Nachnamen des gemeinsamen Kindes nachträglich ändern lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn wurde im August letzten Jahres geboren und trägt den Namen des Kindsvaters.

Das Verhältnis zu meinen Schwiegereltern in spe ist leider sehr zerrüttet, insbesondere das zu meiner Schwiegermutter. Das Problem ist nun, dass mein Schwiegervater in spe meinen Sohn oft "Klein-X" nennt, das ärgert sowohl mich als auch meinen Partner sehr. Wir sagen meinem Schwiegervater dann jedesmal, dass unser Sohn Y und nicht "Klein-X" heißt, aber das fruchtet irgendwie nicht.

Gibt es die Möglichkeit, den Nachnamen naträglich nochmal zu ändern. Mein Nachname lautet F. Ich weiß, dass man einen Antrag begründen muss. Würde der Grund ausreichen?

Ich weiß, dass wir den Namen bei einer Heirat ändern könnten, indem wir F als Familiennamen bestimmen, diese Möglichkeit scheidet aber aus, da mein Partner gern seinen Namen behalten möchte.

Und ich weiß, sowas sollte man sich vorher gut überlegen, aber hinterher ist man leider immer schlauer.

Ich hab nur solche Angst, dass mein Sohn sein Leben lang von meinen Schwiegereltern "Klein-X" genannt wird.

Antwort des Anwalts

Leider ist es nicht so einfach, den Namen des Kindes zu ändern. Ich möchte Ihnen nachstehend einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen hierzu geben:

Eheliche und nichteheliche Kinder sind auch im Namensrecht gleichgestellt.
Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamen erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen, § 1616 BGB. Eine andere Namensbestimmung der Eltern ist unzulässig. Ein von einem Elternteil mit dem Ehenamen verbundener »Begleitname« geht nicht auf das Kind über. Sie sind nicht verheiratet. Das Kind trägt den Namen des Vaters.
Bei Eltern ohne Ehenamen folgt das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens aus der elterlichen Sorge. Eltern ohne Ehenamen sind nicht miteinander verheiratete Eltern oder Eheleute, die bis zur Geburt des Kindes keinen Ehenamen bestimmt haben.
Zu unterscheiden ist, ob die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind oder nicht:
(1) Gemeinsame elterliche Sorge bei der Geburt
Das betrifft eheliche Kinder bei Eltern ohne Ehenamen und Kinder (noch) nicht miteinander verheirateter Eltern, die durch Sorgeerklärungen schon vor der Geburt der Kinder erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626b Abs. 2 i.V.m. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die Eltern können in diesen Fällen gem. § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geburt (formlos) oder nach Beurkundung der Geburt (gem. § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB öffentliche Beglaubigung notwendig) den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen.
Die Wahl eines Doppelnamens der Eltern für das Kind, zusammengesetzt aus ihren jeweiligen Familiennamen, ist allerdings unzulässig. Der Ausschluss des Kinderdoppelnamens verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.
Eine einmal getroffene Namenswahl der Eltern ist gem. § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für weitere Kinder bindend, auch im Falle späterer Adoption. Auch diese Norm ist verfassungsgemäß. Die Bindungswirkung für spätere Geschwister in § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt hingegen nicht, wenn die Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) abgeben. Das Kind erhält dann als Geburtsnamen den Familiennamen der gem. § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter, falls diese nicht gem. § 1617a Abs. 2 BGB dem Kind mit Zustimmung des Kindesvaters dessen Namen erteilt hat.
Die Eltern können den Geburtsnamen innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes bestimmen.
(2) Alleinsorge bei der Geburt
Betroffen sind regelmäßig Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern, da verheiratete Eltern bei der Geburt des Kindes und im Zeitraum der Namensbestimmung nach der Geburt normalerweise gemeinsam sorgeberechtigt sind. Allein sorgeberechtigt im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ist die nicht verheiratete Mutter (§ 1626a Abs. 2 BGB), falls sie nicht vor der Geburt mit dem Kindesvater eine Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat. Ausnahmsweise kann diese Konstellation aber auch dann eintreten, wenn bei verheirateten Eltern nur einer die elterliche Sorge innehat, weil sie dem anderen gem. § 1666 BGB entzogen wurde oder weil er verstorben ist (§ 1593 Satz 1 BGB).
Das Kind erhält in diesem Fall mit der Geburt kraft Gesetzes den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, § 1617a Abs. 1 BGB.
b) Änderung des Kindesnamens
aa)
Namensänderung
durch den Alleinsorgeberechtigten
Hat das Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB zunächst kraft Gesetzes den Namen der alleinsorgeberechtigten Mutter erhalten, kann die Mutter dem Kind gem. § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen des Kindesvaters erteilen.
Eine erweiternde Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB dahingehend, dass das volljährige Kind einen Wechsel von dem nach einem Elternteil geführten Namen zu dem des anderen Elternteils vornehmen kann, ist nicht möglich.
Fällt später dem Kindesvater die Alleinsorge zu (§ 1672 Abs. 1 BGB), kann dieser mit Einwilligung der Kindesmutter dem Kind in entsprechender Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB seinen eigenen Namen erteilen.
Namensänderung nach späterer Entstehung der gemeinsamen Sorge
Betroffen sind die Kinder nicht verheirateter Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht (§ 1617a Abs. 1 BGB), wenn die Eltern nachträglich die gemeinsame Sorge begründen, entweder durch gemeinsame Sorgeerklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts.
(1) Gemeinsame Sorge durch Erklärungen (§ 1626a Nr. 1 BGB) oder gerichtliche Übertragung
Die Eltern können gem. § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindesnamen (nur einverständlich) ändern, unter der weiteren Voraussetzung, dass sich das mindestens 5 Jahre alte Kind der Änderung anschließt (§ 1617b Abs. 1 Satz 3 BGB). Für die Namensbestimmung gelten die §§ 1617 Abs. 1, 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 BGB entsprechend.
Die Dreimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Jedoch kann die Berufung auf die Versäumung der Frist treuwidrig sein, wenn der Antragsteller durch eine unrichtige Auskunft des Jugendamts an der Fristeinhaltung gehindert war.
Machen die Eltern dagegen von der Änderungsmöglichkeit gem. § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Gebrauch, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname auch für später geborene Geschwister verbindlich.
Trennen sich die Eltern wieder und erhält die Mutter die Alleinsorge, nachdem das Kind bereits aufgrund des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB einen Geburtsnamen erhalten hat, steht der Mutter nicht das Recht zu, beim Kind eine (erneute) Namensänderung vorzunehmen.
(2) Gemeinsame Sorge durch spätere Heirat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Es ist zu unterscheiden:
• Wenn die Eltern bei der – der Geburt des Kindes nachfolgenden – Heirat einen Ehenamen annehmen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes, falls sich das Kind, sofern es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt, § 1617c Abs. 1 Satz 1 BGB.
• Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, ohne einen Ehenamen anzunehmen, haben sie nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht zur Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes
Bestimmen sie später doch noch einen Ehenamen, geht dieser auf das Kind über.
Hieraus folgt nun, dass eine Änderung, wie Sie es sich wünschen, leider so nicht möglich ist, es sei denn, Sie würden heiraten.

Ich möchte Ihnen aber raten, den Konflikt nicht auf der Ebene des Namens auszutragen, denn auch der Vater des Kindes trägt den Namen „Robert“. Dies bildet eine starke Brücke zwischen Vater und Kind.
Sie können den Großeltern deutlich machen, dass ihr Verhalten insgesamt dem Kindeswohl abträglich sein kann, wenn sie sich nicht daran halten, das Kind mit seinem richtigen Namen zu rufen.
Wenn die Großeltern sich nicht daran halten, was die Eltern einvernehmlich von ihnen verlangen, dann kann der Kontakt zwischen Kind und Großeltern eingestellt werden. Denn das Gesetz sieht in § 1685 BGB ausdrücklich vor, dass Kontakte zu Großeltern und anderen Bezugspersonen dem Kindeswohl dienlich sein muss.
Der Umgang mit den Großeltern oder den Geschwistern dient dem Kindeswohl nicht, wenn ihn der sorgeberechtigte Elternteil - selbst gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kindes - ablehnt, sofern dies aus verständlichen Gründen geschieht (Kobl FamRZ 00, 1111) Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern ist trotz bestehender Bindung und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils zeitweilig auszuschließen, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist (Kobl NJW-RR 00, 883). Dies kann der Fall sein, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil des Enkelkindes so stark zerrüttet ist, dass kein normaler Kontakt mehr möglich ist, oder auch nur von Streit geprägte Spannungen herrschen und deshalb eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den Umgang zu befürchten ist, weil es seelisch belastet oder Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird. (Hamm FamRZ 00, 1110; 05, 2012; 10; 909; Brandbg FamRZ 10, 1991, 1992; München FamRZ 11, 1804; vgl auch Karlsr FamRZ 08, 915; Naumbg FamRZ 08, 915; Gegenbeispiel: KG FamRZ 09, 1229).
Das Umgangsrecht der Großeltern hängt davon ab, dass sie den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils akzeptieren, selbst dann wenn diesem das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen ist (Brandbg FamRZ 10, 1991). Das Umgangsrecht nach § 1684 ist grds vorrangig, weshalb bei Dauer und Häufigkeit des Umgangs nach § 1685 eher Zurückhaltung geboten ist (Brandbg FamRZ 09, 2303). Ein zusätzlicher Umgang mit den Großeltern kann ein 4-jähriges Kind überfordern (Hamm FamRZ 11, 1154).
Wenn Sie die Großeltern hierauf hinweisen, werden sie vielleicht so viel Verständnis und Einsicht mit bringen, dass sie es in Zukunft unterlassen, das Kind nicht bei seinem richtigen Namen zu rufen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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