Ausschluss von Versorgungsausgleich in Ehevertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beabsichtige in absehbarer Zeit zu heiraten und möchte im Einvernehmen mit meiner Braut einen Ehevertrag schließen, der die Gütertrennung beinhalten und den Versorgungsausgleich ausschließen soll. Bei einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt wurde mir gesagt, dass ein Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Trifft dies zu?

Antwort des Anwalts

Nein; zwar kann der Versorgungsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein, wobei im Einzelnen untenstehendes gilt. Die Aussage, dass der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen werden kann, ist schlichtweg falsch. Sofern Sie ihn in Ihrem geplanten Ehevertrag ausschließen wollen, sollten Sie die nachstehenden Stichpunkte berücksichtigen und sich bezogen auf Ihre konkreten Lebensumstände nochmals beraten lassen. Nach § 6 Abs. 1 VersAusglG können Ehegatten (auch Verlobte) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung in der Form des Ehevertrages nach § 1410 BGB. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat zu wichtigen Änderungen im BGB geführt. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB a. F.). Die vorsorgliche Kombination einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB a. F. mit einer nach § 1587 o BGB a. F. ist bei einem Antrag auf Scheidung vor Ablauf der Jahresfrist nicht mehr erforderlich. Die Genehmigungspflicht nach § 1587 o BGB ist entfallen und durch § 8 VersAusglG ersetzt. Die bisherige Unterscheidung von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im vorsorgenden Ehevertrag, in der Getrenntlebenvereinbarung und in der Scheidungsfolgenvereinbarung ist entbehrlich, da sie den gleichen gesetzlichen Regeln unterliegen. In § 1414 S. 2 BGB a. F. sind die Wörter „oder der Versorgungsausgleich“ gestrichen, also die gesetzliche Auslegungsregel entfallen, nach der mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs Gütertrennung eintritt. § 1587 BGB n. F. verweist nun auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Der BGH ordnet den Versorgungsausgleich dem unmittelbaren Kernbereich der Scheidungsfolgen zu, der als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen steht und deshalb mit denselben Kriterien geprüft werden muss wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Faustformel kann gelten, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, dies auch für den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gilt. Dagegen dürfte der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhalten, wenn

a) beide Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages berufstätig sind, selbst wenn sie in unterschiedlicher Höhe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, und die Ehe kinderlos bleibt;

b) bei Eheschließung im fortgeschrittenen Alter, wenn beide Ehegatten bereits über eine ausreichende Altersversorgung oder über ein ausreichendes Vermögen verfügen;

c) er dem Ehegatten zugutekommt, der an sich durch den Ausschluss bei Abschluss des Vertrages benachteiligt wurde, bei Scheidung der Ehe aber ausgleichspflichtig wäre, weil sich z. B. der bei Heirat versicherungspflichtige Ehegatte kurze Zeit danach selbständig gemacht hat und der andere Ehegatte nach der Geburt eines Kindes eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist sachgerecht in Kombination mit der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft, wenn der eine Ehegatte über ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte verfügt, der andere Ehegatte Vorsorge für das Alter durch eine Kapitallebensversicherung oder Vermögensbildung getroffen hat. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält der Ausübungskontrolle dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände bei Scheidung über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Der typische Fall ist der, dass die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages versicherungspflichtig beschäftigt waren und keine konkreten Pläne verfolgten, hieran – etwa im Hinblick auf künftige gemeinsame Kinder – etwas zu ändern, nach der Geburt des Kindes aber der eine Ehegatte aus der Erwerbstätigkeit ausscheidet, um einvernehmlich die Kinder zu betreuen. Dagegen ist ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheidet und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.

Vorstehender Überblick skizziert lediglich die Grundstruktur des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und soll/kann eine konkrete Beratung nicht ersetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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