Ex-Mann kurz nach der Scheidung verstorben: Besteht Anspruch auf Witwenrente?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ehe wurde am 19.01.2017 geschieden. Zu der Zeit war mein Ehemann schon an einem schweren Krebsleiden erkrankt (die Diagnose bekam er nach unserer Trennung im Juli 2014) und nahm dafür Medikamente. Am 06.05.2017 ist er, nach Aussage der behandelnden Ärztin, plötzlich an seiner Krankheit verstorben.

Einen Antrag auf Erziehungsrente habe ich Ende Mai gestellt, da unser jüngster gemeinsamer Sohn erst 12 Jahre ist.

Nachdem ich jetzt alle Formalitäten mit meinen erwachsenen Söhnen (18 Jahre/Schüler und 20 Jahre/Student) geregelt habe, frage ich mich nun, ob ich evtl. noch Anspruch auf Witwenrente habe.

Erwerbstätig war ich zum Zeitpunkt der Scheidung nicht, wir waren im Leistungsbezug von ALG II, da mein geschiedener Mann keine sehr hohe Rente bezog, wir aber noch zusammen in getrennten Wohnräumen im eigenen Einfamilienhaus wohnten und er weiter das Haus ab bezahlte, ich für die zwei jüngeren Kinder und mich nur die Nebenkosten anteilig bezahlen brauchte, ging der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter über.

Im Versorgungsausgleich wurde mir auf meine Rente ein Betrag von ca. 92,- € zugeteilt.

Wir waren seit dem 27.05.1992 verheiratet.

Laut Scheidungsurteil war der Anfang der Ehezeit der 01.05.1992, das Ende der Ehezeit der 31.10.2015.

Ich habe gelesen, dass ich trotz Scheidung evtl. doch noch einen Anspruch auf Witwenrente haben könnte.

Berufstätig bin ich zurzeit nicht.

Antwort des Anwalts

Generell wird eine Witwenrente nur bei einer bestehenden Ehe gezahlt. Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erlischt der Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Denn mit dem Ende der Ehe erlischt auch der eheliche Solidaritätsanspruch. Als Ersatz hierzu hat der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich geschaffen.

Eine Witwenrente wird prinzipiell nur bei Ehen, welche vor dem 1.7. 1977 geschieden wurden geleistet. Dies ist in § 243 SGB VI so geregelt. Da Ihre Ehe zum Zeitpunkt des Todes Ihres Exmannes schon geschieden war, haben Sie nur dann weiterhin Anspruch auf eine Rente, wenn Sie ganz bestimmte Kriterien erfüllen und Kinder erziehen müssen. In diesem Fall spricht man aber von Erziehungsrente. Diese haben Sie beantragt und müssen Sie auch erhalten. Die Erziehungsrente ist eine Art Witwenrente. Auf weitere Leistungen haben Sie leider keinen Anspruch.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice