Planung von Windpark: Informationspflicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auf welche Weise müssen Zweiwohnungsbesitzer im Rahmen der Bürgermitbeteiligung bei öffentlichen Bauvorhaben (Windpark) informiert werden. Ich hörte, dass in den Erläuterungen zum Bundesbaugesetz darüber geschrieben wurde.

Antwort des Anwalts

Bei der Planung eines Windparks ist gem. § 3 BBauG *1) eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Diese öffentlichen Informationspflichten betreffen auch die von Ihnen genannten Zweitwohnungsbesitzer.

Dabei sollen die Bürger in § 3 Absatz 1 BBauG möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet werden und ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der planende Hoheitsträger (Gemeinde) hat dabei ein gewisses Ermessen, wie genau diese Beteiligung erfolgt. Es gibt gewisse von der Rechtsprechung entwickelte Mindesanforderungen bzw. Grenzen. Eine Bürgerbeteiligung nur über Internet wäre z.B. unzulässig. Üblicherweise werden die geplanten Vorhaben an allgemein zugänglichen Plätzen öffentlich (Rathaus, kommunale Einrichtungen) ausgehängt.

In einer zweiten Stufe müssen dann die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Die Einzelheiten sind gesetzlich geregelt. So sind z.B. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.
Die Zweitwohnungsbesitzer, also Bürger mit angemeldetem Zweitwohnsitz sind dabei, soweit hier feststellbar, auch in diese Informations- und Anhörungsrechte mit einbezogen. Fraglich sind lediglich die Beteiligungsrechte nur dann, wenn der Zweitwohnsitz nicht angemeldet worden sind, auf eine neuere Entscheidung des Amtsgerichts Travemünde vom 16.03.2013 vom 17.06.2013, Az 68 OWi 750 Js 16420/13 (32/13) wegen Bußgeldbescheiden, die verspätete Anmeldung von Bürgern mit Zweitwohnsitz betreffend, verweise ich *2).

Wenn die Gemeinde gegen die Anhörungsvorschriften verstößt, kann dies zur Nichtigkeit der jeweiligen Bauleitplanung führen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 3 BBauG Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

  2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
    An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
    (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
    http://www.xn--grnstrand-travemnde-69bo.de/
    Zitat:
    Kein Bußgeld für EinwohnerInnen wegen verspäteter Anmeldung beim Einwohnermeldeamt von Travemünde
    Das Amtsgericht Lübeck hat mit Entscheidung vom 17.06.2013 das Verfahren zur Verhängung eines Bußgelds durch die Stadt Lübeck nach Einspruch auf Staatskosten eingestellt, da von einer Schuld ausgegangen wird, die lediglich als nicht schwerwiegend erscheint, dass eine Ahndung geboten wäre Az 68 OWi 750 Js 16420/13 (32/13) .
    Vorausgegangen war der Versuch, Travemünder Einwohner mit Zweitwohnsitz die Teilnahme und Abstimmung an der Einwohnerversammlung zu verbieten. Daraufhin wurde Zweitwohnbesitzern mit verspäteter Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ein Bußgeld bis zu € 1.000,00 angedroht. Ein Ehepaar erhielt sogar zwei Bußgeldbescheide, von denen die Bußgeldstelle einen später zurückzog und der andere nunmehr vom Amtsgericht eingestellt wurde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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