfolgen muss. Näheres hierzu kann Ihnen jedes Notariat vor Ort - auch bezgl. der Einzelheiten der Beurkundung - mitteilen. Sofern der Enkel noch minderjährig ist, muss evtl. ein Pfleger bestellt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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