Das Erbe ausschlagen oder annehmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vater ist am 21.09.2012 verstorben. Er lag zuvor 9,5 Jahre im Wach-Koma. Meine Mutter und er waren nicht verheiratet. Als mein Vater ins Koma fiel, übernahm meine Mutter die rechtliche Betreuung in allen Bereichen für ihn, somit hatte sie auch einen Überblick über seine Finanzen.
Als mein Vater noch bei vollem Bewusstsein war, konnte er nicht mit Geld umgehen und hat sich auch oft verschuldet. Laut meiner Mutter sind keine Schulden mehr seitens meines Vaters vorhanden, da sie durch die gesetzliche Betreuung einen Überblick über seine Finanzen hatte. Stimmt das? Heißt das es kann nirgendwo mehr geheime Schuldverhältnisse meines Vaters geben?
Meine Mutter hat mich darum gebeten, einen Erbschein zu beantragen, da das Konto meines Vaters geschlossen werden müsste, was nun in den Händen der Erben, also seiner Kinder liegt. Ich habe noch einen Bruder und drei Halbgeschwister, die noch nicht das Erbe angenommen, noch ausgeschlagen haben. Das Konto müsste geschlossen werden, da sonst die Kontoführungsgebühren das Konto ins Sollsaldo führen.
Was sollte ich nach ihrer Meinung tun? Das Erbe ausschlagen oder annehmen? Besteht die Gefahr das noch irgendwo Schulden meines Vaters sein könnten?

Antwort des Anwalts

Sie können das Erbe nur mit einer sechswöchigen Frist ab dem Zeitpunkt zu dem Sie von dem Ableben Ihres Vaters und Ihrer Stellung als Erbin erfahren haben. Da Ihr Vater mit Ihrer Mutter nicht verheiratet war, hat Ihre Mutter keinen gesetzlichen Erbanspruch, so daß alle von Ihm abstammenden Kinder mit seinem Ableben kraft Gesetzes Erben wurden und die Ausschlagungsfrist zu laufen begann. Sie können also nur noch dann wirksam das Erbe ausschlagen, wenn die sechswöchige Frist bislang nicht abgelaufen ist.
Einige Amtsgerichte berechnen die Frist allerdings erst, nachdem sie die möglichen Erben mit einem entsprechendem Schreiben über die mögliche Erbenstellung informiert haben, da die Gerichte keine Kenntnis haben, ob und wann die Erben anderweitig von dem Ableben Kenntnis erhalten haben. Wenn die Nachricht des Nachlassgerichtes also binnen der Sechswochenfrist bei Ihnen angekommen ist, können Sie versuchen die Ausschlagung zu erklären. Dann müssen sich die verbleibenden Erben um alles weitere kümmern.

Sie sind vermutlich schon Miterbin zum Nachlaß Ihres Vaters, weil die Ausschlagungsmöglichkeit durch Fristablauf bereits ausgeschlossen ist.

  • Besteht die Gefahr das noch irgendwo Schulden meines Vaters sein könnten?

Es ist natürlich möglich, daß Ihr Vater Schulden gemacht hat, von denen Ihre Mutter nichts weiß. Aber es ist äußerst unwahrscheinlich das die noch bestehen.
Wenn Ihr Vater fast 10 Jahre im Wachkoma lag, sind die möglichen Forderungen, die er begründet haben kann meistenteils über die Zeit des Wachkomas verjährt. Über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus, könnten noch gerichtlich festgestellte Ansprüche bestehen (Vollstreckungsbescheide, Urteile usw.), da sollten aber dann über die Zeit Vollstreckungsversuche unternommen worden sein, so daß Ihre Mutter von den Forderungen erfahren haben sollte. Dann gibt es noch die Möglichkeit, daß Ihre Mutter im Rahmen der Pflege Verbindlichkeiten ausgelöst hat, aber über deren Bestand sollte Sie die Übersicht haben.
Sollten Sie dennoch feststellen, daß das Vermögen Ihres Vaters überschuldet ist, besteht die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Das ist ein normales Insolvenzverfahren, nur daß es alleine das Vermögen des Verstorbenen abwickelt.

  • Es ist richtig, daß die Vertretungsbefugnis Ihrer Mutter als Pflegerin mit dem Tod Ihres Vaters endete, so daß Sie darauf keine Befugnis ableiten kann, das Konto zu schließen.
    Die Banken lassen oft den Nachweis des Todes durch Totenschein und den Nachweis der Erbenstellung durch entsprechende Geburtsurkunden genügen, um Weisungen der Erben entgegenzunehmen. In Ihrem Fall, wo der Kreis der Erben nicht so einfach darzulegen ist, wird die Bank vermutlich einen Erbschein verlangen. Sie können natürlich versuchen sich selber als Miterbin auszuweisen und zum Zwecke der Abwehr einer Gefahr für das Nachlaßvermögen (Saldo im Soll) das Konto kündigen. Das ist zumindest einen Versuch Wert, da die gerichtlichen Wege bis alle Informationen zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheines vorliegen sich voraussichtlich hinziehen werden.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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