Betreuungsunterhalt bei wieder erwerbstätiger Kindesmutter?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Kindesmutter meines nichtehelichen Sohnes geht nach Ablauf von zwei Jahren Elternzeit (der Sohn ist dann zwei Jahre alt) wieder zu 80% arbeiten.

Muss ich bis nun weiterhin Betreuungsunterhalt zahlen? Und wenn ja, in welcher Höhe und wie lange? Die Kindesmutter geht davon aus, dass ich die Differenz von 80% zu ihrem Nettoeinkommen vor Geburt ausgleichen muss.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bestimmt sich der Bedarf der nicht verheirateten Kindesmutter bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach deren Lebensstellung; der Mindestbetrag sind 770 EUR.
In den Fällen, in denen wie bei Ihnen eigenes Einkommen besteht, sie aber nur in geringem Umfang oder nicht verpflichtet ist zu arbeiten, weil das Kind noch so klein ist, besteht im Regelfall ein Unterhaltsanspruch. Das Einkommen, das die Kindesmutter bezieht, wird meist nur zum Teil ? weil überobligatorisch ? angerechnet. Das erzielte Einkommen von 80 % mindert in jedem Fall die Bedürftigkeit der Kindesmutter, läßt jedoch, weil das 3. Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist, den Unterhaltsanspruch noch nicht vollständig entfallen.

Wenn also die Kindesmutter nun wieder arbeiten möchte, bleibt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. Sie wäre aufgrund des Alters des Kindes hierzu nicht verpflichtet. Das bedeutet, das erzielte Einkommen ist überobligatorisch.
Muss die Kindesmutter Betreuungskosten etwa für Kinderkrippe, Tagesmutter o.ä. zahlen, sind diese vom Einkommen der Kindesmutter in Abzug zu bringen.

Sie werden daher leider auch trotz der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts befreit. In welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen sein wird, muss konkret berechnet werden. Es kann jedenfalls nicht pauschal gesagt werden, dass Sie die fehlenden 20 % zum ursprünglichen Nettoeinkommen an die Mutter zu leisten haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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