Elternunterhalt als nicht leibliches Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Stiefvater ist kürzlich nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim verlegt worden. Nach Abzug des Beitrags der Pflegeversicherung bleibt noch ein Betrag von ca. € 1500 offen. Da meine Mutter nicht in der Lage ist, diesen Betrag komplett aufzubringen, verlangt das Sozialamt, dass die Kinder Zahlungen leisten. Muss ich als nicht leibliche Tochter meines Stiefvaters ebenfalls Unterhalt zahlen?
Mein Stiefvater hat mich seinerzeit nach der Eheschliessung mit meiner Mutter in die Familie aufgenommen, in der ich ca. 10 Jahre lebte. Er ließ eine Namensangleichung vornehmen, aber es fand keine Adoption statt.

Antwort des Anwalts

Wenn die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims weder durch das eigene Vermögennoch durch die Pflegekasse abgedeckt werden können, leistet das Sozialamt.Dabei prüft es jedoch, ob Verwandte ersten Grades den Hilfeempfängern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Kommt das Sozialamt zum Ergebnis, daß Kinder aufgrund ihrer nfinanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind,verlangt es von diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe. Als Stiefkind würden Sie nur dann als "verwandt" gelten, wenn Sie mit Ihren Eltern in einem Haushalt leben würden. Sie scheiden also als Unterhaltspflichtige gegenüber Ihrem Stiefvater aus. Sollte man an Sie wegen der Erstattung von Sozialhilfe herantreten, sollten Sie sich darauf berufen, zur Kindheitszeit nur Umstände bedingt vorübergehend im Haushalt Ihrer Mutter und des Stiefvaters gelebt zu haben. Grundsätzlich sind Sie nämlich gesetzlich gar nicht unterhaltspflichtig. Aber selbst wenn eine Unterhaltspflicht bejaht würde, muß folgendes berücksichtigt werden:

Kinder müssen nicht ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt ihrer Eltern einsetzen. Sie haben Anspruch auf einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800,00 € plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens und plus 1.440,00 € für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartner.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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