Verjährungsfrist Erschließungskosten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Dezember 1996 kaufte ich als Ersteigentümer eine Neubau- Eigentumswohnung von einer Wohnungsbaugesellschaft in der Gemeinde Bergkirchen im Landkreis Dachau (Bayern). Im Kaufvertrag stand: "Im Kaufpreis sind die Kosten für Erschließungsmaßnahmen enthalten, die

  • schon ausgeführt sind
  • sich jetzt im Bau befinden oder
  • von der Gemeinde bei Genehmigung dieses Bauvorhabens verlangt werden oder im Bebauungsplan vorgesehen sind. Das gilt für Erschl-Beiträge nach dem Baugesetzbuch und die Erschl. mit Wasser, Kanal, Strom und Gas einschl. Nachberechnungskosten und Anschlussbeiträgen.... Hierdurch nicht erfasste Erschl.Kosten - insbesondere für spätere Maßnahmen- trägt der Käufer."

Vor einigen Tagen kam jetzt von der Gem. Bergkirchen eine Vorabinformation über eine Erschließungsabrechnung. Der Bescheid kommt Anfang November.
Frage: Bin ich der richtige Adressat für diese Kosten - oder ist das die Wohnungsbaugesellschaft? Die Straße der Kana lund Beleuchtung waren 1996 schon fertiggestellt und sind seit dem nie wieder bearbeitet worden.
Frage: Können nach 15 Jahren noch Erschl-Kosten berechnet werden? Gelten da keine Verjährungsfristen?

Antwort des Anwalts

Ja, Sie sind der richtige Adressat für den Beitragsbescheid. Dieser richtet sich immer an denjenigen, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Eventuelle zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verkäufer und Erwerber eines Grundstückes haben auf dieses öffentlich-rechtliche Beitragsverhältnis keinen Einfluss.

Allerdings kann Ihnen die notarielle Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Wohnungsgesellschaft geben, wenn es sich bei den jetzt erhobenen Beiträge um solche handelt, die vertraglich erfasst worden sind (wovon ich zunächst ausgehe). Sie sollten daher die Wohnungsgesllschaft möglichst frühzeitig über die bevorstehende Veranlagung in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen mit dieser abstimmen. Insbesondere sollte abgestimmt werden, ob diese bereits Vorausleistungen erbracht hat, die jetzt natürlich nicht erneut erhoben werden dürfen.

Selbstverständlich gibt es auch im Erschließungsbeitragsrecht eine Verjährung. Diese beträgt 4 Jahre. Streitig ist aber in den meisten Fällen, wann diese Frist zu laufen beginnt. Dieses ist dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage endgültig fertiggestellt ist. Die Erschließungsanlage ist endgültig fertiggestellt, wenn die letzte im Bauplan vorgesehene Maßnahme abgeschlossen und abgerechnet worden ist.

Damit kommt es nicht darauf an, wann Straße und Kanal fertiggestellt wurden, sondern wann die letzte vorgesehene Maßnahme abgeschlossen wurde. Dieses kann z.B. die Installation der Straßenbeleuchtung, die Anlegung von Parkbuchten, Gehwegen oder die Anpflanzung von Straßenbäumen sein. Um den Eintritt der Verjährung konkret bestimmen zu können, müssten sie also feststellen, wann die letzte beitragspflichtige Maßnahme an der Straße vorgenommen und abgerechnet wurde.

Durch die Nachrüstung ursprünglich vorgesehener aber bisher nicht realisierter Teileinrichtungen kann also die Abrechnung weit in die Länge geschoben und Verjährungsfristen im gewissen Sinne unterlaufen werden.

Sollte nach ihren Ermittlungen Verjährung eingetreten sein, müssen Sie die Einrede der Verjährung auch gegenüber der Gemeinde erheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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