Auskunft für Bauprojekt erteilen - Pflicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frage wäre im Bereich privates Baurecht.

Und zwar haben wir vor kurzem ein Schreiben von der BG Bau erhalten, mit der Mitteilung, das ein Mitarbeiter vorbei kommen wird um unsere Rechnungen und Bauzeichnungen zu prüfen. Hierbei wird §166, 192 Abs. 5 SGB VII erwähnt.

Habe schon in Erfahrung gebracht, dass die BG Bau kein Recht hat in Rechnungen reinzuschauen. Zudem haben sie wohl auch kein Recht beim Bauamt in Baupläne von privaten Leuten reinzuschauen. Warum sollte/muss der private Bauherr dann der BG Bau diesen Einblick gewähren?

Von der BG Bau erhält man ja auch ein Formular, worauf gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeiten aufzuführen sind. Was passiert, wenn man die aufgeführten nicht gewerblichen Tätigkeiten am Schluss gar nicht ausgeführt hat weil es einfach zu viel kostet? Geplant wird immer viel aber umgesetzt dann wenig oder kaum außer die Tätigkeiten von gewerblichen Firmen.

Zudem was hat das mit den "Helferstunden" bei der BG Bau auf sich? Der Bauherr kann doch selber entscheiden bzw. in seinem Haus frei arbeiten. Ob er jetzt einen Stellplatz in 10 Stunden oder 100 Stunden selber macht ist doch ihm überlassen.

Das es sich bei solchen Terminen von der BG Bau um reine Abzockerei handelt ist mir schon klar. Gibt es einen Weg dies zu umgehen?
Schließlich hat man ja durch das ausfüllen des Fragebogen der BG Bau schon Auskunft erteilt. Wieso müssen die dann noch persönlich vorbeikommen?

Antwort des Anwalts

Damit Sie meine Antwort nachvollziehen können, muss ich Sie leider mit etwas Gesetzestext „quälen“. Bei dem „Besuch“ der BG Bau handelt es sich nicht um eine Auskunftserteilung die Sie bei Beginn des Bauvorhabens schulden, es handelt sich vielmehr um eine Betriebsprüfung. In einer Betriebsprüfung wird geschaut, ob Ihre Anmeldungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu ist § 166 SGB VII. Darin steht:

„Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.“ Sie müssen daher Ihre betrieblichen Verhältnisse offenbaren.

Der Umfang der Auskunftspflicht in der Betriebsprüfung ergibt sich aus § 98 SGB X. Dort steht in Abs. 1:

Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über „die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.

Sie sehen, dass die Auskunftspflicht sehr umfangreich ist. Sie können aber wählen, ob Sie die Unterlagen der BG Bau zuschicken, oder ob Sie diese zu Hause empfangen wollen. Dies sollten Sie vorher dann abklären.
Dies alles gilt auch für Privatpersonen. Dies ergibt sich aus Abs. § der Vorschrift. Dort steht: (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
Da Sie als Bauherr Beiträge zu entrichten haben, stehen Sie einem Arbeitgeber gleich. Baupläne müssen Sie nicht vorlegen, aber Listen darüber wen Sie beschäftigt haben, auch ohne Entgelt, was diejenigen getan haben und wie lange sie auf der Baustelle gearbeitet haben. Wenn Sie geplante Maßnahmen nicht durchgeführt haben geht das die Behörde nichts an, darüber müssen Sie auch keine Auskunft erteilen s.o.. Die Auskunftspflicht erstreckt sich immer nur auf die Helfer. Wenn Sie keine gehabt haben, müssen Sie auch keine angeben. Sollten aber Nachbarn Sie verpfiffen haben ( es gibt ja viele Neider) gibt es unter Umständen Zeugen. Vielleicht fällt Ihnen doch jemand ein, der geholfen hat. Die Beiträge zur BG Bau bei Privatleuten richten sich nach den Helferstunden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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