Unterhaltssonderbedarf - Beteiligung an Klassenfahrt

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich zahle für meinen 16 jährigen Sohn Unterhalt in Höhe von 295,-- Euro.
Nun verlangt meine Ex Frau eine 50 % Beteiligung an einer Klassenfahrt von 120,00 Euro sowie einer Brille von 180,00 Euro.

Muss ich dies und weiteres, was noch kommen wird, zahlen?
Gibt es da eine Grenze?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Bei den von Ihrer Ex-Frau geltend gemachten Kosten handelt es sich um Unterhaltssonderbedarf oder jedenfalls behaupteten Sonderbedarf. Zu diesem Thema gibt es eine vielfältige und nicht in jedem Punkt leider einheitliche Rechtsprechung.

So urteilen viele Gerichte hinsichtlich der Klassenfahrten, dass es sich dabei um Unterhaltssonderbedarf handele mit der Folge, dass Sie sich beteiligen müssen. Es gibt aber auch Urteile wie das vom OLG Hamm, wonach die Kosten für Klassenfahrten deshalb nicht zum Sonderbedarf zählen, weil sie vorhersehbar seien und dafür vom Unterhaltsberechtigten Rücklagen gebildet werden können. In aller Regel werden jedoch die Kosten für Klassenfahrten als Sonderbedarf zugesprochen.

In aller Regel ist von Sonderbedarf und damit der Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung auszugehen, wenn der Bedarf unregelmäßig und nicht vorherzusehen und damit mit vorausschauender Bedarfsplanung nicht abgedeckt werden kann. Als Sonderbedarf wurde etwa angesehen; notwendige Umzugskosten, Brille, kieferorthopädische Behandlung, Computer bei Lernbehinderung, medizinisch verordneter Kuraufenthalt, Säuglingserstausstattung.

Wie Sie daraus ersehen, handelt es sich jeweils um Dinge die einmalig oder unregelmäßig und nicht vorhersehbar entstehen. Bei der Säuglingserstausstattung konnten noch keine Rücklagen gebildet werden, weswegen trotz Planbarkeit ein Anspruch besteht. Sie müssen daher immer fragen, war es vorhersehbar und damit durch Bildung von Rücklagen finanzierbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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