Außerordentliche Kündigung der Wohnung bei Todesfall?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Vater meiner Frau ist verstorben und sie ist die Erbin. Kann der Mietvertrag außerordentlich gekündigt werden? Ich habe § 564 BGB recherchiert und verstehe die gesetzliche aber als eine Frist von drei Monaten. Der Mietvertrag ist noch von 1978 in dem steht nichts von einer Kündigunsfrist. Aber die Wohngesellschaft hat in den Jahren einigemale gewechselt. Der Aktuelle Vermieter ist die Deutsche A. in Bochum. Die sagten uns am Telefon die Frist in so einem Fall wäre unterschiedlich in den Verträgen genannt. "Das Mietverhältniss wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nur nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen gekündigt werden".

Antwort des Anwalts

Der von Ihnen erwähnte § 564 BGB ist hier in der Tat anzuwenden. Wenn das Mietverhältnis also nach Versterben des Mieters nicht durch Angehörige oder den Erben fortgesetzt werden soll, kann es binnen einen Monats außerordentlich mit einer dreimonatigen Frist durch den Erben als Rechtsnachfolger gekündigt werden. „Außerordentlich“ bezieht sich hier weniger auf die Kündigungsfrist, die für einen Mieter gesetzlich immer drei Monate beträgt, sondern vielmehr auf den Kündigungsgrund. Das Ableben eines Vertragspartners führt nämlich im Allgemeinen nicht automatisch zur Beendigung eines Vertrages. Die Erben als Rechtsnachfolger treten regelmäßig in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Insofern stellt das außerordentliche Kündigungsrecht des Erben im Mietrecht eine Ausnahme dar.

Ihre Ehefrau als Erbin kann sofort zum 31.10.2012 kündigen. Falls die Wohnung früher geräumt übergeben werden kann, sollten Sie dem Vermieter dies mitteilen, so dass eine Neuvermietung eventuell früher möglich ist. In diesem Fall würde die Verpflichtung zur Mietzinszahlung für Sie entfallen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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