Erbgemeinschaft - Fragen zum Verkauf von Haus

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze zusammen mit meiner Schwester in einer Erbengemeinschaft eine stark renovierungsbedürftige Doppelhausshälfte. Da ich über mehr finanzielle Möglichkeiten verfüge als meine Schwester, möchte ich ein paar dringend notwendige Reparaturen, vor allem am undichten Dach, durchführen, die eine niedrige fünfstellige Summe verschlingen werden.

Meine Frage: Kann ich mit dem Nachweis der Rechnungen bei einem späteren Verkauf einen entsprechend höheren Anteil am Verkaufspreis beanspruchen? Eine größere Wertsteigerung ist durch die Reparatur nicht zu erwarten, eher ein Aufhalten des Verfalls. Mit den Reparaturen ist meine Schwester einverstanden. Ein vielleicht wichtiges Detail: In einem Gutachten vor 11 Jahren wurde das Haus als Abrissreif eingestuft, aber da mein Vater dort wohnt, haben wir an einem Abriss beide kein Interesse

Antwort des Anwalts

Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die von Ihnen geschilderte Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen mit Ihrer Schwester besteht
(50/50). Dies ist entweder nachweisbar durch Erbschein oder durch Grundbuchauszug. Jegliche einseitige Investition ( wie derzeit von Ihnen geplant), abweichend der Erbquote, muss vertraglich schriftlich geregelt werden! Denn allein auf die Zusage Ihrer Schwester, das durch Sie jetzt verauslagte Geld im Falle des Verkaufes zurückzuerhalten, sollten Sie sich nicht verlassen. Sollte diese zum späteren Zeitpunkt sich daran nicht mehr gebunden fühlen, können Sie allein durch die vorhandenen Rechnungen,die Sie allein bezahlt haben, einen Anspruch darauf nicht erheben. Die Wertsteigerung der Immobilie kommt aber immer beiden zu gleichen Teilen zugute ! Auch wenn Sie jetzt glauben, dass diese gering sein soll. Diese kann und wird wahrscheinlich dazu führen, das die Immobilie jetzt tatsächlich zu verkaufen wäre, was vorher nicht der Fall war.
Im Verkaufsfalle wird der Erlös an die Erbengemeinschaft immer nach dem Grundbuch oder dem Erbschein ausgezahlt. Ihre Schwester hätte somit immer einen Anspruch auf 50 % des Verkaufserlöses.

Neben der vertraglichen Regelung (Darlehen), den von Ihnen für Instandhaltungsmaßnahmen vorgeschossenen Bertrages zurückzuerhalten, könnte Ihre Schwester den Betrag in Raten zurückzahlen ( auch für diesen Fall, sollten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen. Auch könnten die Eigentumsanteile im Grundbuch, entsprechend des von Ihnen allein investierten Betrages, zu Ihren Gunsten abgeändert werden. Dazu muss Ihre Schwester aber zustimmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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