Fensterdämmung nach Energiesparverordnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte in meiner Altbauwohnung Fenster aufarbeiten lassen. Mein Schreiner hat hierzu ein Konzept entworfen, bei dem viel von der alten Substanz der Fenster erhalten bleibt. Er weist mich aber ausdrücklich darauf hin, „dass in dämmtechnischer Hinsicht die Aufarbeitung der Fenster keiner gängigen Norm der Energiesparverordnung entspricht", und merkt an, es stünde - nach Auskunft eines Architekten - in "meinem Belieben" die Aufarbeitung durchführen zu lassen.
Meine Frage ist nun, ob ich in absehbarer Zukunft rechtlich gezwungen sein könnte, meine Fenster entsprechend der Normen der Energiesparverordnung überarbeiten zu lassen.

Antwort des Anwalts

Nach der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) wurden bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs). Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

Nun steht allerdings bei Ihnen nicht ein völliger Austausch der Fenster sondern eine „Reparatur“ an. Gerade bei Altbauten mit Holzfensterrahmen kann unter Beibehaltung der Optik auf diese Weise ein kostengünstigeres Ergebnis erzielt werden. Der von Ihnen beauftragte Schreiner macht richtiger Weise auf die Nichterreichung der EnEV aufmerksam, damit ihm dies nicht später als Mangel seiner Leistung angekreidet werden kann.
Mit der EnVO 2009 wurden auch Unternehmererklärungen für den Ei¬gentümer eingeführt, d. h. ne¬ben dem Bauherrn ist der Unternehmer verantwortlich, der das Gewerk baut; er muss eine Erklärung auf Einhaltung der EnEV aushändigen.

Nach § 9 Abs. 3 EnEV 2009 ist Absatz 1 (und damit die EnEV) nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen. Dies bedeutet, für einen Austausch der Scheiben und Aufarbeitung der Rahmen ist die EnEV in Ihrem Fall nicht einschlägig. Erst eine spätere größere Sanierungsmaßnahme muss unter Einhaltung der dortigen Bestimmungen erfolgen.
Ob es später einmal Änderungen der Rechtslage gibt, die einen Eigentümer per se zu Maßnahmen verpflichten, um eine Bewohnbarkeit seiner Immobilie zu gewährleisten, ist schwer vorherzusagen. Die Energieeinsparpolitik wird sicherlich aufgrund von Rohstoffknappheit eher ausgebaut. Auf der anderen Seite dürfte eine solch rigorose Anordnung allerdings mit Grundrechten nur schwer vereinbar sein, wenn derart kostenintensive Maßnahmen unabhängig von der Notwendigkeit der Sanierung durchgeführt werden müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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