Baurecht: Vertrag nach VOB/B oder BGB?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Bauunternehmung hat mir nach Inaugenscheinnahme des Reparatur- und Sanierungsabedarfs an meinem Wohnhaus ein schriftliches Kostenangebot unterbreitet, in dem der Leistungsaufwand ohne Positionen und Einheitspreisangaben zu einem Festpreis von 2.209,00 € zuzüglich der MWSt. angeboten wurde. In diesem Festpreis sind alle Kosten für Lohn- und Materiallieferung einschließlich der Kosten für Maschinen und Geräte sowie anfallendeFuhrlöhne des LKW enthalten.

Der Bauunternehmer erhielt in einem Aufklärungsgespräch auf der Grundlage seines Festpreisangebotes den mündlich erteilten Auftrag.
Der Leistungsumfang und das Leistungsziel ist auf einer DIN A 4 Seite im wesentlichen funktionell beschrieben.
Der Bauunternehmer hat seine Leistungen wie folgt in Rechnung: Festpreis = 2.209,00 € (netto) und zusätzliche Leistungen = 913,70 € (netto) Ich habe die Forderung für zusätzliche Leistungen mit folgender Begründung abgelehnt :

Nach VOB/B § 2 Nr.7 bleibt bei einer Pauschalpreisvereinbarung die Änderung der Vergütung aufgrund von Massen bzw. Mengenmehrungen ausgeschlossen. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Nr.5 setzt voraus, dass die Änderung der Vertragsleistungen ihre Ursache in einer gravierenden Planungsänderung beruht, die extrem vom ursprünglichen Leistungsumfang abweicht. Ein Vergütungsanspruch für außervertragliche Leistungen setzt voraus, dass dieser nach VOB/B § 2 Nr.6 vor Ausführung der Leistungen angekündigt werden muss. Liegen die Voraussetzungen eines zusätzlichen und erweiterten Vergütungs-anspruches nach VOB/B § 2 Nr.5 vor, so ist der Bauunternehmer verpflichtet, vor der Ausführung dem AG eine Mehrkostenanzeige zu übergeben. Die Unterlassung einer Mehrkostenanzeige führt zum Anspruchsverlust.

Der Bauunternehmer geht von einem Abschluss eines BGB-Bauvertrages aus, bei dem zusätzlich beauftragte Leistungen nach BGB § 632 (2) mit ortsüblichen und angemessenen Einheitspreisen abzurechnen sind. Eine Anzeigepflicht entsprechend VOB/B § 2 Absatz 6 Nr.1 besteht bei einem BGB Bauvertrag gerade nicht. Frage : Welche Vertagsform ist im vorliegenen Fall zu Grunde zu legen.

Antwort des Anwalts

Sobald die Erbringung einer Bauleistung Gegenstand eines Vertrages ist, wird dieser Vertrag im Geltungsbereich deutschen Rechts grundsätzlich immer nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) beurteilt. Kommt nach den Bestimmungen des BGB ein wirksamer Bauvertrag zustande, dann ist der Werkunternehmer zur mangelfreien Errichtung der vertraglich vereinbarten Bauleistung, der Besteller des Werkes zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet, vgl. § 631 Abs. 1 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Regelungen des BGB dann und insoweit keine Geltung beanspruchen, als die Bauvertragsparteien wirksam abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben. Das Werkvertragsrecht des BGB ist insoweit dispositiv. Ein entscheidender Unterschied der VOB zu den Regelungen des BGB besteht zunächst darin, dass die Bestimmungen der VOB nicht die Qualität von Rechtsnormen haben. Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Soweit die Bestimmungen der VOB Vertragsgerecht enthalten, haben Sie rechtlich die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass vertragsrechtliche Regelungen der VOB, zumindest gegenüber Privatpersonen wie in Ihrem Fall, nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer Hinweis im Vertrag auf die Geltung der VOB reicht danach regelmäßig nicht aus, um die VOB auch wirksam zu vereinbaren. Ebenfalls ist gegenüber Privatleuten der Hinweis, wonach die VOB auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird oder im Buchhandel erhältlich ist, für eine wirksame Vereinbarung der VOB nicht ausreichend. Eine rechtssicherere Einbeziehung der VOB erfordert eine Übergabe des kompletten Textes der VOB. Wird die VOB allerdings wirksam vereinbart, so gilt sie, zum Teil vorrangig, gemeinsam mit den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB. In Ihrem Fall ergibt sich der Inhalt des geschlossenen Vertrages allein aus dem Kostenangebot vom 14.11.2011, welches Sie am 30.11.2011 mündlich angenommen haben. Dort ist die VOB Teil B mit keinem Wort erwähnt und wurde dem Vertrag auch nicht beigeheftet, so dass sie im Ergebnis nicht vereinbart wurde. Damit richten sich die Rechtsfolgen von Vertragsstörungen ausschließlich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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