Nachbar will Carport bauen: Muss ich zustimmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mir eine Eigentumswohnung vor 4 Jahren gekauft. Dieses Grundstück hat 7 Stellplätze, 3 Stellplätze sind mit einer Dienstbarkeit betr. Recht auf Benutzung von drei Kfz Stellplätzen im Freien sowie Recht auf Mitbenutzung von Zugangs- und Zufahrtsflächen belegt. Jetzt möchte dieser Nachbar, der die 3 Stellplätze benutzen darf, darauf einen Carport (nicht Genehmigungspflichtig lt. Baubehörde) bauen. Darf er es ohne Zustimmung der Eigentümer der Eigentumswohnungen machen oder können wir das verhindern weil wir keinen Carport möchten.

Antwort des Anwalts

Zunächst ist rechtlich zu klären, wie ein Stellplatz und ein Carport nach dem WEG einzuordnen sind: Diese sind nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht sondereigentumsfähig, denn sie bilden keine abgeschlossenen Räume. Ebenso verhält es sich mit einem Carport, der nach Definition des BayObLG ein „Kfz.-Stellplatz im Freien mit vier Eckpfeilern und Überdachung“ ist (BayObLG, Beschl. v. 06.02.1986, 2 Z 70/85). Sie verbleiben also im Gemeinschaftseigentum.

Die Eigentümer haben daher an den Stellplätzen lediglich ein Sondernutzungsrecht. Nach § 22 WEG beschließt die Wohnungseigentümerversammlung über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, also auch an Sondernutzungsrechten. Erforderlich ist grundsätzlich ein Beschluss der Versammlungsmehrheit.

Es ist jedoch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, die von einer solchen Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat am 18.09.2002 entschieden, dass die Errichtung eines Carports eine baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Sie bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung aller Eigentümer. Das Gericht führt weiter aus, dass eine bauliche Veränderung nicht nur in der Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile zu sehen ist, sondern auch in jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, wenn sie über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Auf eine Genehmigungspflicht für den Carport kommt es nicht an.

Etwas anderes kann in der Gemeinschaftsordnung oder sonst durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorgesehen sein.

Sie sollten also in Ihrer Gemeinschaftsordnung nachsehen, ob dort bezüglich baulicher Veränderungen eine Regelung getroffen wurde, welche vom Gesetz abweicht. Falls dies nicht der Fall ist, darf nur einstimmig ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Sollte von diesem Prinzip abweichend lediglich ein Beschluss mit Der Mehrheit getroffen werden, müßte dieser binnen 4 Wochen beim zuständigen Amtsgericht gerichtlich angefochten werden, sonst erlangt er dennoch Wirkung.

Sollte der Eigentümer gar ohne Beschluss einen Carport bauen, kann er von jedem Eigentümer direkt auf Beseitigung verklagt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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