Berücksichtigung des Einkommens einer neuen Lebensgefährtin beim Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich (männlich, 46 Jahre alt) bin seit 5 Jahren geschieden, wohne seit einem Jahr mit meiner neuen Partnerin, die ich seit 5 Jahren kenne, zusammen und wir ziehen in 4 Wochen in unser gemeinsames neues Haus, was wir zusammen gebaut haben.

Meine Exfrau arbeitet seit 1 Jahr. Unser gemeinsamer Sohn wird im November 10 Jahre alt und geht ins 3. Schuljahr. Zur Zeit zahle ich für meinen Sohn und meine Exfrau noch 950 Euro Unterhalt. Steht meiner Exfrau überhaupt noch nach den Gesetzesänderungen Unterhalt zu? Wenn ja, wieviel?

Kann meine Exfrau auf mehr Unterhalt bestehen, weil meine Partnerin auch ein Einkommen hat? Kann das Einkommen meiner neuen Partnerin für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden, wenn wir zusammen im neuen Haus wohnen und eine eheähnliche Gemeinschaft bilden? Wenn ja, wie kann man sich davor schützen?

Ist es geschickt, wenn ich die komplette Darlehensrate oder mehr als die Hälfte über mein Konto laufen lasse? Bei einer Unterhaltsberechnung würde man doch den Geldwerten Vorteil gegen den ortsüblichen Mietpreis rechnen und die Differenz auf den Unterhalt anrechnen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

  1. Kindesunterhalt
  2. Ehegattenunterhalt
  3. Berücksichtigung des Einkommens einer neuen Lebensgefährtin/Ehefrau bei der Einkommensermittlung

zu 1.:
Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist stets vorab die Höhe des Kindesunterhalts zu ermitteln, da dies bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 3466,00 und nach Abzug von 150,00 (Deckelung) berufsbedingter Aufwendungen 3316,00. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 und nach Abzug des hälftigen anzurechnenden Kindergeldes beträgt der Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes in der Altersstufe zwei 374,00. Damit stünden dem Ehegattenunterhalt noch 3316,00 ./. 374,00 = 2942,00 zur Verfügung.

zu 2.:
Derzeit zahlen Sie 950,00 Unterhalt. Nach Abzug des Kindesunterhalts von 374,00 erhält Ihre Exfrau 576,00 gem. § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes). Nach der Unterhaltsrechtsreform 2007/2008 gilt vornehmlich das Prinzip der Eigenverantwortung, § 1569 BGB. Nach der Scheidung soll also jeder Ehegatte grundsätzlich für sich selbst sorgen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Allerdings bleibt der Grundsatz weitestgehend erhalten. So kommt es zum einen auf die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind an, die von der Kindesmutter zugunsten einer Erwerbstätigkeit genutzt werden müssen. Wenn keine besonderen Umstände vorgetragen worden sind, ist bei 7 ½ und 10 ½ jährigen Kindern von einer Vollzeittätigkeit auszugehen, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. 2009, Kap 1 Rn 222; OLG Köln FuR 2008, 455.

Geht man in Ihrem Fall von einer Vollzeittätigkeit mit 2000,00 netto und nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % (100,00) von einem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Exfrau von 1900,00 aus, beträgt die für den Ehegattenunterhalt relevante Differenz beider Einkommen 2942,00 ./. 1900,00 = 1042,00. Davon stünden Ihrer Exfrau 3/7, mithin 446,57 zu.

Trägt Ihre Exfrau in einem möglichen Unterhaltsrechtsstreit Gründe vor, die weiterhin (nur) eine Halbtagstätigkeit rechtfertigen, betrüge ihr bereinigtes Nettoeinkommen lediglich 950,00 und der Differenzbetrag beider Gehälter 1992,00, womit sich der 3/7 Ehegattenunterhalt auf 853,00 erhöhen würde. Ihre derzeitigen Zahlungen sind deshalb keineswegs überhöht.

zu 3.:
Das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin spielt bei der Einkommensermittlung zum Ehegattenunterhalt keine Rolle, gleichgültig, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Ihre Lebensgefährtin ist und wird weder gegenüber Ihrem Sohn, noch gegenüber Ihrer Exfrau unterhaltspflichtig. Auswirkungen auf Ihr Nettoeinkommen hätte eine Heirat wegen der dann ggf. erfolgenden Änderung Ihrer Lohnsteuerklasse. Dies könnte nach der BGH-Rechtsprechung dem Kindesunterhalt zugute kommen.

Hinweis: Die Anrechnung mietfreien Wohnens (Wohnvorteil) als Einkommen findet nur dann statt, wenn ein Unterhaltsberechtigter/-verpflichteter in einem Eigenheim wohnt und deshalb keine Miete zahlt. Das betreffende Haus wurde nicht von Ihnen und Ihrer Exfrau angeschafft und hat deshalb nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Ihre Exfrau nimmt demnach auch nicht an den Vorteilen der Immobilie teil. Im Übrigen wäre nur ein Überschuss anzusetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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