Unterhalt für Volljährige - nur in Ausnahmefällen möglich

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn geht nach Beendigung der Schule ( Abitur ) für ein Jahr ab Sep. 2016 in ein soziales Projekt nach Südafrika. Dieses Projekt ist selbstfinanziert und wurde von mir vorgestreckt (3.500€ ) der Kindesvater will nun keinen Unterhalt mehr zahlen, obwohl ein Unterhaltstitel vom Jugendamt 2014 erwirkt wurde. Das Jugendamt sagte meinem Sohn nun, das er den Titel auf gar keinen Fall zur Geltung bringen soll, da der Kindesvater hier Einspruch einlegen wird und zu 99% vom Gericht Recht bekommen wird. Ein Gespräch mit meinem Exmann ist nicht möglich. Der Kindesvater möchte, das wir als Eltern unserm Sohn ein Konto einrichten, auf den wir beide zu gleichen Teilen Unterhalt einzahlen. Ich bezahle für meinen Sohn für die Dauer seiner Abwesenheit die Auslandskrankenvetsicherung 55,-€ und die Unterkunft in Südafrika 45,-€. Das Kindergeld stelle ich meinem Sohn auf meinem Girokonto zur Verfügung, für das er eine eigene Kreditkarte hat. Das Jugendamt hat mir bestätigt, das es in diesem Fall für eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruches von mir und dem Kindesvater nicht mehr zuständig ist. Mein Sohn wird nach Rückkehr aus Südafrika wieder bei mir einziehen, sein Zimmer inkl. Klavier etc. muss also in meiner Wohnung verbleiben, sodass ich auch zunächst nicht in eine kleinere Wohnung ziehen kann. Ich kann finanziell nicht auf den Vorschlag meines Exmannes eingehen, da mir für einen Barunterhalt gegenüber meines Sohnes die Mittel fehlen. Ich bezahle 450,-€ Unterhalt ( Bafög) für meine Tochter, die in einer eigenen Wohnung lebt und noch weiter zur Schule geht. Sollte ich auf den Vorschlag meines Mannes nicht eingehen, wird er ab sofort den Unterhalt für unseren Sohn einstellen. Mein Sohn ist jetzt ziemlich ärgerlich, das ich nicht auf den Vorschlag eingehe und er auf den Unterhalt seines Vaters verzichten muss. Ich habe eine Vollmacht von meinem Sohn für dieses Jahr, damit ich mich in seinem Namen um diese Anliegen zu klären einsetzen kann.

Antwort des Anwalts

Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Ihr Sohn bereits volljährig ist. Sollte er wider Erwarten noch minderjährig sein, gelten andere Rechtsvorschriften. Bitte informieren Sie mich in diesem Fall.

Generell haben in Deutschland nur minderjährige Kinder Anspruch auf Unterhalt. Ein Volljähriger ist generell gehalten für deinen Lebensbedarf selbst zu sorgen. Nur in wenigen Ausnahmefällen steht volljährigen Kindern noch ein Unterhaltsanspruch zu. In der Regel dann, wenn sie noch keine berufliche Ausbildung haben und sich in der Erstausbildung befinden. Ein Unterhaltsanspruch besteht solange nicht, wie die berufliche Ausbildung unterbrochen wird. Da Ihr Sohn sich entschlossen hat die Ausbildung nach dem Abitur zunächst nicht fortzuführen, ist daher generell sein Unterhaltsanspruch erloschen.

Ich kann das soziale Praktikum nicht genau einordnen. Anerkannt war in der Rechtsprechung, dass bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2007 – 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.10.2007 – 15 WF 214/07, DRsp-Nr. 2008/10821 = OLGR Schleswig 2008, 196; Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 489) oder die Eltern einverstanden waren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2006 – 15 WF 275/06, FamRZ 2007, 1353). Entspricht dieses soziale Praktikum einem FSJ und Ihr Sohn will hinterher einen sozialen Beruf ergreifen, dann schuldet der Vater auf alle Fälle Unterhalt.

Nach einer Entscheidung des OLG Celle können volljährige Kinder während des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben, wenn dieses keine zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist (Beschl. v. 06.10.2011 – 10 WF 300/11). Das OLG Celle begründet dies wie folgt: „Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Jedoch kommt der Ausbildungszweck – anders als früher – nunmehr eher zum Tragen. Bezweckt wird auch die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt liegt auf der Jugendbildung. Die beruflichen Chancen gerade benachteiligter Jugendlicher (z.B. mit Migrationshintergrund) sollen verbessert werden (BT-Drucks. 16/8256, S. 21).

Daher kann das freiwillige soziale Jahr (FSJ) nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und sich das freiwillige soziale Jahr (FSJ) somit konkret „auszahlen“ wird.“

Ich muss Ihnen aber mitteilen, dass dies eine Einzelmeinung ist und andere Gerichte sich dazu noch nicht geäußert haben. Auch kann ich nicht beurteilen, ob die beabsichtigte Tätigkeit Ihres Sohnes ein FSJ ist oder diesem gleichzusetzen ist.

Ob Ihr Sohn vollstrecken soll, hängt also maßgeblich von seiner genauen Tätigkeit ab. Entspricht die Tätigkeit einem FSJ, wäre auf die Schaffung eines neuen Titels hinzuwirken.

Zur Unterhaltshöhe: Hier ist nur richtig, dass bei einem erwachsenen Kind beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Dies bedeutet aber nicht, dass beide die Hälfte zahlen müssen. Der Anteil am geschuldeten Unterhalt errechnet sich wie folgt: Für jeden Elternteil wird in einer gesonderten Rechnung das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt. Dann wird jeweils der Selbstbehalt von diesem Einkommen abgezogen (derzeit bei volljährigen Kindern 1.300 EUR) und der überschüssige Betrag in Relation gesetzt. Aus der Relation wird dann der Anteil am geschuldeten Unterhalt errechnet. Dies ist eine langwierige Rechnung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Errechnung Ihres Unterhaltsanteils gesondert vergütet werden müsste.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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