Darf eine Regenrinne in das Nachbargrundstück hineinragen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben vor kurzem ein Grundstück in Baden-Württemberg erworben, auf dem wir nun bauen möchten. Nach Bebauungsplan darf die Garage bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Da die Garage als Holzständerbauweise mit Holzverschalung gebaut werden soll, wäre ein Dachüberstand auf allen Seiten gut um das Holz vor der Witterung zu schützen.

Nun zu unserer Frage: können wir bis an die Grenze bauen und einen Dachüberstand + Regenrinnen in das Nachbargrundstück hineinragen lassen?

Wir berufen uns dabei auf § 7b NRG Baden-Württemberg

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Frage ist schwer eindeutig zu beantworten; die Antwort hängt wesentlich auch davon ab, in welchem Ausmaß der Dachüberstand geplant ist.

§ 7b Abs.1 NRG BW verpflichtet den Nachbarn zur Duldung übergreifender untergeordneter Bauteile. Dabei sind untergeordneten Bauteile solche zu verstehen, die die nutzbare Fläche Ihres Gebäudes nicht erhöhen.

Gemeint sind damit offenbar in erster Linie Dachrinnen oder ähnliche kleinere Bauteile.

Auslegungshilfen gibt eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.12.2009 (Az.: 6 U 121/09). Das Gericht musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, ob die Anbringung einer Wärmeisolierung mit einer Dicke von 15 cm vom Nachbarn hinzunehmen ist. Das Gericht hat diese Frage verneint und die aufgebrachte Wärmeisolierung insoweit nicht als untergeordnetes Bauteil anerkannt.

Es hat dazu auf § 5 Abs.6 Landesbauordnung verwiesen, wo ebenfalls der Begriff des untergeordneten Bauteils verwendet wird. Zugleich erfolgt eine beispielhafte Aufzählung wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen. Legt man dieses zugrunde, so erscheint ein angemesssener Dachvorsprung zulässig zu sein.

Die Betonung liegt hier aber auf "angemessen", so dass nur ein kleiner Dachüberhang zulässig sein dürfte.

Da der Nachbar nach § 912 Abs.2 BGB aber eine Geldentschädigung für die Inanspruchnahme seines Grundstückes fordern kann, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, vor Beginn der Bauarbeiten die Zustimmung des Nachbarn einzuholen. Wird der Nachbar vor vollendete Tatsachen gestellt, droht hier der Ausgangspunkt jahrelanger Streitigkeiten zu liegen.

Mit Zustimmung des Nachbarn wird auch die Baubehörde einen geringfügigen Überbau dulden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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