Unterhaltspflicht während und nach dem Studium

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.12.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  • Tochter geb. 19.7.1989, lebt bei der Mutter
  • Studium Bachelor ab 1.10.08
  • Unterhaltstitel vom 3.10.89; letzte Änderung vom 29.4.96; Zahlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr --} gilt dieser Titel noch?
  • Neuberechnung durch Jugendamt ab 1.1.10 ohne Berücksichtigung Betrag lt. Titel (neuer Unterhaltsbetrag übersteigt Betrag lt. Titel) --} ist dies rechtens?
  • von Tochter und Mutter liegen mir keine Einkommensnachweise vor
  • wie kann meinerseits eine Neuberechnung des Unterhalts erreicht werden (wenn ich weiterhin unterhaltspflichtig bin)?
  • BAföG wurde für aktuelles Semester aufgrund fehlender Mitwirkungs-pflicht der Tochter abgelehnt (Leistungsnachweis nicht eingereicht)
  • fehlende Eignung über das 4. Semester hinaus durch BAföG-Stelle bescheinigt --} Weiterführung Studium überhaupt noch sinnvoll und weiterer Unterhaltsanspruch?
  • weiterer Unterhaltsanspruch für das nach Bachelor-Abschluss geplante Master-Studium? (ich wurde erstmals darüber im Dezember 2010 informiert)
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich möchte Ihre Frage bitte in zwei Abschnitte unterteilen. Der erste Abschnitt betrifft die Frage des Unterhaltes während der Ausbildung und der zweite Abschnitt die des Verhältnisses des Unterhaltstitels von 1996 zu den Umständen heute.

1) Unterhalt für das volljährige Kind in der Ausbildung

Grundsätzlich schulden Sie Ihrem Kind Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung (§ 1601 ff. BGB).

Sie haben als Unterhaltsverpflichteter Anspruch darauf, dass Ihr Kind seine Ausbildung zügig absolviert und Ihnen die Ausbildungsfortschritte durch Vorlage entsprechender Prüfungsbescheinigungen nachweist. Sie beschreiben zwar, dass das Bafög-Amt die fehlende Ausbildungseignung bescheinigt, aber meiner Ansicht nach müsste eine Bescheinigung der Universität vorliegen, dass Ihre Tochter zum folgenden Semester nicht zugelassen wird, damit die Unterhaltspflicht für das Studium entfällt.

Selbst wenn Ihre Tochter das Studium abbrechen sollte, müssen Sie doch weiter Unterhalt zahlen, wenn Sie das Studienfach wechselt, weil sie feststellt, dass sie für ihren jetzigen Studiengang ungeeignet ist. Der Kindesunterhalt in der Ausbildung verläuft nach nicht ganz so strengen Regeln wie die Gewährung von Bafög, wo sie nur einmal nach ein bis zwei Semestern das Studienfach wechseln kann. Allerdings muss sich das Kind auch selbstkritisch hinterfragen, ob sie für die Ausbildung geeignet ist und kann nicht nach acht Semestern lapidar sagen, och, das liegt mir doch nicht. Ein solches Verhalten würde Sie schon berechtigen, den Unterhalt zumindest zu kürzen.

Nach dem jetzigen Stand der Dinge sollten Sie ein Gespräch mit Ihrer Tochter führen, wie sich ihren weiteren Ausbildungsweg vorstellt. Dabei sollten Sie ihr klar machen, dass ein allzu großes Bummeln ihren Unterhaltsanspruch mindern kann und dass sie gehalten ist, zielstrebig ihre Ausbildung zu beenden.

Wenn Ihre Tochter jetzt ihr Studium abbricht und beispielsweise erst zum Wintersemester eine andere Studienrichtung einschlägt, schulden Sie ihr in der Zwischenzeit keinen Unterhalt.

Darüber hinaus ist Ihre Tochter natürlich gehalten, Bafög zu beantragen und bei der Beantragung mitzuwirken. Da Ihre Tochter nach Ihrer Auskunft Bafög nicht bekommt, weil sie bei der Antragstellung nicht mitgewirkt hat, können Sie nach meiner Ansicht den Unterhalt um einen angemessenen Betrag kürzen, bis ein Bescheid vorliegt, der den Bafög-Betrag endgültig festsetzt. Das gilt aber nur, wenn Sie wirklich nur deshalb kein Bafög bekommt, weil sie bei der Antragstellung nicht mitgewirkt hat.

Bitte beachten Sie immer, dass Sie, wenn Sie den Unterhalt kürzen, in die Gefahr laufen, dass Ihre Tochter aus dem Titel von 1996 die Zwangsvollstreckung betreibt (siehe unter 2.)

2) Verhältnis des Unterhaltstitels von 1996 zur Höhe des Unterhaltes heute

Der Unterhaltstitel von 1996 ist auch heute noch gültig, sofern Sie nicht durch die Neuberechnung des Jugendamtes eine neue Urkunde unterschrieben haben. Sollten Sie die Unterhaltszahlungen ganz einstellen oder erheblich mindern, hat Ihre Tochter die Möglichkeit, aus dem Titel von 1996 die Zwangsvollstreckung zu betreiben, das heißt Konto oder Arbeitslohn pfänden zu lassen. Sollte sie das tun, können Sie der Vollstreckung nicht entgegenhalten, das Kind sei jetzt über 18 und Sie schulden nicht mehr Unterhalt in dieser Höhe. Das ist so in § 244 Familienverfahrensgesetz (FamFG) geregelt.

Sie müssen daher selbst tätig werden, um den Unterhaltstitel von 1996 abändern zu lassen.

Die Berechnung des Unterhaltes für Ihre Tochter gestaltet sich wie folgt: Wenn sie über 18 ist und im Haushalt der Mutter lebt, richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung 7 der Düsseldorfer Tabelle). Außerdem richtet sich bei Kindern, die über 18 sind und nicht privilegiert, d.h. nicht noch zur Schule gehen, in der Höhe nach dem Einkommen beider Eltern. Verdient bspw. Die Kindesmutter 1.000 € und Sie 2.000 € wird das zusammengenommene Einkommen in die entsprechende Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle angelegt und danach der Unterhalt ermittelt, hier 5. Einkommensgruppe 556 €. Davon wird das Kindergeld abgezogen, danach dann 372 € (minus 184 € KG). Von diesen 372 € müsste dann die Kindesmutter 1/3 zahlen und Sie 2/3. Ich schätze, das ist erheblich weniger, als der Betrag im Titel von 1996.

Um berechnen zu können, wie viel des Unterhaltes Sie zu zahlen haben und wie viel die Kindsmutter, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Höhe ihrer Einkünfte.

An Ihrer Stelle würde ich jetzt folgendermaßen vorgehen: Sprechen Sie mit Ihrer Tochter über ihre Ausbildungspläne, bringen Sie sie dazu, möglicherweise unter Androhung von Unterhaltskürzung, einen vollständigen Bafög-Antrag zu stellen. Hinsichtlich der Mutter verlangen Sie Auskunft über ihre Einkünfte. Sollte sie die Auskunft verweigern, müssen Sie auf im Wege der Stufenklage auf Auskunft klagen (1. Stufe) und in der zweiten Stufe die Unterhaltsabänderung verlangen. Am Besten beauftragen Sie hierfür einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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