Gehören Schenkungen unmittelbar vor dem Tod zur Erbmasse?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Bruder hat kurz vor dem Tod meiner Mutter von ihr das Elternhaus geschenkt bekommen und mir hat sie ein handschriftliches Testament hinterlassen, dass ich nach ihrem Tod das Großelternhaus, dass ich seit 1981 bewohne und für ca. Euro 180.000,- im laufe der Jahre renoviert habe, bekommen soll. Das Elterhaus ist 1960 gebaut, größer und hat eine Garage und einen Balkon, das Großelternhaus 1935 gebaut ohne Balkon und ohne Garage, das Grundstück ist jedoch ca 50 m² größer. Nach Rückfrage bei einem Makler wurde mein Haus sofort niedriger eingeschätzt als das Elternhaus.
Nach dem Tod meiner Mutter habe ich das handschriftliche Testament eingereicht und die Mitteilung bekommen, ich wäre die Alleinerbin und müsste die Beerdigungskosten alleine tragen. Mein damaliger RA sagte anfangs, dass die Schenkung so kurz vor dem Tod sehr wohl in die Erbmasse gehört und dass mir ein Ausgleich zustünde, woraufhin ich ihm das Mandat erteilte. Zu einem Termin, um über die ganze Angelegenheit zu sprechen, sind weder mein Bruder noch mein Vater (verständlicherweise er war damals schon 87) erschienen, ich war zu diesem Zeitpunkt wegen einer Verletzung am Fuß krank. Mein RA hatte aber Generalvollmacht von mir. Der RA meines Vaters forderte mich auf, bei meinem Elternhaus das damals schon meinem Bruder gehörte, das Trottoir zu reinigen und die Büsche zu schneiden, obwohl mein Vater einen Gärtner hat, um meinem Vater Geld zu sparen - wie er sich ausdrückte. Ich bin aber zu 50% wegen eines Rücken- und Knieleidens und einer Allergie und psychosom. Problemen zu 50% behindert, sodass man weder aus gesundheitlichen noch rechtlichen Gründen, mich damit hätte beauftragen können.

Vom Gericht kam dann eine Aufforderung, die Erbteilung zu unterschreiben und in der Annahme, dass ich jetzt zumindest das Großelternhaus zu 100% bekäme und ein Drittel des Bankvermögens (österr. Recht). Ich fiel aus allen Wolken als vom Gericht auf einmal die Mitteilung kam, dass das Großelternhaus auch in drei Teile geteilt wurde: 1 Drittel mein Vater, 1 Drittel mein Bruder, 1 Drittel ich. Auf meinen Protest hin, wurde mir lapidar mitgeteilt, dass ich das Testament notariell im Laufe einer Erbauseinandersetzung im Rechtsstreit durchsetzen müsste.

Ich hatte meinem Anwalt inzwischen mitgeteilt, dass ich kein Geld mehr hätte, woraufhin er sich mit dem RA meines Vaters einigte, dass nur die Grundstücksgröße der Häuser in Betracht gezogen würde, er legte das Mandat nieder und ich musste Euro 3.000,-- bezahlen, obwohl mir nur 1/3 meines Großelternhauses gehört.
Den RA bezahlte ich von dem geerbten Geld meiner Mutter, woraufhin mich mein Bruder empört per e-mail anschrieb, wie ich dazu käme an dieses Geld zu gehen.
Die Rolläden an "meinem" Haus waren defekt und ich ließ für Euro 750,-- (das günstigste Angebot - ich informierte meinen Bruder) die von einem Handwerker machen. Die Rechnung bezahlte ich ebenfalls von diesem Konto. Jetzt bekam ich von dem Handwerker eine Mahnung, diese Rechnung zu bezahlen, rief sofort die Bank an, was da los wäre und bekam die lapidare Antwort, auf dem Konto wäre kein Geld mehr, nur ein paar Zinsen wären aufgelaufen. Ich sagte, dann zahle ich eben von einem anderen Konto - ja, da ist auch nichts mehr drauf. Wo ist denn das Geld hingekommen, das hat Ihr Bruder wegdisponiert, er hatte ja Einzelvollmacht und sie hätten das ja auch machen können. Er war ja verpflichtet, diese Kosten zumindest zu einem Drittel zu tragen und mich über Dispositionen zu informieren.
Ich habe ihm jetzt eine Frist von 48h gesetzt, in der er mir eine plausible Erklärung abliefern kann oder ich würde ihn bei der Polizei wegen Unterschlagung von Erbgeld anzeigen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

aufgrund der Rückfrage kann ich Ihnen zunächst einmal mitteilen, dass hier nicht österreichisches, sondern deutsches Erbrecht einschlägig ist, so dass sich Ihre Rechte nach den Vorschriften des BGB richten. Dies vorausgesetzt Folgendes:

  1. Falls Ihre Mutter laut ihrem handschriftlichen Testament das Haus der Grosseltern als alleiniges Eigentum hatte und ihr sonst kein oder geringes Vermögen zur Verfügung stand, würden Sie als Alleinerbin angesehen werden und folglich für Grabpflege und den Nachlaß verantwortlich. Allerdings haben Sie - oder hätten die Möglichkeit gehabt - innerhalb von 6 Wochen das Erbe auszuschlagen. Ihr ( wenn ich das richtig verstanden habe) damals noch lebender Vater und Ihr Bruder waren damals pflichtteilsberechtigt und können somit die Hälfte des ihnen rechnerisch zustehenden Erbteils verlangen. Da Ihr Vater mittlerweile auch verstorben ist, sind Sie und Ihr Bruder mangels Testament Erben je zur Hälfte seines Vermögens. Hierbei könnten Sie auch die Pflichtteilsansprüche des Vaters nach der Mutter geltend machen.

  2. Ob und inwieweit das von Ihrer Mutter an Ihren Bruder verschenkte Elternhaus auf den Nachlaß anzurechnen ist, oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab, nämlich:

    • Stand das Haus im Alleineigentum der Mutter oder gehörte es zur Hälfte Ihrem Vater?
    • Verhältnis des Wertes des Hauses zum Wert des sonstigen Nachlasses einschließlich des Grosselternhauses.
    • Ggf. die Umstände der Schenkung ( hier müsste man den Schenkungsvertrag einsehen).

Wahrscheinlich wirkt sich die Schenkung an Ihren Bruder allenfalls auf das Pflichtteilsrecht aus, sind also ggf. durch Sie Pflichttelsergänzungsansprüche nach §§ 2325 bzw. 2329 BGB geltend zu machen, besonders, wenn der Wert der Schenkung den des Restnachlasses beträchtlich übersteigt.

  1. Da Sie - falls das Grosselternhaus den größten Teil des mütterlichen Nachlasses darstellt ( man spricht von etwa 90%) - aufgrund des Testaments Alleinerbin sind, können Sie natürlich über den Nachlass verfügen; Ihr verstorbener Vater war und Ihr Bruder ist lediglich auf den Pflichtteil verwiesen, auf den sich Ihr Bruder aber die Schenkung anrechnen lassen muss. Sollte Ihr Bruder dies nicht akzeptieren müsste, wie Ihnen das Gericht insoweit zutreffend mitgeteilt hat, in der Tat eine gerichtliche Auseinandersetzung stattfinden.

Letztlich gestaltet sich die erbrechtliche Lage äußerst kompliziert, deshalb kann diese Beratung auch nur eine vorläufige Einschätzung sein. Ich würde Ihnen unbedingt empfehlen, hier einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, mit dem Sie ja - aufgrund der geschilderten finanziellen Lage - auch eine Erfolgshonorarvereinbarung treffen können, so dass Sie zunächst einmal keine oder wenig Kosten haben. Am Haus Ihres Bruders hingegen müssen Sie überhaupt nichts machen - Sie sind ja nicht die Eigentümerin.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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