Darf eine Terrasse in einer Nebenkostenrechnung berücksichtigt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich würde gerne meine Nebenkostenrechnung prüfen lassen, die für eine Einzimmerwohnung extrem hoch ist und ich auch schon wieder eine Nachzahlung hatte. Meine Wohnung hat 39,98 m² und mein Vermieter berechnet alles auf 55,94 m², da ich eine Terrasse habe. Das entspricht der Hälfte meiner Terrasse. Auf Nachfrage hat er gesagt, er könnte mir auch die ganze Terrasse anrechnen - er wäre einfach nur kulant. Ich weiß ganz ehrlich gesagt nicht, was der gesamte Wasserbrauch im Haus mit meiner Terrasse zu tun haben soll.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

in Ihrer Mietbescheinigung ist die Wohnfläche mit 39,95 m² zzgl. 15 m² Terrasse angegeben. Insgesamt ergibt sich eine Fläche von 54,95 m².
Nach § 556a BGB kann die Wohnfläche auch Balkon oder Terrasse umfassen. Allerdings darf diese erweiterte Wohnfläche nur bei den Betriebskosten herangezogen werden, die sich nicht nach Verbrauch des Mieters richten, z. B. bei Grundsteuer, Versicherungen, Gartenpflege, Allgemeinstrom. Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.
In Ihrer Nebenkostenabrechnung sind die Positionen: Grundsteuer, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung und Gartenpflege nach der Wohnfläche von 54,95 m² abgerechnet. Diese Abrechnungsweise ist zulässig.
Wie Sie richtig bemerkt haben, hat der Wasserverbrauch mit der Wohnfläche inkl. Terrasse nichts zu tun. In Ihrer Nebenkostenabrechnung wurden die Wasserkosten auch nicht nach der Wohnfläche, sondern nach Verbrauch abgerechnet:
Verbrauch x Preis: 69 cbm. X 4,77 € = 329,13 €.
Diese Abrechnungsmethode ist richtig. Jedoch erscheinen mir die Gesamtkosten von 329,13 € zu hoch zu sein. Ich empfehle Ihnen, die Ablesungen von 31.12.08 und 31.12.09 und den Preis von 4,77 €/cbm zu überprüfen. Diese Positionen können überhöht sein.
Zur Überprüfung können Sie vom Vermieter die Ableseprotokolle sowie Wasserkostenrechnung von dem Versorgungsunternehmen verlangen und für die Vorlage dieser Unterlagen Fristen setzen. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Falls die Ableseprotokolle nicht vorgelegt werden, können Sie den Verbrauch bestreiten und die Nachzahlung verweigern. Falls die Rechnung vom Wasserversorgungsunternehmen niedrigeren Preis als 4,77 €/cbm aufweist, können Sie Neuberechnung der Wasserkosten verlangen und Zahlung unberechtigter Kosten verweigern.
Um die Kosten für Grundsteuer und Versicherungen zu überprüfen, können Sie vom Vermieter die Vorlage der Rechnungen verlangen. Er gibt in der Abrechnung folgende Gesamtbeträge an:
Grundsteuer 879,91 €
Haftpflichtversicherung 373,23 €
Gebäudeversicherung 338,24 €
Falls die Rechnungen diese Gesamtbeträge enthalten, dann ist die Abrechnung dieser Positionen berechtigt. Falls der Vermieter Ihnen diese Rechnungen nicht vorlegt, können Sie die Nachzahlung verweigern.
Der Betrag für Gartenpflege ist auch sehr hoch. Verlangen Sie vom Vermieter den Nachweis für die Gesamtkosten in Höhe von 1.334,49 €. Wenn er diesen Betrag nicht nachweist, können Sie die Nachzahlung verweigern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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