Beeinträchtigung von Grundstück - Unterlassungsanspruch gegen Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Neben meinem Grundstück wurde auf ca. 2-3m Erhöhung gebaut. Die Trennung des höhergelegenen Grundstückes wurde durch sogenannte
L-Steinplatten erreicht. Diese Platten wurden zur Hälfte auf meiner Grenzmauer aufgestellt und der Grenzzaun beschädigt. Sie sollten verhindern, dass das höhergelegene Grundstück nicht abrutscht. Die Platten haben sich jetzt nach ca. 30 Jahren leicht in Richtung meines Grundstücks abgeneigt und die Verbindungsstellen der einzelnen Platten haben sich etwas geöffnet, so das Wasser und Unkraut durch die Schlitze kommt. Da ich eine Baugenehmigung für eine Sichtschutzwand aus Holz in Höhe von 180 cm ab Grundstückshöhe des Nachbarn bekommen habe, wollte ich die Balken an die Mauer mit 2 Schrauben befestigen da durch die leichte Schieflage eine Bodenhalterung auf meiner 50 Prozent verbliebenen Grenzmauer nicht mehr möglich ist oder nur mit hohen Kostenaufwand eine Möglichkeit gefunden werden kann. Durch den Wasserdurchbruch und das überlaufende Wasser bei Starkregen vom Nachbargrundstück wäre das Verfaulen der Balken nur eine Frage der Zeit bei einer Bodenbefestigung. Der Nachbar verweigert mir die Befestigung an der Mauer da er keinen Sichtschutz akzeptiert. Sollte ich nur ein Loch in die Mauer bohren, würde er mich anzeigen. Die Nachfrage beim Bauamt hat ergeben, dass die L-Steinwand vor ca. 30 Jahren nicht genehmigt wurde.
Der Vorbesitzer meines Hauses hatte auch keine Kenntnis davon. Das Nachbargrundstück war vor der Bebauung Weideland und ist erst nach der Baufreigabe auf ca. 2-3 m erhöht worden.
Kann ich rechtlich etwas ausrichten? Und wenn ja, wie und was?

Antwort des Anwalts

Nach § 1004 BGB haben Sie gegen Ihren Nachbarn einen Beseitigungs-bzw. Unterlassungsanspruch.
Ihr Nachbar ist verpflichtet, die durch die Neigung der Platten entstandene Beeinträchtigung Ihres Grundstücks zu verhindern bzw. zu unterbinden. Dies insbesondere dann, wenn er nicht eine vertragliche Berechtigung hat, sein Grundstück über Ihr Grundstück zu entwässern, was lt. Ihrer Schilderung bei Starkregen ja passiert.

Soweit es sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handelt (weil seine Platten ja auf Ihrer Grenzmauer aufgebaut sind), stellt sich ohnehin die Frage, ob die Bewirtschaftung dieser Einrichtung nicht beiden Nachbarn zusteht, § 921 BGB. Dann hätten Sie - soweit dies nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt - auch das Recht zu Maßnahmen, mit denen Sie Ihr Grundstück vor Beeinträchtigungen schützen. (vgl. BGH NJW 1989,2541). Da der jetzige Zustand auf einer negativen Veränderung einer baulichen Anlage beruht, ist der Nachbar insoweit Zustandsstörer, vgl. Palandt-Bassenge, § 1004 BGB, Rz. 19ff.

Sie käönnen allerdings nur die Beseitigung der Störung, nicht aber der Wand selbst verlangen, weil nach 30 Jahren Bestandsschutz besteht, auch wenn ein sog. "Schwarzbau" vorliegt.

Sie sollten somit dem Nachbarn schriftlich die Sach-und Rechtslage erörtern und ihm Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung, wahlweise Akzeptanz Ihres Zaunes setzen, anderenfalls Sie die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchführen, weil es sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handelt, weil seine Mauer mit Ihrer Grenzmauer verbunden ist.

Sollte sich der Nachbar weiterhin einer vernünftigen Lösung des Problems sperren, würde ich es darauf ankommen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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