Erbrecht: Welche Ansprüche haben meine Kinder aus erster Ehe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde 1995 geschieden; aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. 1996 habe ich erneut geheiratet und ich wurde erneut Vater von zwei Kindern. Wir haben für unsere Ehe seinerzeit den deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Laut Testament haben wir uns im Todesfall als gegenseitige Erben eingesetzt und die Kinder aus der 2. Ehe sind erbberechtigt. Ich selber besitze keinerlei Vermögen, meine zweite Ehefrau ist alleinige Eigentümerin von 4 Wohnungen. Können die beiden Kinder aus erster Ehe im Falle meines Todes irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Antwort des Anwalts

Im Falle Ihres Todes sind Ihre Kinder pflichtteilsberechtigt. 

Ich setze im Folgenden voraus, dass Sie und Ihre zweite Ehefrau sich testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt haben. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe sind somit von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Sie können jedoch im Falle Ihres Ablebens ihren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) gegenüber Ihren Erben geltend machen.

Praktisch bedeutet dies für den Fall, dass Sie Ihre Ehefrau überleben, dass Sie zunächst Alleinerbe Ihrer Ehefrau werden. Zu diesem Zeitpunkt stehen nur den gemeinsamen Kindern Pflichtteilsrechte auf den Nachlass der Mutter zu, Ihre Kinder aus erster Ehe haben keine Ansprüche auf den Nachlass Ihrer Ehefrau. Zum Zeitpunkt Ihres Todes können die Kinder aus erster Ehe ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihren Erben (den Kindern aus zweiter Ehe) geltend machen. Das bedeutet, dass jedes Kind aus erster Ehe 1/8 des Wertes Ihres Nachlasses gegen die Erben beanspruchen kann.   

Falls Sie vor Ihrer Ehefrau sterben sollten, könnten Ihre Kinder aus erster Ehe Ihren Pflichtteil gegen Ihre überlebende Ehefrau als Alleinerbin geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt betrüge der Pflichtteilsanspruch je 1/16. Beim Versterben Ihrer Ehefrau hätten die Kinder aus erster Ehe wiederum keine Ansprüche.

Wenn Sie verhindern wollen, dass die Kinder aus erster Ehe am Vermögen Ihrer Ehefrau beteiligt werden, bestünde beispielsweise die Möglichkeit, dass Sie testamentarisch als Vorerbe Ihrer Ehefrau eingesetzt werden und die gemeinsamen Kinder Nacherben auf den Nachlass der Mutter werden. Ihre beiden Vermögen blieben so auch im Erbfall getrennt, so dass der Nachlass der Mutter letztlich auf die Kinder aus zweiter Ehe überginge. Ihre Kinder aus erster Ehe könnten ihren Pflichtteil nur aus Ihrem Nachlass fordern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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