Unterhaltszahlungen an Kinder bei Bezug von Hartz IV
Ein getrennt lebendes Ehepaar, beide beziehen Hartz IV.
Der Mann ist als leiblicher Vater für ein Kind unterhaltspflichtig, für ein Kind als gesetzlicher Vater unterhaltspflichtig. Die Kinder leben bei der Mutter, der Unterhalt wird ihr in der Hartz IV-Berechnung als Einkommen abgezogen..
Bislang zahlte und zahlt das Jugendamt den Unterhalt - aber fordert es von dem Vater zurück!
Muss der Vater nicht den Unterhalt als Leistung über Hartz IV erhalten?
Was wäre, wenn die beiden wieder eine Bedarfsgemeinschaft bilden, müsste der Vater immer noch Unterhalt zahlen und würde dieser Unterhalt wieder als Einkommen in der Hartz IV-Berechnung abgezogen werden?
Sehr geehrte Mandantin,
gegenüber Kindern bestehen Unterhaltspflichten. Diese werden, wenn die Kinder nicht mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt leben, in bar durch Zahlung von Geld erbracht (Barunterhalt).
Ein Hartz IV-Empfänger, der Barunterhalt leistet, erhält diesen nicht vom Job-Center erstattet. Die Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch)dienen als Leistungen zum lebensunterhalt eben nur dem Lebensunterhalt des Leistungsempfängers.
Das Jugendamt fordert zudem zu recht den an die Kindesmutter gezahlten Unterhalt vom Vater (als Unterhaltspflichtigen) zurück.
Durch die Zahlung des Unterhalts an die Kinder durch das Jugendamt ist der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater auf das Jugendamt übergegangen, mit der Folge, dass dieses den Anspruch nunmehr gegen den Vater geltend machen kann.
Sofern allerdings bei dem Kindesvater neben den Leistungen nach dem SGB II keine weiteren Einkünfte vorliegen, könnte das Jugendamt den Unterhaltsanspruch zwar titulieren (etwa einklagen), aus dem Urteil könnte jedoch gegen den Vater nicht vollstreckt werden, das die Leitungen nach dem SGB II unpfändbar sind.
Wenn Mutter und Vater wieder eine Bedarfsgemeinschaft bilden und die Kinder mit in diesem Haushalt leben würden, entfiele die Barunterhaltspflicht des Vaters.
Dementsprechend wäre kein Barunterhalt zu zahlen und könnte auch nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden.
Zu beachten ist jedoch, dass sich insgeamt die Höhe der Leistungen ändern würde, da bei der Kindesmutter der eventuell gezahlte Alleinerziehendenzuschlag entfiele und zudem die Regelsätze der Erwachsenen um 10% niederiger lägen.