Auszahlung bei mehreren Erben

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine notarielle Betreuungsurkunde mit Generalvollmacht -privat- geht über den Tod hinaus.
Die Nachlasserin hat ca. 15.500 Euro hinterlassen.
Das Nachlassgericht hat vier Erben zu je einem 1/16,
drei Erben zu je einem 1/12,, 4 Erben zu je einem 1/20, 2 Erben zu je einem 1/40, und zwei Erben zu je einem 1/8 festgestellt.
Wie rechnet sich die Auszahlungssumme für jeden Erben.
Und was ganz wichtig ist, was kann ich für diese Arbeit berechnen.?
Nach Angaben des Nachlassgerichtes soll ich Vollmachten der Erben einholen über:
Die Verteilung des Erbes und über die Entnahme meiner Vergütung.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Unter der grundsätzlichen Annahme, dass die von Ihnen benannte Summe von ca. 15.5000 € den Reinnachlass, d.h. der Nachlass nach Abzug aller Kosten (Beerdigung, Wohnungsauflösung usw.) darstellt, ergibt sich nachfolgende Rechnung:

Auszahlungsbeträge

Summe des Nachlasses 15.500,00 €
Vergütung (inkl. MwSt 19%) 4% 737,80 €
verbleibender Reinnachlass 14.762,20 €

Anteile 1/16 1/12 1/20 1/40 1/8

Betrag eines
Anteils 922,64 € 1.230,18 € 738,11 € 369,06 € 1.845,28 €

Anteile gesamt 4 3 4 2 2
Beträge gesamt 3.690,55 € 3.690,55 € 2.952,44 € 738,11 € 3.690,55 €

Kontrollsumme 14.762,20 €

Die jeweils im Erbschein ausgeführten Anteile am Erbe (1/16, 1/12, 1/20, 1/40, 1/8) werden als Quotienten des Reinnachlasses herangezogen. Beispiel: 14.762,20 € geteilt durch 16 (für 1/16) ergibt 922,64 €.
In nachfolgender Tabelle habe ich Ihnen die Höhe der jeweiligen Anteile sowie auf die Anzahl der Anteile entfallenen Gesamtsummen dargestellt.

Somit ergeben sich laut Erbschein folgende Auszahlungsbeträge (die Nummerierung wurde der Einfachheit halber beibehalten):

Zu 1. 1/16 922,64 €
Zu 2. 1/16 922,64 €
Zu 3. 1/16 922,64 €
Zu 4. 1/16 922,64 €

Zu 5. 1/12 1.230,18 €
Zu 6. 1/12 1.230,18 €
Zu 7. 1/12 1.230,18 €

Zu 8. 1/20 738,11 €
Zu 9. 1/20 738,11 €
Zu 10. 1/20 738,11 €
Zu 11. 1/20 738,11 €

Zu 12. 1/40 369,06 €
Zu 13. 1/40 369,06 €

Zu 14. 1/8 1.845,28 €
Zu 15. 1/8 1.845,28 €

Gesamt: 14.762,20 €

Vergütung

Die Auseinandersetzung des Erbes wird hinsichtlich der Vergütung im Allgemeinen analog eines Testamentsvollstreckers zu regeln sein. Das Gesetz gibt dafür keinen feststehenden Satz vor, sondern spricht lediglich von einer angemessenen Vergütung. Dafür wurden in der Vergangenheit verschiedenste Tabellen entwickelt. Die wohl gängigsten Vergütungstabelle sind die Möhring´sche Tabelle und die Neue Rheinische Tabelle.
Bewertungsgrundlage für die als angemessen zu ermittelnde Vergütung ist der Verkehrswert des Aktiv-Nachlasses. Bewertungsstichtag ist der Erbfall. Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen
Neue Rheinische Tabelle und Möhring`sche Tabelle
Für die Testamentsvollstreckung hat der Deutsche Notarverein die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" entwickelt. Die Tabelle beruht auf der aus dem Jahr 1925 stammende "Rheinische Tabelle." "Die Neue Rheinische Tabelle" bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe dieses Grundbetrages ist – grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes des Aktiv-Nachlasses – wie folgt zu ermitteln:
• bis 250.000 € 4%
• bis 500.000 € 3%
• bis 2.500.000 € 2,5%
• bis 5.000.000 € 2%
• ab 5.000.000 € 1,5%, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Die genannten Prozentsätze sind bis zu den angegebenen Wertgrenzen einzusetzen. Der BGH hat diese Berechnungsgrundlage in mehreren Entscheidungen gebilligt.
Der Grundbetrag beinhaltet den gesamten Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers im Falle der einfachen Abwicklungsvollstreckung.
In Ihrem konkreten Fall, und unter Heranziehung der oben genannten Tabelle ergibt sich ein Vergütungsanspruch für Sie in Höhe von 620 €/netto zzgl. Mehrwertsteuer, gesamt demnach 737,80 €.
Dieser Betrag ist vorab vom Nachlass abzuziehen. Sofern sich die angegebenen 15.500 € auf den tatsächlichen Reinnachlass beziehen, ist der genannte Wert vom Aktivnachlass, also vom Gesamtwert des Nachlasses am Tag des Erbanfalls zu berechnen. Dazu habe ich hier keine hinreichenden Auskünfte. Benutzt man den hier angegebenen Wert in Höhe von 15.500 €, ist von diesem Wert die Vergütung abzuziehen, so dass sich ein teilbarer Reinnachlass in Höhe von 14.762,20 €.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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