Unterhaltsanspruch für Kinder unter und über 18 Jahre

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 09/2002 geschieden. Aus der Ehe entstammen 2 Kinder die seit der Scheidung bei ihrer Mutter wohnen. XXX geboren am XX.XX.1993 und XXX geb. am XX.XX.1996. Für beide Mädchen zahle ich seit 08/2007 insgesamt 753,00 € Unterhalt an deren Mutter (also 376,50 € je Kind). XXX wird voraussichtlich noch bis ca 08/2014 weiterführende Schulen besuchen (Abi/Fachstudium) und bis dahin weiter bei ihrer Mutter wohnen.

Da meine Tochter XXX 18 Jahre alt wird hierzu ein paar Fragen :

1.) Ist es richtig dass ich unterhaltspflichtig bin, solange das/die Kind(er) lernen ? .....bis diese eigenes Geld verdienen ?
2.) Darf oder muss ich ab 07.11.2011 nahtlos den Unterhalt direkt an meine Tochter XXX zahlen ?
3.) Wenn ja : muss ich dies (Zahlung direkt an die Tochter) bei ihrer Mutter "ankündigen" bzw. durchsetzen? Z. B. durch einen Rechtsanwalt ?
4.) Da ich heute ein höheres Einkommen habe ( rund 3500 € netto monatlich) } mache ich mich strafbar, wenn ich nicht nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zahle ? Wie hoch wäre Unterhalt nach der Tabelle ?
5.) }}}am liebsten wäre mir, wenn ich ab 01.12.2011 den Unterhalt von 376,50 € direkt an meine Tochter XXX zahle und ebenfalls 376,50 € weiterhin an die Mutter für Tochter XXX! Geht das "so einfach" ??

Ich unterstütze meine Kinder gerne, sogar noch über die Verpflichtungen hinaus. Ich möchte nur nicht, dass der Unterhalt weiterhin meiner Ex für "shopping" u.ä. zur Verfügung steht.

Antwort des Anwalts
  1. Nach Maßgabe Ihrer Angaben zum Einkommen und unter der Voraussetzung, dass die Kindsmutter kein relevantes eigenes Einkommen hat (unter 770.-- € netto monatlich) und das staatliche Kindergeld bezieht, ergibt sich folgender Tabellenunterhalt für die Kinder:

Unterhaltsberechnung für den 01.12.2011

Der Hauptverdiener schuldet Kindesunterhalt.

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 3.500,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 175,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 3.325,00 €
= Bereinigtes Gesamteinkommen des Hauptverdieners 3.325,00 €

Zweitverdiener (Frau, ohne eigenen Unterhaltsanspruch):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 0%) 0,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00 €
= Bereinigtes Gesamteinkommen des Zweitverdieners: 0,00 €

Der KINDESUNTERHALT bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 aufgrund der vom Pflichtigen abgeleiteten Lebensstellung, § 1610 I BGB.
Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 6 (3.100,00 € bis 3.500,00 €)
Zweitverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 1 (ab 0,00 €)
Anteilshaftung:Bedarf aus Gesamteinkommen HV+ZV=Gr. 6, HV+wE=Gr. 6

Kind XXX (* XX.XX.1993, 18 J) Anteilshaftung von Haupt- u.Zweitverdiener
Bedarf des privil.vollj.Kinds 625,00 €
Bedarfsdeckende Heranziehung des Kindergelds 184,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 441,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener (Quotensockelbetrag: 1.150 €) 441,00 €
• Quote aus Verhältnis bereinigtes Einkommen HV zu GesamtEink 2175/2175

Kind XXX (* XX.XX.1996, 15 J) Anteilshaftung von Haupt- u.Zweitverdiener
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 546,00 € = 128,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 92,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 454,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener (Quotensockelbetrag: 950 €) 362,00 €
• Quote aus Verhältnis bereinigtes Einkommen HV zu GesamtEink 2375/2375
Zahlbetrag Hauptverdiener: 362,00 €
Kindergeldbezug Zweitverdiener. Zahlbetrag: 0,00 € + Kindergeld 184,00 € = 184,00 €

ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)

Kind XXX: 441,00 0,00+184,00=184,00
Kind XXX: 362,00 0,00+184,00=184,00
= Summe des Kindesunterhalts: 803 € 368 €

Berechnung auf den Zeitpunkt 01.10.2011 • Unterhaltsbeträge sind auf volle EUR zu runden (Leitlinien Ziff.25).
Das Rechenergebnis beruht auf anerkannten Grundsätzen zur Ausfüllung der unbestimmten Unterhaltsrechtsbegriffe.
Es unterliegt der Prüfung auf Plausibilität und Angemessenheit des Einzelfalls.

Das bedeutet, dass XXX gegen Sie einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 441.-- € hat. Unterhaltsgläubiger ist ab Volljährigkeit das Kind, nicht die Kindsmutter. Die Kindsmutter hat mit dem vollen staatlichen Kindergeld beizutragen, ab Volljährigkeit entfällt die Halbanrechnung des Kindergeldes.

  1. Es trifft im Ergebnis zu, dass Sie unterhaltspflichtig sind, solange die Kinder in Ausbildung sind, nur ausnahmsweise kann eine Unterhaltspflicht entfallen, z.B., wenn das Kind die Ausbildung ungehörig verzögert. Grundsätzlich sind beide Eltern dem volljährigen Kind im Verhältnis Ihrer Einkommen unterhaltspflichtig, sofern die Kindsmutter leistungsfähig ist, hat sie zum Barunterhalt beizutragen.

  2. Ab Volljährigkeit schulden Sie die Zahlung der Tochter, es ist Sache der Kindsmutter dann mit der Tochter sich über etwaige Kost und Logis zu einigen. Sie erfüllen Ihre Unterhaltpflicht also, wenn Sie unmittelbar ab 01.12.2011 an die Tochter zahlen. Wenn Sie an die Tochter zahlen, müssen Sie im Grunde der Kindsmutter nichts ankündigen. Das Kind kann aber verlangen, dass weiterhin auf ein Konto der Mutter gezahlt wird. Es empfiehlt sich, diese Modalitäten mit der Tochter abzusprechen.

  3. Bezüglich eines höheren Einkommens sind Sie den Unterhaltsberechtigten nicht automatisch offenbarungspflichtig, diese haben aber Anspruch auf Auskunft auf Verlangen. Eine Strafbarkeit ist also nicht gegeben, wenn Sie sich nicht selber offenbaren, es sei, denn eine Offenbarungspflicht wäre ausdrücklich vereinbart.

  4. Eine genauere Berechnung der Unterhaltshöhe ist dann möglich, wenn Sie mir weitere Auskünfte erteilen. Zu diesem Zweck leite ich Ihnen per gesondertem Email einen Fragebogen zu, den ich auswerte und die Unterhaltshöhe nachberechne, wenn Sie ihn vollständig ausgefüllt per Email an mich zurücksenden. Bitte teilen Sie auch mit, ob ein Unterhaltstitel errichtet (Unterhaltsturkunde des Jugendamts oder eines Notars, Unterhaltsurteil) ist und leiten Sie ihn ggf. per Emailanhang an mich weiter.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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