Rücktritt aus einem Werkvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 20.03.2011 besuchten wir eine Ausstellung einer Firma X für Bauelemente, um ein Angebot für 3 Kellerfenster einzuholen. Da wir aber die genauen Maße nicht dabei hatten und uns der Verkäufer sagte, dass er diese für eine Unterbreitung benötigt, hat er uns einen Termin für Montag, den 21.03.2011, angeboten. Wir haben ihm auch mitgeteilt, dass wir erstmal einen Kostenvoranschlag haben möchten, damit wir sehen können, wie hoch der Betrag wird.

Am 21.03.2011 kam ein Mitarbeiter für ein Angebot vorbei und hat „grob“ gemessen und gesagt, dass für das exakte Aufmaß noch jemand vorbeikommen würde. Den Preis, den er uns dann mitgeteilt hatte, betrug ca. 1.680 €, mit einem Spezialpreis kamen wir dann letztendlich auf 1.400 € (mit einer Anzahlung von 560 €). Nachdem wir gesagt haben, dass wir da gerne noch eine Nacht drüber schlafen wollen, wurde er sehr komisch und meinte wir wären Erwachsene Leute und schließlich könnten wir das gleich entscheiden und hat mich zu der Unterschrift genötigt, die ich dann leider auch am 21.03.2011 auf dem Angebot/Liefervertrag getätigt habe. Auf ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht wies er mich/uns nicht hin.

Nachdem wir uns am 22.03.2011 ein weiteres Angebot von einem anderen Fensterhersteller eingeholt haben, was weit unter dem Angebot der Firma X liegt, haben wir am 24.03.2011 unsere Entscheidung der Firma X per Fax mitgeteilt und unseren Auftrag widerrufen und gleichzeitig den Termin für das exakte Aufmaß abgesagt.

Am 26.03.2011 erhielten wir ein Schreiben der Firma X, dass eine Stornierung nicht möglich ist, da es sich nicht um ein Haustürgeschäft handelt. Sie möchten nun eine Zahlung von 40 % (also die 560 € Anzahlungssumme) der Auftragssumme wegen Nichterfüllung gemäß § 649 des BGB als Schadenersatz haben.

Unsere konkrete Frage an Sie: Kommen wir aus diesem Vertrag raus oder müssen wir in den sauren Apfel beißen und den Vertrag als Käufer erfüllen? Sind die 40 % gerechtfertigt als Schadensersatz (das exakte Aufmaß wurde nicht erbracht, somit konnten auch noch keine Fenster bestellt werden)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Frage beinhaltet zwei rechtliche Probleme, nämlich zum einen, ob es bei dem Vertrag, den Sie mit der Firma Orko geschlossen haben, ein „Rücktritts- oder Widerrufsrecht“ gibt. Zum anderen, ob die Firma Orko dann die Möglichkeit hat, einen Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu fordern.

Grundsätzlich gibt es ein Widerrufsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur bei Verträgen, die per Fernkommunikation (Telefon, Internet) geschlossen werden, im Versandhandel und bei Kreditverträgen und natürlich im Haustürgeschäft, das heißt bei unaufgeforderten Aufsuchen zu Hause.

Nichts dergleichen liegt bei Ihnen vor, so dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Insofern ist die Auskunft der Firma Orko korrekt.

Allerdings haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Es handelt sich bei dem Einbau von Kellerfenstern um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), den der Besteller, das sind Sie, bis zur Vollendung des Werkes, hier der Einbau der Kellerfenster, nach § 649 BGB jederzeit kündigen kann.

Die Krux daran ist nur, dass nach § 649 BGB der kündigende Besteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.

Allerdings muss sich der Unternehmer (Orko) dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des fehlenden Auftrages an Aufwendungen erspart oder böswillig zu ersparen unterlässt. Hier sind insbesondere die Materialkosten zu nennen, aber auch die Stundenvergütung für die Arbeitsleistung. Das ist eine konkrete Darlegung, die der Unternehmer zu erbringen hat, was hier offensichtlich nicht erfolgt ist.

Eine Pauschalvergütung kann der Unternehmer nur fordern, wenn das zuvor für den Fall der Kündigung vereinbart wurde. Das heißt, auf dem Ihnen unterschriebenen Angebot müsste eine Klausel enthalten sein, die für den Fall Ihrer Kündigung die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 40% vorsieht. Das müssten Sie bitte anhand des Angebotes bitte prüfen.

Selbst wenn Sie bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche pauschale Vergütung vereinbart war, bestehen hier doch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe von 40%. Bei solchen Vergütungsvereinbarungen im Angebot handelt es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen, hier § 309 Nr. 5 BGB. Die Rechtsprechung hat eine 10%ige Vergütungspauschale bei Bauverträgen für zulässig erklärt (BGH VII ZR 175/05), bei 18% hatte das Gericht Zweifel. Das Gericht führt aus, dass bei Abrechnung sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn zu berücksichtigen ist. Hier dürften seitens Orko maximal die Kosten für das „grobe“ Aufmass entstanden sein zuzüglich der Gewinnspanne, damit dürften die 40% in jedem Fall zu viel sein.

Als Handlungsmaßstab würde ich Ihnen nun folgendes raten. Widersprechen Sie dem von Orko gesandten Schreiben mit der Begründung, dass 40% Vergütungspauschale überhöht sind und dass sie Ihnen bitte darlegen möchten, wie sich Ihre im Gegenzug ersparten Aufwendungen berechnen. Sollten Orko auf stur schalten und den Vorschuss dennoch in voller Höhe einbehalten, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten und hierüber den Vorschuss – zumindest zum teil – zurück fordern.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine fundierte rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Sollten Sie Rückfragen haben, bitte ich um Mitteilung per E-Mail oder Sie rufen mich auf meiner persönlichen Hotline-Nummer unter 0900/18 76 000 049 an.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Christine Bauer

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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