Kindesvater nimmt sein Umgangsrecht nur sporadisch war und nutzt die Kindemutter aus

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter wurde nach der Geburt ihres Kindes vom Kindsvater verlassen. Das Kind war 1/2 Jahr alt. Per Rechtsanwalt wurde eine Umgangsregelung festgelegt, welches er nur 1x wahrgenommen hat. Jetzt ist das Kind 31/2 Jahre und er forderte vor Weihnachten von heute auf morgen sein Umgangsrecht ein. Dazu bemühte er sofort das Gericht. Er bekommt die Kosten vom Staat (Hartz IV Empfänger). Meine Tochter muß alles selbst zahlen. Beim ersten Treffen mit seinem Kind war eine Stunde festgelegt. Dieses Treffen brach er nach ca. 10 Minuten ab,mit der Begründung: es war ihm zu kalt, er war nicht entsprechend angezogen. Er verwies auf den nächsten Termin in 14 Tagen und ging. Die Kosten, die diese Situation fordern sind, wenn es so weiter geht, für meine Tochter existenzbedrohend. Wie lange kann das so gehen, er bekommt alles vom Staat und meine Tochter geht zugrunde.Er bezahlt nichts für sein Kind. Keinen Geburtstagsgruß oder ähnliches in der Zeit .Noch Alimente. Kann so etwas rechtens sein? Der eine hat nur Rechte, der andere nur die Pflicht und muß springen wie ein Hampelmann an der Leine?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Grundsätzlich sind die Kindeseltern gehalten, den Umgang mit dem Kind außergerichtlich und einvernehmlich zu regeln. Gem. § 1684 Abs.1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Beide Elternteile werden durch § 1684 Abs. 2 BGB zu wechselseitig loyalem Verhalten verpflichtet. Ein Kind wird durch die Trennung der Eltern stark beeinträchtigt. Es ist Aufgabe der Eltern, weitere Schädigungen zu verhindern. Konflikte müssen Sie von dem Kind fernhalten. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich bereits die Zielsetzung des Gesetzgebers: Nämlich zum einen die Kindeseltern anzuhalten, das Umgangsrecht nach Möglichkeit ohne Anrufung der Gerichte zu regeln und zum anderen die Verdeutlichung, dass das Umgangsrecht nicht nur ein Elternrecht darstellt, sondern auch und insbesondere ein Recht des Kindes auf beide (!) Elternteile zum Inhalt hat, auch wenn diese getrennt leben. Dies wird von vielen Eltern häufig übersehen oder missachtet. Das Kind wird dann oft zum Alleineigentum nur eines Elternteils degradiert. Darüber hinaus beschreibt § 1684 BGB das Umgangsrecht eben nicht nur als Recht, sondern auch als Pflicht.

Was die Häufigkeit des Umgangs betrifft, verbietet sich jede Schematisierung. Es sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei spielt das Alter des Kindes, die Intensität seiner Beziehung zu dem Umgangsbegehrenden, der Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und Interessenbindungen des Kindes eine Rolle.

Ist eine außergerichtliche Regelung nicht möglich, wird das Gericht in aller Regel das Umgangsrecht alle 14 Tage das gesamte Wochenende sowie die Hälfte der Schulferien und gesetzlichen Feiertage durch Beschluss festlegen.

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob sichere und enge Bindungen des Kindes zu dem Kindesvater bereits vorhanden sind, die ein umfangreiches Umgangsrecht erlauben. Bei dieser Betrachtung wird zu berücksichtigen sein, dass die bisherigen Besuchszeiten durchaus recht knapp bemessen sind. Ferner dürfte das Verhalten des Kindesvaters im Hinblick auf seine (Un-) Zuverlässigkeit Ihrer Tochter gegenüber und gegenüber dem Kind zu berücksichtigen sein.

Im Gegensatz zu der vorbeschriebenen normalen Umgangsregelung muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz keine Zwangsmittel kennt, um einen Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts anzuhalten oder zu zwingen.

Was die durch den Kindesvater verursachten Gerichtskosten anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass es zu einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht zumeist erst nach Weigerung eines Elternteils kommt. Hierzu teilen Sie nichts weiter mit. Klagt ein Kindesvater sein Recht auf Umgang mit dem Kind ein, obwohl ihm dies durch die Kindesmutter nicht verwehrt wurde, fehlt ihm das Rechtsschutzbedüfnis. Die Klage wäre in diesem Fall unzulässig.

Hinweis: Beide Kindeseltern sind zur strikten Einhaltung der vereinbarten Umgangszeiten verpflichtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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