Unterhaltszahlungen bei Arbeitslosigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 5 Jahren geschieden und lebe seit 14 Jahren in Singapur wo ich freiberuflich als IT Berater arbeite. Im Februar dieses Jahres hatte ich einen Schlaganfall und aufgrund weiterer Untersuchungen wurden mir dann ein Katheder in eine Arterie einesetzt. Mein derzeitiger Consulting Vertrag ended 31. July. Da ich im November 60 Jahre alt werde und auch aufgrund meiner Gesundheit weiss ich nicht ob ich einen Anschlussvertrag auf ein weiteres Jahr bekomme. 

Wie dem auch sei und ob sie sich jetzt oder in einem Jahr stellt, meine Frage ist wie es sich mit den Unterhaltszahlungen verhaelt wenn ich arbeitslos bin.

Noch einige Fakten: Ich bin hier in Singapur wieder verheiratet. Derzeit zahle ich fuer meine Frau und 2 Soehne Unterhalt. Der eine hat gerade seine Lehre beended aber ich habe all die Jahre durchgezahlt wie vor seiner Lehrzeit da es mir finanziell moeglich war. Der andere hat gerade seine Fachholschulreife gemacht und wird wohl ein Studium anfangen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Meine Frage ist wie es sich mit den Unterhaltszahlungen verhaelt wenn ich arbeitslos bin.

Nach Ihrem vorgelegten Einkommensteuerbescheid beträgt Ihr jährliches Nettoeinkommen 110.126,40 Singapur-Dollar bzw. umgerechnet 63.906,35 EUR. Damit würde sich Ihre Unterhaltsverpflichtung wie folgt darstellen (alles in EUR): Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 5.325,52. Davon sind 150,00 berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass Ihr bereinigtes Nettoeinkommen 5.175,52 beträgt. Da einer Ihrer Söhne bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, sind Sie gem. § 1610 Abs. 2 BGB vollständig Ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen, so dass Sie nur noch für Ihren studierenden Sohn und Ihre geschiedene Ehefrau Unterhalt zahlen müssen. Die Unterhaltshöhe für Ihre Frau ist durch den gerichtlichen Vergleich festgelegt und deshalb nicht zu erhöhen. Sollten Sie arbeitslos werden, müssten Sie insoweit eine Anpassung des Ehegattenunterhalts beim Familiengericht beantragen. Möglich ist dies nach § 239 FamFG (früher § 323 ZPO). Danach kann eine Abänderung des Vergleichs beantragt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, was bei eintretender Arbeitslosigkeit der Fall sein dürfte. Der dann zu zahlende Ehegattenunterhalt richtet sich nach den Ihnen sodann zufließenden Einnahmen. Die Berechnung kennen Sie aus Ihrem Scheidungsverfahren. Grob beschrieben beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7 aus dem Differenzbetrag beider Nettoeinkommen. Bezüglich des Unterhaltsanspruchs Ihres studierenden Sohnes sind Sie zusammen mit Ihrer geschiedenen Frau bis zum Abschluss des Studiums barunterhaltspflichtig. Da der sog. Betreuungsunterhalt, den Ihre geschiedene Frau bislang erbracht hat, mit der Volljährigkeit entfallen ist, müssen also beide Elternteile Barunterhalt leisten. Ihr volljähriger Sohn muss seine Ansprüche selbst gegenüber beiden Eltern geltend machen. Mangels genauer Zahlen gebe ich Ihnen nachstehendes Beispiel, um Ihnen die Berechnungsmethode darzulegen: Die Höhe des Bedarfs eines noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle, sofern das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Ausgehend von einem Gesamt Netto von (5.175,52 + 511,00 gesch. Frau) 5.686,52 ergibt sich ein Tabellenbetrag von 781,00. Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es beträgt derzeit 184,00. Danach verbleibt ein Bedarf von 597,00. Dieser ist quotal auf beide Elternteile umzulegen. Berechnungsgrundlage Vater: 3.975,52 (= Nettoeinkommen abzgl. Ehegattenunterhalt) Mutter: 1.711,00 (= Nettoeinkommen zzgl. Ehegattenunterhalt). Von beiden Einkommen sind jeweils 1.150,00 Selbstbehalt zu berücksichtigen bzw. abzuziehen, so dass beim Vater 2.825,52 und bei der Mutter 561,00 verbleiben (zusammen: 3.386,52). Damit berechnet sich der Volljährigenunterhalt wie folgt:

Vater: 2.825,52 : 3.386,52 x 597,00 = 498,10
Mutter: 561,00 : 3.386,52 x 597,00 = 98,90

Gem. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist der sich ergebende Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufzurunden, so dass Sie Ihrem Sohn 499,00 und die Kindesmutter 99,00 monatlich zahlen müssen. Die Beträge würden sich ebenfalls reduzieren, wenn sich Ihr Einkommen durch mögliche Arbeitslosigkeit mindert. Entsprechend erhöht sich dann der quotale Anteil der Kindesmutter.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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