Testament mit mehreren Erben

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.12.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine am 15.11.2010 verstorbene Mutter hat ihren 4 Kindern ein Haus
zu gleichen Teilen hinterlassen. Das Testament wurde uns am 4.12.2010
zugestelt. Meine Schwester (B) und ich (A) haben interesse an diesem Haus und würden es gerne gemeinsam übernehmen und unsere Geschwister ( C + D ) auszahlen. C + D haben A + B aufgefordert, bis zum
23.12.2010 ein Angebot abzugeben. Diese Frist ist verstrichen, da A + B
noch Unterlagen fehlen, um sich ein Überblick zu verschaffen und ein konkretes Angebot abzugeben. C + D haben angedroht, in der nächsten
Woche die Zwangsversteigerung zu beantragen.

Meine Fragen:

  1. Ist eine Zwangsversteigerung zu diesemZeitpunkt schon möglich ?
    Betrifft die Zwangsversteigerung das gesamte Erbe oder nur die
    Anteile eines Einzelnen?
    Welche Möglichkeiten haben A + B , das Haus doch noch zu erwerben?

  2. Das Haus ist z.Z. unbewohnt. Um Schaden abzuwenden, müßte Heizöl
    gekauft werden. C + D sind nicht damit einverstanden. Können A + B
    Heizöl einkaufen? Wer trägt die Kosten?

  3. Zum Erbe gehört auch ein Bankguthaben. C + D wollen schon zu
    diesem Zeitpunkt das Bankguthaben verteilen. Ist das jetzt schon
    sinnvoll ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin

die von Ihnen gestellten Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Durch den Tod der Mutter ist eine Erbengemeinschaft zwischen den Erben eingetreten. Diese hat zur Folge, dass das gesamte Erbe allen Erben gemeinschaftlich gehört. Die dazu notwendigen Regelungen sind im BGB in den §§ 2032 ff BGB und §§ 748 ff BGB getroffen.

Die Erbengemeinschaft ist im Regelfall keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft; sie wird zumeist bald nach dem Tode des Erblassers durch die Erbauseinandersetzung beendet. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung kann jeder Erbe seinen Anspruch in Höhe seiner Erbquote geltend machen.

Die Erbauseinadersetzung erfolgt nach §§ 2042, 752 und 753 BGB.

Danach erfolgt die Auseinandersetzung in erster Linie durch Teilung in Natur (§ 752 BGB). Dieses betrifft in erster Linie Geldvermögen, das durch die Quote der Miterben geteilt und dann zur Auszahlung gebracht werden kann. Da der Erbanspruch mit dem Tode des Erblassers fällig wird, können die Miterben C und D bereits jetzt die Auszahlung des auf sie entfallenden Teils des Geldvermögens verlangen.

Sie sollten daher das Geldvermögen aufteilen und C und D auszahlen. Diese hätten ansonsten schon jetzt die Möglichkeit den Erbschaftsbesitzer (das ist derjenige, der zur Zeit über die Erbschaft verfügt) auf Zahlung zu verklagen.

Auch vobn der Atmosphäre her dürfte es überaus sinnvoll sein, den Miterben alsbald den ihnen zustehenden Teil am Geldvermögen zukommen zu lassen.

Soweit eine Teilung in Natur nicht möglich ist (Grundstück), erfolgt diese durch Zwangsversteigerung (§ 753 Abs.1 BGB). Der dadurch erzieltre Erlös wird dann entsprechend der Erbquote geteilt. Da der Erbanspruch mit dem Tode des Erblassers fällig wird, können die Miterben C und d auch bereits jetzt gem. §§ 189 ff ZVG die Zwangsversteigerung beantragen; eines besonderen Gerichtsverfahrens bedarf es dazu nicht. Sie müssen lediglich anhand ihrer Erbscheine nachweisen, dass sie Miterben am Nachlass Ihrer Mutter sind.

Die Zwangsversteigerung bezieht sich dabei natürlich auf das gesamte Haus und nicht nur auf den Erbteil eines Miterben; schließlich soll durch das Zwangsversteigerungsverfahren ja gerade der Wert des Hauses ermittelt und aufgeteilt werden.

Die Beantragung einer Zwangsversteigerung bedeutet nun aber nicht, dass diese auch morgen durchgeführt wird. Vielmehr muss zunächst ein Wertgutachten erstellt werden; sodann ist das Verfahren mit den Möglichkeiten zur Stellungnahme der Betroffenen zum Gutachten einzuhalten. In den meisten Fällen dauert es daher von 6 Monaten bis zu 18 Monaten bis es tatsächlich zur Zwangsversteigerung kommt. Während des laufenden Verfahrens haben die Beteiligten zudem die Möglichkeit, das Verfahren zeitweilig anzuhalten um z.B. einen freihändigen Verkauf zu organisieren.
Die Kosten der Zwangsversteigerung sind von der Erbmasse zu tragen.

Was bedeutet das für Sie konkret:

Auch wenn die Miterben das Zwangsversteigerungsverfahren beantragen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit gemeinsam mit ihrer Schwester ein Kaufangebot abzugeben. Ist dieses realistisch, werden die Miterben wohl eher darauf eingehen als die Dauer des gesamten Verfahrens mit den damit verbundenen Kosten abzuwarten. Das Verfahren zur Zwangsversteigerung kann also jederzeit durch einvernehmlichen Verkauf des Grundstückes beendet werden.

Auf der anderen Seite bietet eine Zwangsversteigerung für Sie und Ihre Schwester aber auch eine Chance. Niemand verwehrt es Ihnen in diesem Verfahren mitzubieten. Geschieht dieses nicht direkt sondern z.B. über einen Rechtsanwalt, so dass Ihr Interesse nicht öffentlich wird, kann es sehr gut möglich sein, die Immobilie deutlich unter Wert zu ersteigern. Das Nachsehen hätten dann die ungeduldigen Miterben. Gehen diese auf ein realistische Kaufangebot Ihrerseits also nicht ein, macht ein Zwangsversteigerungsverfahren für Sie also durchaus auch Sinn. Lassen Sie sich dabei aber fachkundig vertreten um keine formellen Fehler zu machen.

Bis zum Verkauf der Immobilie sind alle Miterben verpflichtet an deren Verwaltung mitwirken (§ 2038 BGB). Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss nach Erbanteilen.

Die zur Erhaltung des Erbes notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen (§ 2038 Abs.1 Satz 2 BGB), wenn diese eine Mitwirkung verweigern. Das bedeutet, dass das notwendige Heizöl zum Betrieb der Heizanlage im Winter auch von Ihnen alleine bestellt werden kann. Die Kosten trägt die Erbengemeinschaft. Praktisch läuft es darauf hinaus, dass die Kosten der Verwaltung des Erbes von dem Preis abgezogen werden muss, der durch die Veräußerung der Immobilie erzielt wird. Damit tragen alle Miterben die Kosten der Heizölbeschaffung und anderer notwendiger Kosten (z.B. Grundstücksabgaben und-steuern) zu gleichen Teilen.

Wenn die Miterben C und D dafür jetzt kein Geld bereitstellen wollen, wird es ihnen halt nach der Veräußerung der Immobilie vom Erlös abgezogen.

Letztlich möchte ich aber darauf hinweisen, dass eine Hinhaltetaktik und das Feilschen um den letzten Euro bei einer Erbauseinandersetzung erfahrungsgemäß nichts bringt. Die damit provozierten Verfahrenskosten ( einschließlich eventueller Rechtsanwaltskosten) sind meist deutlich höher als der Betrag, der letztlich in der Auseindersetzung zu Lasten eines Miterben erzielt werden kann.

Es ist daher am wirtschaftlichsten und für den weiteren Umgang in der Familie am besten, wenn man sich im Kreise der Miterben zusammensetzt, die jeweiligen Interessen offenlegt und gemeinsam eine Lösung sucht. Gelingt dieses nicht, müssen Dritte (Gericht und Anwälte) gegen teures Geld diese Lösung für Sie suchen. Wer dabei besser fährt, sieht man immer erst hinterher.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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