Erbe als Einkommen: Verrechnung mit Kindergeld?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn-34 Jahre- erhält da schwer behindert über mich noch Kindergeld, da er sich nicht selbst erhalten kann. Über seine verstorbene Oma wird er nun einen größeren Geldbetrag erben. Zählt dieses Erbe nun zum Einkommen meines Sohnes, verliere ich dadurch den Anspruch auf das Kindergeld? Oder tangiert dieses Erbe meinen Anspruch gar nicht, da nur die aus dem Erbe resultierenden Einkünfte(Zinsen) die Auszahlung des Kindergeldes beeinflußen können, wenn sie die 8000 euro grenze im Jahr überschreiten?

Antwort des Anwalts

Die Berücksichtigung eines Kindes, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist über das 27. Lebensjahr hinaus nur möglich, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen gilt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ("Nach Satz 1 Nr. 1 und 2...."). Sofern kein höherer behinderungsbedingter Mehrbedarf nachgewiesen ist, dient sie jedoch - erhöht um den maßgeblichen Behinderten -Pauschbetrag - als Anhaltspunkt für die allein entscheidende Frage, ob das behinderte Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (im Einzelnen siehe R 180 d EStR 1996). Diese Frage ist zu verneinen, wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes von dritter Seite (z.B. Sozialhilfeträger) gedeckt wird (BFH vom 14. Juni 1996 - BStBl 1997 II S. 173). In die Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes sind persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen, soweit sie über die Grundversorgung hinausgehen und nach amtsärztlicher Beurteilung unbedingt erforderlich sind.

Es gibt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, die klarstellt, dass das Vermögen des Kindes nicht zum Verlust der Kindergeldberechtigung führt:

BFH, Urteil vom 19.08.2002, VIII R 17/02

In dem Urteil wird ausgeführt:

„Für ein behindertes Kind steht - ohne Altersgrenze - Kindergeld zu, wenn das Kind bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres wegen der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Umstand anhält. Das Außerstandesein zum Selbstunterhalt liegt vor, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und der Lebensunterhalt auch nicht durch entsprechende Einkünfte und Bezüge des Kindes gedeckt ist. Dabei zählt zum notwendigen Lebensbedarf der existentielle Grundbedarf und der behinderungsbedingte Mehrbedarf. Der existentielle Grundbedarf deckt sich mit dem auch bei nicht behinderten Kindern anzusetzenden Existenzminimum, das mit dem jeweiligen Jahresgrenzbetrag (im Streitjahr 1998: 12 360 DM) übereinstimmt. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist in Höhe des maßgebenden Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) anzunehmen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass im Einzelfall höhere außergewöhnliche Belastungen beispielsweise für Wäsche, Hilfsleistungen, Erholung, typische Erschwernisaufwendungen usw. behinderungsbedingt entstanden sind.Im Streitfall haben die Mittel der T - Pflegegeld, Landesblindengeld und Zinseinnahmen - bei weitem nicht ausgereicht, den Grundbedarf (12 360 DM) und den behinderungsbedingten Mehrbedarf, u.a. durch den Einsatz von zwei Vollzeit-Pflegekräften zu decken.

Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist das Vermögen der T nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, weil im einschlägigen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG - anders als in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG - ein diesbezüglicher Vorbehalt nicht aufgenommen ist. Die Rechtsprechung zum insofern wortgleichen § 1602 Abs. 1 BGB, nach dem ein volljähriger Unterhaltsberechtigter eigenes Vermögen einsetzen muss, ist nicht übertragbar, zumal die steuerliche Berücksichtigung von Kindern - anders als die Unterhaltsberechtigung - grundsätzlich zeitlich bis zum 27. Lebensjahr begrenzt ist. Bei nicht behinderten Kindern braucht das Vermögen kindergeldrechtlich nicht eingesetzt zu werden. Es ist sachgerecht, dies auf Behinderte zu übertragen, bei denen das Gesetz zwar keinen festen Grenzbetrag vorsieht, deren Existenzminimum aber mit dem selben Betrag angesetzt wird, wie dies bei nicht behinderten Kindern der Fall ist. Dem steht nicht entgegen, dass behinderte Kinder über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden können, da lediglich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass infolge der Behinderung regelmäßig eine dauernde Bedürftigkeit des Kindes und damit eine dauerhafte Belastung der Eltern gegeben ist.“

Diese Konstellation betrifft Ihren Fall.

Das Erbe selbst ist aber auch nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes, die hieraus erwirtschafteten Erträge, beispielsweise Zinsen aber schon.

Dies fußt auf den nachstehenden Ausführungen. Ich habe diese bewusst etwas ausführlicher gehalten, um Ihnen dann gegebenenfalls auch für die Zukunft Argumente und Überlegungen an die Hand geben zu können.

Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes zunächst zur allgemeinen Anrechnungsproblematik sagen:

Abzustellen ist auf die Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestehen. Negative Einkünfte sind mit positiven Einkünften zu verrechnen. Ein etwaiger negativer Gesamtbetrag der Einkünfte mindert die anrechenbaren Bezüge (BFH, 22.01.1999 - VI B 293/98, BFH/NV 1999, 921). Bei der Berechnung sind die Bezüge (z.B. Bafög-Leistungen) um alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z.B. Studiengebühren, Kosten des Druckens der Diplomarbeit) zu kürzen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 entschieden, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften des Kindes nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind. Konkret heißt das: Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt und sind daher für das Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb dürfen die Sozialversicherungsanteile nicht angerechnet werden. Es zählt nur das Nettoeinkommen. Daher muss zunächst der Sozialversicherungseigenanteil des
Kindes
von der Bruttovergütung abgezogen werden. Anschließend werden noch die Werbungskosten abgezogen.

Aufwendungen für private Krankenversicherungen mindern ebenfalls die Einkünfte und Bezüge, zumindest für solche Beiträge, die für einen den jew. Beihilfevorschriften angepassten Versicherungsschutz aufgewendet werden (BFH, 14.12.2006 - III R 24/06 und BFH, 16.11.2006 - III R 74/05). Gesetzliche und private Krankenversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte auch dann, wenn das
Kind
im Rahmen der Familienversicherung mitversichert ist, unerheblich, wer die
Gelder
zahlt.
Zuzahlungen, die das versicherte
Kind
nach dem SGB V zu leisten hat (z.B. Praxisgebühr), mindern bis 2011 ebenfalls die Einkünfte und Bezüge gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10).

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des
Kindes
den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach einem Urteil des BFH (BFH, 26.09.2007 - III R 4/07, BFH/NV 2008, 434) die Einkünfte aber weder um die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.

Beiträge des
Kindes
zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen, wenn das
Kind
gesetzlich rentenversichert ist (BFH, 17.06.2010 - III R 59/09). Eine gesetzliche Verpflichtung bestehe bei VBL-Beiträgen nicht. Die Versicherungspflicht beruhe vielmehr auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden und die sich die Beschäftigten zurechnen lassen müssten.

Der Grenzbetrag ist nicht wegen erhöhter Lebenshaltungskosten im Ausland anzuheben (BFH, 27.09.2012 - III R 13/12).
Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge schließt deren Anrechnung nicht aus (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG). Verkürzt der Arbeitgeber den tarifrechtlichen Anspruch, wird gleichwohl vom Bruttobetrag ausgegangen. Der Verzicht auf freiwillige Leistungen, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, dagegen kann im Einzelfall zu einem Unterschreiten der Einkunftsgrenze führen. Eine gekürzte Ausbildungsvergütung wegen schlechter Leistungen ist kein Verzicht (FG Thüringen, 31.01.2001 - III 32/00, EFG 2001, 512).
Ein Verzicht auf das Weihnachtsgeld wird nicht anerkannt (BFH, 11.03.2003 - VIII R 16/02, BStBl II 2003, 746).
Das Überschreiten der Einkunfts-Grenze führt ggf. auch zu einer Nichtgewährung sonstiger kindbedingter Vergünstigungen. Wird die Einkunftsgrenze z.B. in einem Förderjahr überschritten, so entfällt für dieses
Kind
in diesem Jahr das
Kindergeld
/der Kinderfreibetrag bzw. Betreuungsfreibetrag und damit auch z.B. die Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG.

Kinderbetreuungskosten sind bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nicht zu berücksichtigen (BFH, 09.02.2012 - III R 73/09).

Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen, die für das allgemeine Verständnis der Anrechnung von Einkünften und Bezügen notwendig sind, möchte ich Ihnen nun weiter darlegen, was hierunter zu verstehen ist.

Als Einkünfte sind solche i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen (R 32.10 Abs. 1 EStR, BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.1, BStBl I 2009, 1076). Sie sind auch anzurechnen, soweit die Verfügungsbefugnis beschränkt ist, z.B. Leistungen im Sinne des VermBG.

Zu den Einkünften eines
Kindes
(s. § 2 Abs. 1 EStG) zählen z.B.:

Ausbildungsvergütungen und Einkünfte aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit einschließlich eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge sowie einmalige Zuwendungen;

Einkünfte aus Kapitalvermögen (= Einnahmen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR).

Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften sowie von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Abzug des Versorgungs-Freibetrages (40 % der Brutto-Bezüge);

Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach § 11, § 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG);

Vermögenswirksame Leistungen (BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636);

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) mit ihrem jeweiligen Ertragsanteil;

Waisenrenten und gesetzliche Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BFH, 14.11.2000 - VI R 52/98, BStBl II 2001, 489;

Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines
Kindes
, sofern das
Kind
der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten zugestimmt hat (so genanntes Realsplitting).

Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss bei der Ermittlung der Einkünfte des
Kindes
(§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) für das laufende Kalenderjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem
Kind
tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt (BFH, 22.12.2011 - III R 69/09).

Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind jeweils die entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben zur Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, alle Belege, z.B. über Werbungskosten, im Laufe des Jahres zu sammeln, damit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ggf. überschritten wird. Zum Abzug von Werbungskosten bei einem Berufsschüler vgl. Berufsschule. Ein Verlustabzug wird nicht berücksichtigt (BFH, 24.08.2001 - VI R 169/00, BStBl II 2002, 250).

Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte wird die Entfernungspauschale berücksichtigt (0,30 EUR je Entfernungskilometer je Arbeitstag).

Das Zufluss-/Abflussprinzip gilt auch für später teilweise zurückgezahlte Leistungen (z.B. BaföG), so BFH, 11.12.2001 - VI R 5/00, BStBl II 2002, 205).

Bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte der unterhaltenen Person ist der Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG maßgebend. Das hat zur Folge, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen ist, da er nicht die Ermittlung der Einkünfte betrifft, sondern es "nur" aus Gründen der Steuergerechtigkeit ermöglicht wird, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren. An dieser Auslegung hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Minderung der Einkünfte des
Kindes
durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02) nichts geändert. Das BVerfG hat die Auffassung des BFH bestätigt, dass vom Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG auszugehen ist (BFH, 31.03.2008 - III B 90/06).

Zu den anrechenbaren Bezügen (= alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden), die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung eines
Kindes
bestimmt oder geeignet sind, zählen z.B. (s. BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2, BStBl I 2009, 1078):

Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG gem. § 32 Abs. 4 S. 4 EStG, der Sparer-Pauschbetrag ab 2009 gehört nicht zu den Bezügen

Leistungen nach dem BAföG (Zuschussanteil)

Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfallrenten werden bei der Berücksichtigung eines volljährigen
Kindes
als Bezug angerechnet (§ 32 EStG). Entstehen dem
Kind
als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern (BFH, 17.12.2009 - III R 74/07).

Unterhaltsbeiträge des Sozialamtes, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlichen Unterhaltverpflichteten abgesehen hat;

nach § 40 EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn; Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz;

die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Vermögensbildungsgesetz

die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;

Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines
Kindes
, sofern das
Kind
der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht zugestimmt hat

Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten
Kindes
(BFH, 07.03.1986 - III R 177/80, BStBl II 1986, 554) grds. mit der Hälfte des Nettoeinkommens dieses Ehegatten (vgl.
Kinder

  • Ehegattenunterhalt ); dabei muss dem unterhaltsleistenden Ehegatten ein Betrag i.H.d. Existenzminimums verbleiben; ab 2001 werden die Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht mehr gegengerechnet, allerdings wird das
    Kind
    auch nur bis einschließlich des Monats der Heirat berücksichtigt.

    Unterhaltsleistungen nach dem ESF (Europäischen Sozial Fonds)

Gem. R 32.10 Abs. 2 EStR gehören zu den anzusetzenden Bezügen insbesondere:

die den steuerpflichtigen Anteil nach § 22 EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,

die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

die Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27, 39, 58 EStG und nach § 3b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,

pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG.

Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland.
Steuerfreie Gewinne nach den § 14, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG sind als Bezüge des
Kindes
anzusetzen. Ebenfalls Bezüge stellen Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen dar, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen übersteigen. Sozialhilfe wird als Bezug angerechnet (BFH, 26.11.2003 - VIII R 32/02, BStBl II 2004, 588). Eine zweckgebundene Barschenkung stellt keinen Bezug dar (BFH, 28.01.2004 - VIII R 21/02, BStBl II 2004, 555).

Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 EUR im Kalenderjahr abzuziehen (Kostenpauschale), wenn nicht höhere Ausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen nachgewiesen werden. Solche können z.B. Kosten eines Rechtsstreites zur Erlangung der Bezüge oder Kontoführungsgebühren sein, nicht jedoch Fahrtkosten, die Wehrdienstleistenden durch Fahrten mit dem eigenen Kfz zwischen Stationierungs- und Wohnort entstehen. Etwaige Reisekosten mindern die Bezüge. In wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen sind abzuziehen (z.B. bei Bafög die Studiengebühren, Kosten des Druckens der Diplomarbeit). Vorab entstandene Werbungskosten können als negative Einkünfte mit Bezügen verrechnet werden (BFH, 20.07.2000 - VI R 121/98, BStBl II 2001, 107). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden (BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00, BStBl II 2002, 12).

Nicht zu den anrechenbaren Bezügen eines
Kindes
zählen z.B.
(BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs.3, BStBl I 2009, 1079).

Unterhaltsleistungen der Eltern des
Kindes
;

Erziehungsgeld nach dem BEerzGG oder landesrechtlichen Vorschriften (BFH, 24.11.1994 - III R 37/93, BStBl II 1995, 527)
:

Das ab 2007 neu eingeführte Elterngeld gilt als anzusetzenden Bezug nur, soweit es die Grundförderung von 300 EUR monatlich übersteigt (R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR).

Leistungen aus der Pflegeversicherung;

Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z.B. Pflegegeld bzw. Pflegezulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß;

die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenrente nach dem BVG;

Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII;

Aufwandsentschädigungen für eine gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter / steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG;

Pauschalbesteuerte oder steuerfreie Leistungen an eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse oder Pensionsfonds(OFD Berlin, 24.06.2003 - St 179 - S 2282 - 2/03, DB 2003, 2147).

der nach § 14b BAföG als Zusatzleistung für Auszubildende mit
Kind
gezahlte Kinderbetreuungszuschlag; der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen
Kind
, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, gezahlt. Er beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere
Kind
. Der Zuschlag ist gemäß Dienstanweisung (DA-FamEStG 63.4.2.6 (Ausbildungshilfen) Abs. 4 Satz 4 Nr. 4) als Leistung, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des
Kindes
gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist, außer Betracht zu lassen.

Ansparrücklage (BFH, 28.05.2009 - III R 8/06, DStRE 2009, 971, DB 2009, 1801).

Bei der Prüfung der Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes
bleiben auch Leistungen außer Betracht, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Fortbildung, Rehabilitation) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Das Gleiche gilt für zuschussweise Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die diesen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zustehen, sowie für Fernunterrichtsgebühren nach § 68 SGB III (s. Abs. 17 des BMF-Einführungsschreibens vom BMF, 09.03.1998 - IV B 5 - S 2280 - 45/98; BStBl I 1998, 347).

Außer Betracht bleiben auch Leistungen, die dem
Kind
zwar zufließen, jedoch wegen seines individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. So wird bei
Behinderten
durch entsprechende Leistungen (nach SGB III) zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt, zum anderen der Bedarf, der zwangsläufig dadurch entsteht, dass die Bildungsmaßnahme vom
Behinderten
ohne zusätzliche (und ansonsten von ihm nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (nach SGB III) gefördert werden.

Folgende Leistungen erfüllen diese Bedingung:

Fahrkosten nach § 67 SGB III, § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m § 83 SGB III sowie nach § 419 Abs. 1 SGB III, § 420 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 83 SGB III;

Reisekosten nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 110 SGB III;

Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach § 109 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert nach der Sachbezugserordnung übersteigen;

Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 85 SGB III und nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i .V.m. § 85 SGB III

Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. § 114 SGB III

(vgl. hierzu Abs. 18 des Einführungsschreibens des BMF zum Familienleistungsausgleich vom 09.03.1998).

Nicht anzusetzen sind ferner gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. (s. Abs. 19 des Einführungsschreibens)

Dies sind nur Leistungen für:

Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium,

Wechselkursausgleich bei einem Auslandsstudium (Auslandszuschlag),

Auslandskrankenversicherung bei einem Auslandsstudium,

Reisekosten bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ-G) ins und vom europäischen Ausland (Hin- und Rückreise) sowie für höchstens vier Fortbildungsveranstaltungen; entsprechendes gilt für das Freiwillige Ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres, sowie

das Büchergeld der Begabtenförderungswerke.

Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für die genannten Zwecke verwendet werden.

Nach Auffassung des BFH ist ein ausbildungsbedingter Mehraufwand unabhängig davon zu sehen, ob er durch funktionsgebundene oder andere Bezüge oder durch Einkünfte finanziert wird. Daher sei § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG dahin gehend auszulegen, dass Bezüge - ebenso wie Einkünfte - bereits dann außer Ansatz blieben, wenn sie für besondere Ausbildungszwecke verwendet würden. Der Umstand, dass bestimmte Aufwendungen - wie beispielsweise Studiengebühren im Inland - typischerweise nicht anfallen würden, sei kein Grund, den Abzug im tatsächlich vorliegenden Ausnahmefall zu versagen (BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97, BStBl II 2001, 491).

Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (s. OFD Berlin, 18.09.2001 - St 179 - S 2282 - 6/01, FR 2002, 51). Diese Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Daher sind beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. in Ansatz zu bringen. U.E sind die in einigen Bundesländern neu eingeführten Studiengebühren generell zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen zu zählen und nicht nur die Studiengebühren, die bei Überschreitung einer bestimmten Studiendauer oder für ein Zweitstudium erhoben werden. Nicht begünstigt sind die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren.

Es sind dabei die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften zu beachten, sodass beispielsweise bei Fahrtkosten auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG zur Entfernungspauschale anzuwenden ist (BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00, BStBl II 2001, 495 sowie BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DAFamEStG 63.4.3.1, BStBl I 2009, 1083). Miete und Verpflegungsmehraufwand am auswärtigen Wohnort des
Kindes
sind kein ausbildungsbedingter Mehraufwand (BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1754/04).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, warum das Erbe weder als Einkommen noch zu den Bezügen gerechnet werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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