Kindesvater will das Kind sehen aber den Unterhalt nicht bezahlen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mich von meinem Freund getrennt. Wir haben ein gemeinsames Kind, allerdings habe ich das alleinige Sorgerecht.Er will keinen Unterhalt zahlen, aber den Kleinen ständig sehen. Können Sie mir sagen, was für Rechte er hat im Bezug auf Besuch?
Meine nächste Frage ist in seinem Mietvertrag stehe ich als Bürge drin, allerdings habe ich nirgends unterschrieben, das ich Bürge war (mehr oder weniger mündlich). Wenn er keine Miete mehr zahlt, kann man mich dann belangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

  1. Er will keinen Unterhalt zahlen aber den Kleinen ständig sehen. Können Sie mir sagen was für Rechte er hat im Bezug auf Besuch.

Gem. § 1684 Abs. 1 BGB hat zum einen das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zum anderen ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob ein alleiniges oder geteiltes Sorgerecht besteht. Des weiteren ist das Umgangsrecht von der Zahlung des Unterhalts grds. losgelöst/unabhängig, da Sie die Unterhaltsleistung für das Kind gerichtlich geltend machen können.

Grds. ist der Vater daher trotz Ihres alleiniges Sorgerechtes grds. berechtigt, das Kind ebenso zu sehen/zu besuchen, wie Sie selbst.

Falls dies aber mit Unannehmlichkeiten für Sie und insbesondere das Kind verbunden ist, gibt es gem. § 1684 Abs. 3 und 4 BGB durchaus die Möglichkeit, die näheren Modalitäten des Besuches gerichtlich feststellen zu lassen, insbesondere Häufigkeit und Dauer der Besuche.

  1. Meine nächste Frage ist in seinem Mietvertrag stehe ich als Bürge drin allerdings habe ich nirgends unterschrieben das ich bürge war mehr oder weniger mündlich. Wenn er keine Miete mehr zahlt kann man mich dann belangen?

Da Sie mitteilen, dass Sie den Mietvertrag oder eine Bürgschaftsurkunde nicht unterschrieben haben, ist eine Haftung nicht entstanden und nicht herleitbar. Denn § 766 Satz 1 BGB verlangt, dass zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich ist. Da Sie mitteilen, dass eine derartige schriftliche Erklärung Ihrerseits nicht vorliegt, können Sie auch nicht in Anspruch genommen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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